{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-03-29_1_StR_573_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-03-29","aktenzeichen":"1 StR 573/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2064 058\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nen\n\n12, URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Baggerführer Theocoor MED aus em\ngeboren am EEE 1955 in SUMME, Kroi: AUEEED-\n\n2. den Baggerführer Hagen S CB :u: TED;\ngeboren arı ED 310 in SED (Ostpreusen) ,\n\n3. den Raupenführer Hans-Josck VB aus v-\n\nGEW: geboren an OD 1955 in 1.0,\n\nwegen Notzucht u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. März 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nFischer\n\nLoesdau\n\nMai\n\nPikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. es\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt Ep:.: ED\n\nals Verteidiger des Angeklagten Mg:\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbceamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 18. März 1965\n\na) dahin geändert, daß\n\n1. die Angeklagten der zweifachen Entführung wider Willen in Tateinheit mit Notzucht und mit\nversuchter Notzucht schuldig sind,\n\n2. der Freispruch wegfällt;\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden vervioorfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Entführung der Frau Pe in Tateinheit mit Notzucht und wegen gemeinschaftlicher Entführung der Frau\nZU in Tateinheit mit versuchter Notzucht unter Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu Gesamtgefängnisstrafen verurteilt und sie von dem Vorwurf\nder Freiheitsberaubung freigesprochen.\n\nIhre Revisionen erheben die Sachbeschwerde. Was sie\nzur Begründung vortragen, greift nicht durch, weil sie von\neinem andern als dem festgestellten Sachverhalt ausgehen\noder sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung\ndes Tatrichters wenden.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts reichen aus, um\nseine Annahme zu begründen, die Zurechnungsfähigkeit der\nAngeklagten sei durch Alkoholgenuß nicht ausgeschlossen,\n\nsondern nur erheblich vermindert gewesen. Aus ihrer zuverlässigen Erinnerung an den Geschehensablauf und aus\nihrem zielgerichteten Handeln durfte der Tatrichter entnehmen, daß cine wenn auch verminderte Einsichtsfähigkeit vorhanden war; dieselbe Auffassung durfte er für\n\nihr Steuerungsvermögen gewinnen, da sie nach den Feststellungen (UA S. 5, 6) auf die Bitten der Frauen um\nSchonung wenigstens teilwcise eingingen. Das Landgericht\ndurfte deshalb die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB als\nausgeschlossen ansehen.\n\nDie auf die Sachrüge gebotene Prüfung des Urteils\nführt aus anderen Gründen zu einer Änderung des Schuld-Apruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n1. Rechvlich unbedenklich ist die Annahme einer gemeinschaftlichen an Frau PB bezangenen Notzucht. Daß\ndie Angeklagten SW una vEericht auch den Beischlaf vollzogen, hindert die Annahme der Mittäterschaft\nnicht. Den Feststellungen ist zu entnehmen, daß sie die\nNötigungshandlung, die zur Duldung des Beischlafs führte,\nmindestens teilweise gemeinsam ausführten (BGHSt 6, 226,\n228).\n\n2. Diese Nötigungshandlung begann, als die Angceklagten die Frauen an ihrem Hotel nicht aussteigen ließen,\nsondern weiterfuhren in der gemeinsamen Absicht, mit ihnen\ngeschlechtlich zu verkehren. Hiermit begannen sie auch die\nAusführung des Notzuchtsverbrechens an Frau EB. 2.5\ndas Landgericht statt - mindestens - dreier tateinheitlich\nsusammentreffender Versuche (des Angeklagten UW zcsen-\n\nüber Frau EEE una des Angeklasten SWllBegenüber\n\nbeiden Frauen) nur ein Verbrechen nach §§ 177, 43 StGB\nangenommen hat, beschwert die Angeklagten nicht,\n\n53. Die Feststellungen rechtfertigen die Anwendung\ndes § 236 StGB; die Strafanträge sind gestellt (Bl. 47,\n50 Bd. I HA). Nicht haltbar ist jedoch die Annahme zweier\nselbständiger strafbarer Handlungen. Die Entführung beider Frauen, zugleich auch, wie erwähnt, die Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB geschah durch eine Willensbetätigung der Angeklagten, durch die dasselbe Strafgesetz zweimal verletzt wurde (BGHSt 1, 20, 22). Der Senat\nkann den Schuldspruch ändern; § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der in der Hauptverhandlung gegebene Hinweis\nauf die Anwendbarkeit des § 236 StGB in Verbindung mit\ndem Eröffnungsbeschluß die Annahme von Tateinheit einschließt. Di. Entführung wider Willen steht in Tateinheit zur vollendeten und versuchten Notzucht, wie das landgericht rechtsfchlerfrei angenommen hat (BGHSt 18, 29).\n\nDagegen mußte der Freispruch vom Vorwurf der Freiheitsberaubung wegfallen, weil sich diese Beschuldigung\nauf das einheitliche Tatgeschehen bezog, das unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten als strafbar angeschen\nworden ist. Für einen Freispruch war daher kein Raum\n(RGSt 52, 190).\n\n4. Der Strafausspruch kann wegen der Annahme nur\nciner Tat nicht bestehen bleiben. Das Landgericht wird\ndie Strafe aus § 177 StGB als dem strengeren Gesetz entnehmen müssen, wobei indessen § 236 StGB den Strafrahmen\nnach unten begrenzt. Bei Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB\n\nist die Mindeststrafe deshalb vier Monate fünfzehn Tige\nGefängnis. Das Landgericht ist durch § 358 Abs. 2 StPO\nnicht gehindert, auf Einzelstrafen in Höhc der bisherigen Gesamtstrafen zu erkennen (BGH NJW 1963, 1260 Nr. 19 =\nIM, StPO § 358 Nr. 32).\n\nHübner Bundesrichter Fischer Locesdau\nbefindet sich im Urlaub und ist deshalb\nan der Unterschrift verhindert.\n\nHübner\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-29/1-str-573-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-29/1-str-573-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:20.094411+00:00"}}