{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-04-05_1_StR_26_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-04-05","aktenzeichen":"1 StR 26/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":"un rn nn nn nn ar nn m m br rn rn\n\nStPO § 243 Abs. 4\n\nDie Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß der\nAngeklagte in ceincm nach Inkrafttreten des StPÄG ceröffncten Hauptverfahren vor seiner Vernchmung zur Sache\nlediglich befragt vorden ist, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: nein\n\nun rn nn nn nn ar nn m m br rn rn\n\nStPO § 243 Abs. 4\n\nDie Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß der\nAngeklagte in ceincm nach Inkrafttreten des StPÄG ceröffncten Hauptverfahren vor seiner Vernchmung zur Sache\nlediglich befragt vorden ist, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle.\n\nBGH, Urt, v. 5. April 1966 - 1 StR 26/66 - LG Koblenz\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_26/66\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäcker Johann I ED zus K@WB; üort geboren am\n\nGERD : >: :; zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten schweren Diebstahls i.R.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. April 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender;\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE 2: GE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Koblenz vom 3. August 1965 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\nIhm wird die Untorsuchungshaft seit dem 4. August 1965,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\n\nangerechnct,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich versuchten schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von\ndrci Jahren verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angc-\n\nordnct,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nI. 1. Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision\nzunächst, daß der Angeklagte entgegen § 243 Abs, 4 Satz 1 StPO\n(n.F.) nicht auf scin Recht hingewiesen worden sei, auch\nin der Hauptverhandlung Angaben zur Sache zu verweigern.\nDieses Vorbringen kann keinen Erfolg haben.\n\nZwar ist ein Hinweis in der besonderen Form des\n§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO in der Tat unterblieben. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der Angeklagte nur befragt worden, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern\nwolle. Das entspricht nicht dem Wortlaut der anzuwendenden\nneuen Fassung des Gesetzes. Darauf kann die Revision aber\nnicht gestützt werden.\n\nDaß der Angeklagte nicht verpflichtet ist, Angaben zur\nSache zu machen und sich dadurch gegebenenfalls selbst zu\nbelasten, sondern daß ihm zwci Verteidigungsmöglichkeiten\n- Vorbringen von Entlastungsgründen und Schweigen - zu Gebote stchen, ist ein Grundsatz, der im deutschen Strafver-\n\nfahrensrecht bereits vor Inkrafttreten des StPÄG Geltung\nhatte. Die Strafprozeßordnung ging auch von jeher davon\naus, daß der Angeklagte auf sein Recht, sich verschiedener\nMöglichkeiten der Verteidigung zu bedienen, in geeigneter\nWeise hinzuweisen ist. Beides kam in der alten Fassung des\n§ 136 Abs. 1 StPO insofern zum Ausdruck, als die darin vorgesehene Frage, ob er \"etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle\", nur einen Sinn haben konnte, wenn die rechtliche Möglichkeit bestand und verdeutlicht werden sollte,\nsie zu verneinen (vgl. Löwe/Rosenberg,StPO 21. Aufl.\n\n§ 136 Anm. 4 b). Diese für die Vernehmung des Beschuldigten\ngrundlegende Bestimmung stellte nach allgemeiner Ansicht\neine bloße Ordnungsvorschrift dar (vgl. BGH GA 62, 148;\nLöwe/Rosenberg, StPO 20. Aufl. § 136 Anm. 11; KMR, StPO\n\n6. Aufl. § 136 Anm. 2). Ob diese Meinung auch für die neue\nFassung des § 156 Abs. 1 StPO, welche - ebenso wie nunmehr\n§ 243 Abs, 4 Satz 1 StPO - den ausdrücklichen Hinweis auf\ndic dem Angeklagten zustehenden zwei Verteidigungsmöglichkeiten verlangt, uneingeschränkte Geltung beanspruchen kann,\nalso etwa auch für den Fall, daß jede Belehrung unterbleibt,\nbedarf keiner abschließenden Prüfung. Denn hier handelt es\nsich im Gegensatz zu dem in BGH GA 62, 148 