{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-03-22_1_StR_17_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-03-22","aktenzeichen":"1 StR 17/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nDe eg re\n\n.ı URTEIL\nNE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Straßenbauhilfsarbeiter Xaver S EB aus\n\nSC, Tanikreis By. dort geboren om ED 929;\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nvregen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 22. März 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Seibert\n\nFischer\n\nLoesdau\n\nMai\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt Dr. EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\nadacs Landgerichts Regensburg vom 11. Oktober 1965\n\nwird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 12. Oktober 1965, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 53 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des tateinheitlich begangenen Mordes und besonders schweren Raubes an\nJohann HÜEEEB una des versuchten Mordes in Tateinheit mit\nversuchtem Raub an Josct HB für schuldig befunden.\nZur Zeit des Mordes war der Angeklagte noch Heranwachsender und stand nach Auffassung der Jugendkammer einem Jugendlichen gleich; da nach ihrer Meinung das Schwergewicht\nbei dieser Tat lag, hat sie den Angeklagten unter Annahnc\nverminderter Zurechnungsfähigkeit einheitlich zu zehn Jahren Jugendstrafe verurteilt und seine Unterbringung in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Seine Revision\nhat keinen Erfolg.\n\nEiner Erörterung bedarf nur die Frage, ob das Landgericht mit Recht einen strafbefreienden Rücktritt vom\nMordversuch an Josef HE verneint hat. Die Bedenken\nder Revision sind nicht begründet.\n\nNach den Feststellungen (UA S. 6) packte der (wegen\nseines Rücktritts außer Verfolgung gesetzte) Mittäter A-0) den Angeklagten am Oberkörper und riß ihn von scincn\nOpfer zurück, so daß er von ihm ablassen mußte; \"nun erst\"\ngab auch der Angeklagte den Tötungsplan auf. Das Landgericht verneint die Freiwilligkeit des Rücktritts, weil der\nAngeklagte durch das Wegreißen an der weiteren Ausführung\nder Tat mit Gewalt verhindert worden war (UA S. 20). Dem\nist zu entnehmen, daß er den Mordplan deswegen nicht weiter verfolgte, weil ihn AB: den das Grauen gepackt\nhatte, sonst daran gehindert hätte, er allein aber, gegen\n“ den Widerstand AB: , das Vorhaben nicht vollenden konntc.\nDaher führt das Urteil zutreffend an, daß sich der Angcklagte einer für ihn nachteiligen Veränderung der Sachlage\ngegenüber sah, die ihn zwang, das Mordvorhaben aufzugeben,\n\n- 4 -\n\nzumal er sonst, bei Ausführung ohne Mithilfe Ad: ;\nalsbald als Täter ermittelt zu werden befürchtete.\n\nDer Angeklagte fühlte sich also nach den Feststellungen nicht mehr frei in seinen Entschlüssen; das Verhalten\nAB: biläcte für ihn cinen zwingenden Grund, scin Vorhaben aufzugeben. Das Landgericht hat daher mit Recht den\nRücktritt vom Versuch des Mordes und Raubes als nicht\nfreiwillig angeschen (BGHSt 7, 296, 299; 9, 48, 52, 53).\n\nWas die Revision im übrigen vorträgt, geht von cinem\nim Urteil nicht festgestellten Sachverhalt aus oder wendet\nsich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des\nTatrichters; das kann in diesem Rechtszug keine Beachtung\nfinden. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß\ndas Landgericht die Anwendung des § 211 StGB nicht auch\ndamit begründet hat, daß er heintückisch und zur Ermöglichung einer anderen Straftat getötet hat.\n\nDie Revision war deshalb zu verwerfen.\n\nHübner Seibert Fischer\nLoesdau Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-22/1-str-17-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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