{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-04-04_1_StR_432_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-04-04","aktenzeichen":"1 StR 432/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Pa\n\nN\nU\n\nID\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_432/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Menfred ICE zus NO sort\n\ngeboren am EB 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\n1\n\n.2- Y\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvon 18. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Scibert\nBundesrichter lLoesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB :.: En\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDice Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. April 1966 wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 5. April 1966\nauf die Strafe angerechnet.\n\nf Von Rechts wegen\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht und\nvegen versuchter Schändung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der die Sachrüge erhoben\nwird, beanstandet vergeblich, daß drei Einzelhandlungen ange-\n\n- 3 -\n\nnommen wurden. Die Auffassung der Jugendkammer, daß die einzelnen\nTaten jeweils auf einem aus der Situation heraus gefaßten\nneuen Vorsatz beruhen, wird durch die Feststellungen getragen.\n\nDer zweite Versuch, mit dem schlafenden Mädchen den Geschlechtsverkehr auszuüben, beruht im Verhältnis zu dem\nersten Versuch auf einem selbständigen Entschluß. Nachden\nUrsula aufgewacht war und sich kräftig wehrte, hat sich der\nAngeklagte nach den Feststellungen auf Grund dieser veränderten\nSachlage weiterhin neu dazu entschlossen, den Widerstand des\nMädchens zu brechen und mit der nunmehr nicht mehr willenlosen\nUrsula geschlechtlich zu verkehren. Es ist daher rechtlich\nnicht zu beanstanden, daß die Jugendkammer keinen einheitlichen von vornherein gefaßten Gesamtvorsatz angenommen hat,\nsondern drci selbständige Handlungen. Der im Urteil des\nReichsgerichts vom 8. Januar 1929 (JW 1929, 1017 Nr. 21) entschiedene Fall lag anders. Dort ist Tateinheit zwischen versuchter Schändung und versuchter Notzucht deshalb angenommen,\nweil der Vorsatz des Täters von Anfang an dahin ging, die\nFrau zunächst im Schlaf geschlechtlich zu mißbrauchen, sie\naber, falls sie erwachen sollte, durch Gewalt zur Duldung\ndes Beischlafs zu nötigen.\n\nAuch im übrigen hat die Revision keinen Erfolg; denn sie\nwendet sich nur gegen die tatrichterlichen Feststellungen\nund die Beweiswürdigung (§ 337 StPO).\n\nHübner Seibert Loesdau\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-04-04/1-str-432-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-04-04/1-str-432-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:20.168752+00:00"}}