{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-03-25_1_StR_358_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-03-25","aktenzeichen":"1 StR 358/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsäche\n\ngegen\n\nden Bauhelfer Josef AED ::: EEE, Lanakreis\nBED, gchoren arı EEE 1917 in Le, Landkreis\n\nICE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n- Sachbezeichnung: SWWBund Andere -\n\nwegen Mordes u.a.\n\n7A\n\n| = Aa\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvon 6. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt > |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ee)\nau: ED\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht Regensburg vom\n25. März 1966, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,'an das Schwurgericht bei dem Landgericht\nDeggendorf zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n——\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweifachen\ngemeinschaftlichen Mordes, jeweils in Tateinheit mit ein-\n\n- 3.\n\nund demselben besonders schweren Raub begangen, zu -— zweimal -\nlebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Das Rechtsmittel dringt durch,\n\nweil das Schwurgericht zwei Zeuginnen, deren Aussagen mit\n\nzur Überführung des Angeklagten gedient haben, entgegen\n\n§ 60 Nr. 3 StPO vereidigt hat.\n\n1. Frau Hl: rhieit alsvala nach der Tat, die sie\ninzwischen erfahren hatte, das geraubte Geld; damit bezahlte sic bei dem Kaufmann Schulden, die für den gemeinsamen Lebensunterhalt der Barackenbewohner, zu denen außer\nihr auch die Mittäter Se und De sehörten, aufgelaufen waren, und kaufte davon außerdem für SB Tlceisch,\nSchnaps und Zigaretten (UA 40, 50). $Sie beschränkte sich\nalso nicht auf das bloße Mitverbrauchen des von den Tätern\nerbeuteten Geldes (vgl. BGHSt 9, 137), sondern setzte es\nin deren Interesse und Einverständnis und zugleich ihres\neigenen Vorteils wegen um. Diese Mitwirkung bei dem Absatz\ndes Geldes begründet den Verdacht, daß Frau Heim»\nsich der Sachhehlerei (§ 259 StGB; BGHSt 10, 1) und obendrein zugleich der Begünstigung von SD und Frau Ton\n(§§ 257, 258 StGB; RGSt 53, 179) schuldig gemacht hat. Deshalb hätte sie, wie die Revision zutreffend rügt, nach\n§ 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen.\n\n2. Frau ICE var zugegen, als SB an Nachmittag\nvor der Tat den Tatplan entwickelte. Allerdings konnte sie\n\nsich an dessen Äußerung, daß der als Opfer des Raubes ausgewählte BB notfalls auch umgebracht werden müsse,\n\nnicht mehr entsinnen (UA 89). Sie beobachtete aber, daß\n\nStolz vor der Abfahrt eine Schußwaffe einsteckte (UA 78,\n\n90), und sie wußte von früheren Taten her, daß dies geschah, um notfalls auf dazwischentretende Personen zu\nschießen. Frau Ic ichnte zwar das Ansinnen, daß\n\nihr Mann mitmachen solle, unter Hinweis auf dessen Betrunkenheit ab; sie erstattete aber keine Anzeige, obwohl sie das\n\nB\\\n\n-A- 14\n\nVorhaben jedenfalls eines Raubes erkannt hatte und zu dieser\nZeit dessen Ausführung noch hätte abgewendet werden können.\nDanach ist Frau IB icr Nichtanzeizc eines geplanten\nVerbrechens verdächtig (§ 139 StGB in der vor dem 3. Stralrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 geltenden Fassung).\nWach dem Urteil besteht der Verdacht, daß sie bei dem Tatgeschehen in derselben Richtung wie die Täter mitwirkte, und\ndan sie deshalb bei ihrer späteren Vernehmung als Zeugin\ngegerüber den Angeklagten nicht die Unbefangenheit besaß,\ndie das Gesetz für ein einwandfreies eidliches Zeugnis voraussetzt. Deshalb hätte auch sie, wie die Revision mit Recht\nbeanstandet, nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden\ndürfen (RGSt 53, 169; BGH LM StPO § 68 a Nr, 2; BEHSt 6,.\n382, 384).\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß die gesetzwidrige\nVereidigung der Frau HB uni ser Frau Tg\nfür die Beweiswürdigung des Schwurgerichts eine - wenn auch\nmöglicherweise geringe - Bedeutung gehabt hat. Die Verfahrensverstöße zwingen bei der Einheitlichkeit des Tatgeschehens (vgl. BGHSt 4, 368, 371) daher zur Aufhebung des\nUrteils, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, und zur\nZurückverweisung der Sache an den Tatrichter. Er wird in der\nneuen Hauptverhandlung auch folgendes zu beachten haben:\n\n1. Wenn nach den neuen Feststellungen jeder auch nur entfernte (vgl. BGHSt 4, 255, 256) Verdacht entfallen sollte,\ndaß Frau HE sich durch den Absatz des geraubten\nGeldes der Sachhehlerei oder der Begünstigung schuldig gemacht habe, wird zu prüfen sein, ob ihre Vereidigung nicht\nnach § 60 Nr. 3 StPO zu unterbleiben hat, weil auch sie\neines Vergehens gegen § 139 StGB in der vor dem 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4, August 1953 geltenden Fassung\njedenfalls verdächtig ist (UA 89). Wenn auch ein derartiger\nVerdacht ausscheiden sollte, wird das Schwurgericht untersuchen müssen, ob der von Frau HB a '8. Juni 1951\nzugunsten von SCEW zc1eistete Meineid (UA 16) und ihre\n\n-5-\n\nspäteren den Täter ebenfalls begünstigenden falschen Aussagen vor der Polizei (UA 77, 80) ihre Vereidigung hindern\noder als straflose Selbstbegünstigung ihr nicht entgegenstehen (vgl. BGHSt 9, 71, 73).\n\n2. Frau Ts und inzwischen auch Frau Linus\n\nsind verstorben. Daher wird das Schwurgericht zu entscheiden haben, ob die Niederschriften über ihre früheren Vernehmungen in der Hauptverhandlung zu verlesen sind (§§ 251\nStPO). Soweit dabei Niederschriften über frühere eiäliche\nVernehmungen der Frau ICE veriesen werden, werden\ndie darin enthaltenen Aussagen - nach einem entsprechenden\nHinweis in der Hauptverhandlung - als uneidlich zu werten\nsein (vgl. RGSt 72, 219; BGHSt 4, 130), sofern nach den\nneuen Feststellungen nicht jeder auch entfernte Verdacht\nentfallen solltc, daß sie sich einer strafbaren Beteiligung an der Tat, deren Begünstigung oder. deren Nichtanzeige schuldig gemacht hat.\n\n3. Wenn das Schwurgericht wieder einen Sachverständigen\nvernimmt und dieser ihm nicht nur die Befund-, sondern\nauch sogenannte Zusatztatsachen mitteilt, die dann in dem\nUrteil verwertet werden, müssen diese Zusatztatsachen in\n\n-6-\n\neiner verfahrensrechtlich zulässigen Weise in die Hauptverhandlung cingeführt werden (vgl. BGHSt i8, 107). Geschieht\ndas durch Vernehmung des Gutachters als Zeugen, dann muß\ndieser insoweit entsprechend der Grundregeil des § 59 StPO\nvereidigt werden.\n\nHübner Seibert Ivoesdau\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-25/1-str-358-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-25/1-str-358-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:20.040477+00:00"}}