entschiedenen\nFall nicht darum, daß dem Angeklagten überhaupt keine Belchrung über sein Recht zur Aussageverweigerung zuteil geworden ist, sondern allein darum, daß die Belehrung nicht\ndem Wortlaut der neuen Vorschriften entsprach. Eine solche\nAbweichung könnte es für sich allein allenfalls dann verbieten; die Aussage des Angeklagten im Urteil zu verwerten,\nwenn der neue Gesetzeswortlaut gegenüber dem alten Rechtszustand eine wesentliche sachliche Änderung enthielte. Das\nist jedoch offensichtlich nicht der Fall. Vielmehr enthält\ngerade auch die in Betracht kommende Neufassung des § 243\n\nAbs. A Satz 1 StPO - ähnlich wie die einiger weiterer Vorschriften, z.B. der §§ 115 Abs. 3, 128 Abs. 1 Satz 3, 163 a\nAbs, 4 StPO - lediglich die deutlichere Ausprägung eines\nbereits geltenden Rechtsgedankens, stellt dagegen kein\nneues, für den Ablauf des Strafverfahrens wesentliches\nErfordernis auf. Das Gesetz bestimmt daher auch nicht,\n\ndaß ihm bei dem Hinweis nach § 243 Abs, 4 Satz 1 StPO\n\nnur mit seinen Worten und nicht anders genügt werden könne.\nEs schreibt allein vor, der Angeklagte müsse darüber belehrt\nwerden, daß er keinem Aussagezwang unterliege, sondern\n\nsich frei entscheiden könne, ob er sich auf die Anklage\näußern oder zu dem Schuldvorwurf schweigen wolle. Den\n\ndurch einc solche Belehrung erstrebten Zweck erreicht auch\ndie Frage an den Angeklagten, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle, Ebensowenig wie der Neufassung des\n\n§ 136 Abs. 1 StPO - im Gegensatz zu den Fällen des § 136 a\nStPO - ein Verbot der Verwertung von Angaben entnommen\nwerden kann, die der allein nach alter Art belehrte Angeklagte zur Sache gemacht hat (vgl. Schwarz/Kleinknecht,\n\nStPO 26. Aufl. § 136 Anm. 11?, läßt sich nach alledem ein\nsolches Verbot aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ableiten. Die\nvon Dahs in seiner Besprechung NJW 1965, 1266 ohne nähere Begründung geäußerten Zweifel geben zu einer anderen rechtlichen Betrachtung keinen Anlaß (so im Ergebnis bereits\n\nBGH Urt, v. 21. Dezember 1965 - 1 StR 502/65 -;.\n\n2. Die Revision rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht\nferner eine Verletzung des § 136 a StPO. Zur Begründung\nhierfür trägt sie vor, der Strafkammervorsitzende habe\nwährend der Erklärungen des Angeklagten zur Sache wiederholt geäußert: \"Glauben Sie nur nicht, daß Sie hier straffrei wegkommen!\". Nach den dienstlichen Äußerungen des\n\nStrafkammervorsitzenden vom 9. November 1965, des Berichterstatters vom 16, November 1965 und des Sitzungsvertreters\nder Staatsanwaltschaft vom 23, November 1965 ist jedoch\nder Beweis dafür, daß dic behauptete Wendung wörtlich oder\nauch nur sinngemäß gebraucht worden sei, nicht erbracht\nworden.\n\nII. Der Sachrüge hält das Urteil ebenfalls stand.\n\nDen äußeren und inneren Tatbestand des versuchten\nEinbruchdiebstahls hat der Angeklagte, wie das Landgericht\nzutreffend ausführt, jedenfalls dadurch erfüllt, daß er es\nim Rahmen des zunächst nur allgemein geplanten gemeinsamen\nVorhabens unternahm, mit einem der beiden an der Tatausführung unmittelbar betciligten Mittäter an den Tatort\nzurückzukehren, um den begonnenen Einbruch nach Möglichkeit\nfortzusetzen und aus dem Geschäft, dessen Schaufensterscheibe bereits eingeschlagen war, Sachen zu entwenden. Spätesten®\nmit diesem Tatbeitrag hat sich der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen in die von den Mittätern unmittelbar begangene Tat bevußt und gewollt eingeschaltet; er\nmuß sich daher auch die von ihm nicht persönlich verwirklichten, aber sich aus dem Gesamtablauf des Tatgeschehens\nergebenden Erschwerungsgründe anrechnen lassen (vgl.\n\nBGHSt 2, 344). Dice Rückfallvoraussetzungen sind einwandfrei\nfestgestellt.\n\nAuch die Ausführungen des Urteils zur Strafzumessung\nund zur Anordnung der Sicherungsverwahrung lassen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nNach alledem ist dic Revision des Angeklagten zu\nverwerfen,\n\nHübner Dotterweich Loesdau\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-04-05/1-str-26-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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