{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-03-29_1_StR_23_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-03-29","aktenzeichen":"1 StR 23/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2064 064:\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_23/66 URTEIL\n79.3,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Wolfgang “ ED cu: NE onau,\ngeboren an EEE 1942 in TB zur Zeit in Verwahrung\n\nim Nervenkrankenhaus Ci,\n\nwegen versuchter Gewaltunzucht u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 29. März 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\nFischer\n\nLoesdau\n\nMai\n\nFikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDice Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Augsburg vom 6. Oktober 1965 wird\n\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründesz\n\nDie Revision des wegen versuchter Gewaltunzucht in\n\nTatceinheit nit versuchter Unzucht mit einem Kinde zu einem\nJahr und acht Monaten Gefängnis verurteilten Angeklagten\nmuß ohnc Erfolg bleiben. Die Nachprüfung auf Grund der\n\nallgemeinen Sachrüge läßt weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsirrtunm ersehen.\n\nEiner näheren Erörterung bedarf nur der Ausspruch\nüber dic Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder\nPflegeanstalt nach § 42 db StGB. Dice gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind gegeben. Nach den Feststellungen des\nLandgerichts war der Angeklagte zur Zeit der Tat vernindert\nzurcchnungsfähig (§ 51 Abs. 2 StGB). Die Ansicht des Landgerichts, daß dic öffentliche Sicherheit die Unterbringung\ndcs Angeklagten erfordert, ist nach den Feststellungen rcechtsirrtunsfrcei. Das Landgericht führt zwar dic Erklärung des\nSachverständigen an, daß der Angeklagte bei einer Entlassung \"zum gegenwärtigen Zeitpunkt\" aus dem Nervenkrankenhaus\nCB in Bälde wieder ähnliche, vielleicht auch noch\nschwervwiegendere Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen\nwerde. Daraus läßt sich aber nicht schließen, daß es die\nStrafkammer bei der Beurteilung der Gemeingefährlichkeit allein\n\nauf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung abgestellt hat. Das\n\"äre allerdings rechtsirrig, da es bei Verurteilung zu\n\neiner längeren Freiheitsstrafe auf den Zeitpunkt der Entlassung ankommt (BGH NIJW 1960, 393 Nr. 11). Das Landgericht hat jedoch ausgeführt, daß der Angeklagte auch für\n\ndie Zukunft cine große Gefahr für dic öffentliche Sicherheit darstelle, weil ihn selbst die Verbüßung einer verhältnismäßig langen Jugendstrafe (cin Jahr vier Monatc, vorher\neine solche von acht Monaten) nicht von seinem rechtsbrechcerischen Tun abzuhalten vermocht habe und eine positive\nKorrektur der bci ihm bestehenden Psychopathie kaum möglich,\ndie Prognose also ungünstig sei. Auch während der ein Jahr\ndauernden Unterbringung im Nervenkrankenhaus habe sich der\nAngeklagte nach dem Gutachten des Sachverständigen in sciner Struktur nicht geändert. In diesen Ausführungen kommt\n\nhinreichend zum Ausdruck, daß die Strafksmaner den Angceklagten auch für die Zeit nach seiner Entlassung aus der\nStrafhaft noch für gemeingefährlich hält, zumal sie weiter\nfeststellt, daß er sich allmählich zu einem \"aggressiven\nTyp\" entwickelt habe, von dem nunmehr noch schwerere Verstöße als bisher zu erwarten seien. Ein Rechtsfchler ist\nhierin nicht zu finden.\n\nDie Anordnung der Verwahrung des Angeklagten in einer\nNervenklinik nach dem Bay. Verwahrungsgesetz (BayBS I 435)\nsteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Anordnung nach § 42 b StGB nicht entgegen (BGHSt 7, 61).\n\nDie Revision ist hiernach zu verwerfen.\n\nHübner Fischer . Loesdau\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-29/1-str-23-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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