{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-03-29_1_StR_9_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-03-29","aktenzeichen":"1 StR 9/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":": 206 |\nBUNDESGERICHTSHOF 059,\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nun en\n\n34° URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bundesbahninspektor Franz 5 CE :u:s\n\"EB. schoren am EEE 1915 ir. vun SCHNEE\nEB. |\n\nwegen Meineids.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. März 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil dcs\nLandgerichts Mainz vom 10. Juli 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nmn un an me m rn m\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids\nzu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision\nbeanstandot er das Verfahren und rügt die Verletzung des\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nnn a we a m nn a m m ae nn m er De\n\n1. Da der Eröffnungsbeschluß schon am 21. Januar 1964,\nalso längstvor dem Inkrafttreten des Strafprozeßänderungsgesetzes ergangen ist, brauchte der \"Anklagesatz\" nicht\nverlesen zu werden (Art. 14 Abs. 9 StPÄG). Der Eröffnungsbeschluß ist nach § 243 Abs. 2 aF StPO verlesen worden\n(Sitzungsprotokoll vom 24.6.1965 Bl. 228 a d.A.).\n\nDaß der Eröffnungsbeschluß am selben Tage \"im allseitigen Einverständnis\" \"berichtigt und neu erfaßt\" (richtig wohl: \"gefaßt\") wurde, will die Revision offenbar\nnicht rügen. Eine solche Rüge könnte auch nicht durchdringen, da die Berichtigung und Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses zulässig war (vgl. RGSt 44, 28, 30; 59, 3595\n360).\n\n2. Die.Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO entspricht nicht\nder in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form.\nAus der Revisionsbegründung läßt sich zwar noch entnchmen, aus welchem Grunde die beiden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden sind. Der Beschwerdcführer gibt aber die Gründe des Beschlusses nicht an,\ndurch den die Ablehnung für unbegründet erklärt worden\nist. Die Rüge ist somit unzulässig. Übrigens könnte cin\nweiterer Ablehnungsgrund im Revisionsverfahren nicht\nnachgeschoben werden.\n\n-4-\n\n3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Strafkammer\nhabe verfahrensrechtliche Bestimmungen, nämlich die §§ 55,\n68 a, 240, 244 Abs. 2 StPO dadurch verletzt, daß sie verschiedene Fragen an die Zeuein Co nicht zugelassen\noder auf andere Fragen dieser Zeugin ein Recht zur Aus-Kunftsverweigerung zugebilligt habe. Auch diese Rüge greift\nnicht durch.\n\nDie Strafkammer hat mit Recht angenommen, daß die Zeugin die Antwort auf die Fragen verweigern durfte, die sich\nauf das behauptete ehebrecherische Verhältnis zu dem verheirateten KW dvezogen - Fragen a, b und ce - (§ 55 StPO).\nDie Zunächst nicht zugelassene Frage d, wer der richtige\nVater ihrer Zwillinge sei, hat die Zeugin schließlich doch -\nmit Nichtwissen - beantwortet, was der Vorsitzende ausdrücklich festgestellt hat (Sitzungsprotokoll Bl. 260 d.A.).\n\nDie Frage zu c, ob die Zeugin in Mgp während ihrer\nBeziehungen zu dem Angeklagten mit anderen Männern Geschlechtsverkehr hatte, hat das Landgericht nicht zugelassen, weil ihre Beantwortung der Zeugin zur Unehre gereichen\nkönnte. Das entspricht dem Gesetz, denn die Aufklärung in\ndieser Richtung war nicht unerläßlich (§ 68 a StPO). Sie\nwäre dann unerläßlich gewesen, wenn sie zur Wahrheitserforschung notwendig war (BGHSt 13, 252). Das war nach den Umständen nicht der Fall. Der Beschwerdeführer meint zwar,\ndie Aufklärung habe zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin eine entscheidende Bedeutung gehabt; er vermag aber\nkeine Umstände anzuführen, die diesc Ansicht begründen\nkönnten. Aus einem unsittlichen Lebenswandel der Zeugin,\nder allenfalls durch die -— bejahende -— Beantwortung der\ngestellten Frage hätte bewiesen werden können, brauchte das\nLandgericht keinen Schluß auf ihre Unglaubwürdigkeit gerade im vorliegenden Falle zu ziehen.\n\n- 5.\n\nDie Glaubwürdigkeit cines Zeugen zu beurtcilen, ist\nSache des Tatrichters. Wie er dabei die einzelnen Umstände\nwertet, muß ihm überlassen bleiben und ist im Revisionsverfahren nicht nachprüfbar, sofern er dabei nicht erkennbar gegen Denkgesetze oder die Lebenserfahrung verstößt.\nSolche Verstöße sind bei der Beurtcilung der Aussage der\nZeugin CoD nicht ersichtlich. Wenn die Strafkamner\nim Urteil dazu ausführt: \"Die Entscheidung der Kammer hing\nnicht von der Integrität und der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zcugin Ge ab\", so entspricht das ihrer wciteren Darlegung, daß sie die Überzeugung vom Vorliegen\ncines strafbaren Sachverhalts im wesentlichen \"schon unabhängig von der Zeugin Go aus anderen Beweismitteln und feststehenden Tatsachen! gewonnen habe (S. 14 UA).\nSie konnte aus diesem anderen Beweisergebnis den Schluß\nauch auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin Gef im vorliegenden Fall ziehen, selbst wenn ihr Lebenswandel nicht\neinwandfrei war. Ein Widerspruch ist darin nicht zu finden.