{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-04-01_1_StR_447_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-04-01","aktenzeichen":"1 StR 447/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2831 020\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kriminalamtmann a.D. Jakob I EB au\n\nEEE, &cvorcn am AED 1557 in CHE,\nKreis Je,\n\nwegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord.\n\n7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvon 15. November 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. (ED\n\nals Vertreter der Bundesanmwaltschaft,\n\nRechtsanvalt EB ..: un\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht München I vom\n1. April 1966 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nm mn tm ae mu ar mg men rer ver dam mn Dr\n\nDer Angeklagte war von September bis Mitte November 1939 als\nKriminalrat der Danziger Polizei gercn seinen Willen dem Einsatzkommando 16 in Westpreußen zuget»i!t, das dem Regierungsdirektor Dr. TB (!iöherer SS-Führer! unterstand; er wurde\nnit der Führung eines Teilkommandos im Raum Bromberg betraut.\n\nGi\n\n- 3 -\n\nIn dieser Eigenschaft wirkte er an Massenerschießungen\npolnischer Einwohner dadurch mit, daß er ohne Gerichtsurteil\nerlassene Tötungsbefehle weiterleitete. Das Schwurgericht hat\nihn vom Vorwurf der Beihilfe zum Mord freigesprochen, weil\n\ner durch Nötigungsstand (§ 52 StGB) entschuldigt sei.\n\nGegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision\neingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Das\nRechtsmittel, das von der Bundesanwaltschaft vertreten vird,\nbleibt erfolglos.\n\n1. Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Urteil enthalte bei den Feststellungen über die dem Angeklagten für den\nFall einer Befehlsverweigerung angedrohten Konsequenzen einen\nWiderspruch. Das Schwurgericht befaßt sich zunächst nit der\nEinlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, nach welche\nihm sein Vorgescetzter Dr. TB für den Fall einer Befehlsverweigerung ausdrücklich erklärt habe: \"Sie wissen ja, daß\ndann das KZ für Sic offensteht\" (UA S. 21). Es stellt sodann\ndiesem Vorbringen die nicht ganz gleichlautenden Bekundungen\ndes Angeklagten im Ermittlungsverfahren, vor allem am 8. Oktober 1962 vor dem Staatsanwalt (wörtlich), gegenüber (UA S. 22):\nSeine Behauptung, er habe die näheren Umstände seiner Nötigung\ndie er dem Schwurgericht schilderte, früher nur deshalb nicht\nso vorgetragen, weil er bei scinen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren nic so konkret nach derartigen Umständen und inneren\nBevreggründen gefragt worden sei, würdigt das Gericht im Einblick auf die Dienststellung des Angeklagten als \"nicht\nüberzeugend\" (UA S. 23). Das Schwurgericht sieht aber schließ3-\nlich die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung\nzu diesem Punkt als nicht widerlegt an, weil diese durch\nandere Umstände gestützt und insbesondere durch die Angaben\ndes Zeugen van wesentlich bestätift werden (UA S. 25).\n\nEin Widerspruch ist hierin nicht erfindlich.\n\n\\ Ki\n\n- 4 -\n\n2. Die Anwendung des § 52 StGB ist nicht zu beanstanden.\n\nDas Schwurgericht stellt ohne Rechtsirrtum fest, daß die\nDrohung des Dr. TBB, dcr Angeklagte habe im Falle der Befehlsverweigerung die Konsequenzen zu tragen - das Konzentrationslager stehe ihm offen, eine Drohung mit einer konkreten\nGefahr für Leib und Leben bedeutete; denn dort crwartete den\nHäftling in der Regel eine willkürliche und unmenschliche Behandlung (BGHSt 7, 160, 162; BGH Urteil vom 26. März 1956\n- 3 StR 478/55 - mit weiteren Hinweisen). Das Schwurgericht\nbrauchte nicht im einzelnen darzulegen, auf welche Weise die\nEinweisung in ein Konzentrationslager vorgenommen worden wäre.\n\nDas Schwurgericht sieht es ferner auf Grund einer eingehenden\nBeweiswürdigung für unwiderlegt an, daß der Angeklagte im\nFall einer Befehlsverweigerung mit der Verwirklichung der\nDrohung des Dr. Tg -ochnen mußte (UA S. 29, 39). Daher ist\nces frei von Rechtsirrtum, wenn das Schwurgericht eine Einweisung des Angeklagten in ein Konzentrationslager ohne Gerichtsbefehl bei einer Befehlsverweigerung für durchaus naheliegend ansieht und damit auch die gegenwärtige Gefahr bejaht;\ndenn bei natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage\nwar diese Maßnahme dem Urteil zufolge wahrscheinlich (RGSt 66,\n222, 225; BGH NJW 1951, 769 Nr. 15). Was die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen\ngegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 5337 StPO).\n\nNach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte nur\ninfolge der Drohung die ihm befohlenen Handlungen (Übernahme\nund Führung eines Teilkommandos im Einsatzkommando Westpreußen,\nWeitergabe von Erschießungsbefehlen) ausgeführt; sie sind\nihm abgenötigt worden (UA S. 21, 30, 39; BGHSt 3, 271, 275)»\n\nDie Rechtsprechung hat nach dem Gewicht der Tat die Anforderungen bemessen, die an die Bemühungen des Täters um\n\n-5-\n\neinen Ausweg aus der Gefahrenlage zu stellen sind (BGHSt 18,\n311; BGH NJW 1964, 730 Nr. 12). Nach den Feststellungen des\nSchwurgerichts hatten mehrfache Gegenvorstellungen des Angeklagten bei seinem Vorgesetzten Dr. TB, selbst in eindringlicher Form, nicht den Erfolg, daß er von seiner Stellung\nim Einsatzkommando Westpreußen und damit von der Teilnahme an\nden beabsichtigten und durchgeführten Tötungsaktionen freigestellt wurde. Auch sonst gab es nach dem Urteil keinen gangbaren Ausweg, den er ohne unmittelbar arohende Gefahr für Leib\noder Leben hätte beschreiten können (UA S. 21, 30, 39 £f).\n\n3, Die Revision ist demnach zu verwerfen. Die Kosten des\nRechtsmittels hat nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Staatskasse zu tragen. Ihr nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO auch die\ndem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen,\nbesteht kein Anlaß.\n\nHübner Fischer i ' Qloesdau\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-04-01/1-str-447-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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