{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-04-05_1_StR_108_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-04-05","aktenzeichen":"1 StR 108/66","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nmm BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fließenleger Robert TOD ::: Se, <ort\ngeboren am GEEEEREE :s::,;\n\nwegen Unzucht mit einem Kind.\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n5. April 1966 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts Bamberg vom 26. November 1965\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nWen mn ang mn aynpre n mun man m zn ren\n\nWenn der Angeklagte, wie das Landgericht ihm anscheinend geglaubt hat, sich bei der Tatausführung nicht bewußt war, daß das Mädchen noch nicht 14 Jahre alt war,\nso kannte er einen zum Tatbestand des § 176 Abs. 1 Ir. 3\nStGB gehörigen Tatumstand nicht. Er handelte dann entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht vorsätzlich. Denn\nder Vorsatz, die Kenntnis der zum Tatbestand gehörigen\nMerkmale und das Wollen ihrer Verwirklichung, muß \"bei\nBegehung der strafbaren Handlung\" vorhanden sein (§ 59 StGB).\n\nEine andere Frage ist es, ob der Angeklagte, der\nWaltraud persönlich kannte und auch über ihr Alter Bescheid wußte, etwa nur nachträglich die Ausrede gebraucht,\ngerade bei der Tat nicht an das Alter des Kindes gedacht\nzu haben; oder ob er die lange gesuchte und sich ihm jetzt\nunverhofft bietende günstige Gelegenheit zum Geschlechts-\n\nverkehr mit Waltraud wahrnehmen wollte, unbekümmert um\nihr Alter und seine zutreffende Vorstellung hiervon.\nHierüber gibt das Urteil bisher keinen klaren Aufschluß.\nDa die Strafkammer diese tatsächliche Frage auch nicht\nvon der eingangs bezeichneten Rechtsfrage unterschieden\nhat, muß das Urteil aufgehoben werden.\n\nHübner Dotterveich LIoesdau\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-04-05/1-str-108-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-04-05/1-str-108-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:20.203459+00:00"}}