\n\nIm übrigen gibt die Revision selbst an, daß die Zeuein Co \"liehrverkehr zu dieser Zeit beiläufig eingeräumt hatte\", Es ist nicht verständlich, warum sie dann\nnoch ausdrücklich danach befragt werden mußte.\n\nDie Frage f, ob die Zeugin in Me während ihrer Bezichungen zum Angeklagten intime Beziehungen zu Ausländern\nunterhalten habe, ist nur eine Unterfrage zu der Frage ©.\n\nnm am\n\ndeutung für den vorliegenden Fall hatte, ist nicht ersichtlich und auch von der Revision nicht dargelegt.\n\n—un nn mn\n\nZum Schuldspruch ist die Sachrüge offensichtlich unbegründet; sie ist hierzu von der Revision auch nicht näher\n\n-6 -\n\nausgeführt. Der Angeklagte hat in der Berufungsverhandlung gegen Lore CoD :ulässigerweisc die Richtigkeit\nseiner Aussage unter Berufung auf scinen im ersten Rechtszug geleisteten Eid versichert (§ 67 StPO). Diese Versicherung kommt der Eidesleistung gleich (§ 155 StGB). Seine\nAussage war nach den Feststellungen in zwei Punkten bewußt\nunrichtig. Er ist also zu Recht wegen Meincids verurtcilt\nworden.\n\nDer Strafausspruch kann hingegen nicht bestchen bleiben. Zwar ist es entgegen der Ansicht der Revision nicht\nzu beanstanden, wenn die Strafkammer es als strafschärfend\nwertet, daß der Angeklagte die Zeugin CoD im Ernittlungsverfahren die Unwahrheit sagen licß und sie damit der\nGefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzte. Es kann keine\nRede davon sein, daß in diesem nach der Eidosleistung licgenden Verhalten ein Strafmilderungsgrund nach § 157 StGB\ngefunden werden mußte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdcführers liegt auch kein Widerspruch darin, daß die Strafkammer einerseits in diesem Verhalten keinen ausreichenden\nBeweis für die Anstiltung zur falschen Aussage (§ 48 StGB)\ngesehen hat, andererseits aber auf S. 15 UA feststellt,\ndaß die Zeugin CoD \"aamals\" unter seinem Einfluß stani\nund er ihr jeweils vor ihren Vernehmungen eingeschärft hat,\nwas sie zu sagen habe. Denn diese letztere Feststellung bestrifft nicht das spätere Ermittlungsverfahren wegen Mceincids, sondern das gegen den Angeklagten eingeleitete förnliche Disziplinarverfahren. |\n\nImmerhin kann aus dieser Urtceilsstelle entnormen werden, daß der Angeklagte Frau CAD zu ihren falschen\nAussagen im Disziplinarverfahren verleitet hat. Hätte der\nAngeklagte im Strafverfahren gegen Frau Go iic\nWahrheit gesagt, so hätte er sich also möglicherweise der\n\n- 17 -\n\nBestrafung wegen Anstiftung zur uneidlichen falschen Aussage (§§ 153, 48 StGB) ausgesetzt. Der Untersuchungsführer im förmlichen Disziplinarverfahren ist eine zur ceidlichen Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zuständige Stelle (§ 46 BDO). Die Strafkammer hätte jedenfalls\nbei einem solchen Sachverhalt prüfen müssen, ob der Angeklagte nicht auch deshalb die Unwahrheit beschworcn hat,\num von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Allerdings hat das Landgericht den § 157 StGB\nohnchin angewendet, indem cs annahm, der Angeklagte könne\nbei dem Meincid von der Überlegung ausgegangen scin, cine\nAuskunftsverweigerung werde sich irgendwie ungünstig auf\ndas Disziplinarverfahren auswirken. Es sieht also in der\nBestrafung eines Beamten im förmlichen Dienststrafverfahren eine \"gerichtliche Bestrafung\" im Sinne des § 157 StGB.\nDem ist zuzustimmen. Der Senat schließt sich insoweit der\nEntscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts.\n(BayObI6St 1962, 9) an, deren Begründung er beitritt. Die\nAnwendung des § 157 StGB aus diesem Grunde enthob aber\n\ndas Landgericht nicht der Prüfung, ob der Angeklagte nicht\nnoch aus einem weiteren Grunde die Unwahrheit gesagt hat,\num die Gefahr gerichtlicher Bestrafung von sich abzuwenden. Zwar kann die Vergünstigung des § 157 StGB für jede\nTat nur einmal gewährt werden. Es kann aber für die Strafhöhe von Bedeutung sein, ob die Voraussetzungen der Vorschrift nur einmal oder mehrfach erfüllt sind (BGHSt 5,\n371, 377; RGSt 64, 215, 219). Da die Strafkamnmer dies\nnicht erkennbar berücksichtigt hat, muß der Strafausspruch\naufgchoben werden, wenn auch kein Hinderungsgrund bestcht,\ndie gleiche Strafe wieder auszusprechen.\n\nDaß die Strafkammer die Beamtencigenschaft des Angeklagten in dicsem Falle als straferschwerend würdigt, ist\nnicht zu beanstanden. Von einem Beamten muß cin erhöhtes\n\nVerantwortungsbewußtsein auch gegenüber den allgemeinen\nPflichten eines Staatsbürgers gefordert werden. Denn auch\nsein Verhalten außerhalb des Dienstes muß der Achtung und\ndem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert\n\n(§ 54 Satz 2 BBG). Zu beachten bleibt freilich immer, daß\nes nicht Sache des Strafrichters ist, die dienststrafrechtliche Seite der Tat mit zu beurteilen. Vorliegendenfalls wird im besonderen zu berücksichtigen sein, daß der\nAngeklagte in seine Tat verstrickt worden ist, gerade weil\ner Beamter war.\n\nHübner Fischer lLoesdau\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-29/1-str-9-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68a","ref_norm":"68a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-29/1-str-9-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:20.113451+00:00"}}