{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-03-29_1_StR_16_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-03-29","aktenzeichen":"1 StR 16/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 16/66\nnn URTEIL\n\nu +\nin dem Sicherungsverfahren\n“ gegen\n\nden Hilfsarbeiter Kurt S ED :ı.: Tem-GEB, sort gchoren ar EB 940, cinstucilcn\n\nuntergebracht.\n\nDer 1. Strafscnat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. März 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nRechtsanvalt (iD :.: iD\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter 8\n. als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des\nLandgerichts München II vom 7. Oktober 1965 wird\nverworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n.\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten\nin cine Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Es hat festgestellt, daß er die Witwe Irmgard Bw nit Gewalt und Drohung\n\nmit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung\n\ndes außerchelichen Beischlafs genötigt hat. Mit Sicherheit\nwar hierbei seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert,\ndie Strafksmmer konnte nicht ausschließen, daß der Beschuldigte zurechnungsunfähig war.\n\nSeinc Revision rügt dic Verletzung des förmlichen und\nsachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist in der Revisionsbegründungsschrift nicht ausgeführt und deshalb unzulässig.\nIn der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Verteidiger\nnoch vorgetragen, das Sicherungsverfahren hätte gemäß\n8 429 d StPO in das Strafverfahren übergceleitet werden\nmüssen, als sich ergab, daß die Zurechnungsunfähigkeit\nacs Beschuldigten nicht feststand. Auf die Beanstandung\nbraucht nicht eingegangen zu werden, weil sie als Verfahrensrüge verspätet vorgebracht ist; sie ist auch unbegründet (BGHSt 16, 198). Die Zulässigkeit des Sicherungsverfahrens berührt der Einwand nicht (§ 429 a StPO),\n\nDice Sachbeschwerde hat keinen Erfolg.\n\n1. Mit Recht hat das Landgericht in dem Verhalten des\nBeschuldigten ceinc als Notzucht mit Strafe bedrohte Handlung gesehen. Es hält zwar für unwiderlegt, daß er grundsätzlich mit dem Einverständnis der Frau BB zu einen\nGeschlechtsverkehr rechnete, ist aber überzeugt, er habe\nerkannt, daß sie am Tatort nicht dazu geneigt war und ihren\nWiderstand nur auf seine Gewalttätigkeiten und Drohungen\nhin aufgab (UA S. 6, 7). Die Behauptung der Revision, das\nLandgericht habe diesc Umstände überschen, ist deshalb\nfalsch.\n\n2. Nach den Feststellungen ist der Beschuldigte leicht\nschwachsinnig und hat einen starken Hang zum Alkoholgenuß,\ndem er keinen Widerstand entgegenzusetzen vermag; der Grund\nhierfür liegt in einer krankhaften Persönlichkeitsveränderung, die wahrscheinlich auf Schizophrenie zurückzuführen ist. In diesem durch Schwachsinn und Alkoholgenuß\nbedingten Zustand hat der Beschuldigte den Straftatbestand\ndes § 177 StGB verwirklicht. Nach Auffassung des Landgerichts ist zu erwarten, daß er in demsclben Zustand solche\noder ähnliche erhebliche Straftaten auch in Zukunft verüben\nwerde. Dice Anordnung der Unterbringung ist deshalb rechtlich bedenkenfrei (BGHSt 7, 35, 37; 10, 57, 60).\n\nDie Feststellung des Landgerichts, der Beschuldigtce\nhabe schon bisher alle schwerwiegenden Straftaten unter\nAlkoholeinfluß begangen (UA S. 10), ist zwar knapp, aber\nhinreichend belegt durch dic Aufzählung seiner Verfehlungen\nin den Jahren 1960 bis 1964 (UA S. 2, 5), die verbunden ist\nmit dem Hinweis, daß es zu diesen Gesetzesverletzungen\nncist nach übermäßigem Alkoholgenuß gekommen ist. Daß vom\nBeschuldigten cinc erhebliche Störung des Rechtsfriedens\nzu erwarten ist, durfte das Landgericht den angeführten\nVerurteilungen wegen versuchter räubcrischer Erpressung\nund versuchter Notzucht sowie dem Umstand entnehmen, daß\ner nach Entlassung aus einer eincinhalbjährigen Strafhaft\nam 24. Dezember 1964 schon am 30. Januar 1965 die hier erörterte Tat beging.\n\n3. Das Landgericht hat geprüft, ob weniger ceinschneidende Maßnahmen, insbesondere cinc Alkoholentwöhnungskur\ndic vom Beschuldigten ausgehenden Gefahren abwenden könnten.\nEs hat - entgegen der Meinung der Revision- diese Frage\n\nmit rechtlich unangreifbaren Erwägungen verneint. Der von\nder Revision beanstandete Hinweis, daß der Alkoholentzug\nin der Strafhaft nichts gefruchtet habe, enthält einc zu-\n\nsätzliche (\"zudem\", UA S. 11) Hilfserwägung, die den Bestand des Urteils nicht berührt.\n\nDice Revision war deshalb zu verwerfen.\n\nBundesrichter Fischer\nHübner ist beurlaubt und daher Loesdau\nverhindert zu untcr- -\nschreiben.\nHübner\n\nMai Pikart\n\nI","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-29/1-str-16-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-29/1-str-16-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:20.059034+00:00"}}