{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-03-22_1_StR_639_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-03-22","aktenzeichen":"1 StR 639/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2064 077\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n_—u— u mn m m -\n\n2212 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\n- gegen\n\nden Hilfsarbeiter Eugen z HB zu:\ndort geboren an ED 1912,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. März 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n“ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Weiden vom 15. Oktober 1965 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesctzter Unzucht mit einer Abhängigen, wegen versuchter\nUnzucht mit cinem abhängigen Kinde und wegen eines weiteren versuchten Vergehens der Unzucht mit einem Kinde\nzur Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Zuchthaus\nverurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei\nJahre aberkannt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte\n\n- 3.\n\ndic Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\nIn förmlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die\nVerletzung des § 261 StPO, Mit seinen Ausführungen hierzu\ngreift er aber lediglich die Beweiswürdigung des Landgerichts an und müchte seine eigene Beweiswürdigung an deren\nStelle setzen. Das ist unzulässig; denn die Revision kann\nnur auf die Verletzung des Gesetzes (§ 335 StPO), nicht\nauf die angeblich unrichtige Bceweiswürdigung gestützt werden, sofern diese keine Verstöße gegen Denkgesetze und anerkannte Erfahrungssätze aufvcist. Solche Verstöße vermag\nder Senat in den Urteilsausführungen nicht zu finden.\n\nDas Landgericht hat die Umstände, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Anna TB ins Fela geführt verden könnten, bei der Würdigung ihrer Aussage sehr wohl gesehen und berücksichtigt, insbesondere ihre Feindschaft\ngegenüber ihren Eltern (Bl. 9 UA) und die Tatsache, daß\ndie Verfehlungen des Angeklagten erst nach zehn Jahren infolge einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten DEE una dem Angeklagten und seiner Ehefrau aufgedeckt wurden (S. 6 UA). Wenn es gleichwohl zu der Überzeugung gelangt ist, daß die Zeugin DW z1aupnaft\nsci, so ist dies mit der Revision nicht angreifbar. Neue\nTatsachen, die in den Urteilsgründen keine Stütze finden,\nkann das Revisionsgericht bei seiner Nachprüfung nicht berücksichtigen.\n\nDie rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts läßt keinen Rechtsirrtum erschen. Es ist insbesondere nicht rechtsfehlerhaft, daß die Strafkammer in den\nVerhalten des Angeklagten gegenüber seiner Tochter Roswitha und gegenüber dem Kind Roswitha EB :« ei in Tat-\n\n- 4 -\n\nmehrheit zueinander stehende Straftaten gefunden hat.\n\nDer Angeklagte hat sich zuerst allein an seiner Tochter\nRoswitha zu schaffen gemacht. Später, als sich diese von\nihm losgemacht hatte, richtete er cine unzüchtige Aufforderung allein an Roswitha PB. Dar cs ihm in beiden Fällen darum gegangen wärc, jeweils das andere Kind\nzusehen zu lassen, und daß cr auch darin Befriedigung gcfunden hätte, dafür bietet der festgestellte Sachverhalt\nkeinen Anhalt.\n\nDa auch die Strafzumessung rechtlich nicht zu beanstanden ist, muß die Revision verworfen werden.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLoesdau Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-22/1-str-639-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-22/1-str-639-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:19.919433+00:00"}}