{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-03-18_1_StR_687_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-03-18","aktenzeichen":"1 StR 687/66","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"N\n\n. den Zimnermann Stefan K\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n?\n\nous Fu,\nRußland,\n\ngeboren am 1917 in\n\nden Heizer\"Franz Johenn\n\nwegen Mordes u.a...\n\n. den rn Helmut aus ZZ;\ngcboren am KeE : 9\" > in , Kreis\n\ngeboren am EEEEB u Br\n\n-2- NR\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Genoralbundesanwalts in der. Sitzung vom 18. Juli. 1967\ncinstimnig gcmäß 5 349 Abs. 4. StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\n. Hechingen vom 18. März 1966,. ‚soweit sie verur-\n\nteilt worden sind, mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben. v -\n\nDie Sache ‚wird insoweit Zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über dic Kosten der\nRechtsmittel, an ‘das Schwurgericht. bei ‚dem\n Tandgericht Ulm/Donau zurückverwiosen. .n\n\nDice Revisionen der. Angeklagten haben mit einer Verfahrens-\n\n‘Alle Bes Schwerdofü rer machen u.a. geltend, das Schwurgericht sei zufolge Mitwir ‚eines. verhendlungsunfähigen Be\nRichters unrichtig besotst ı n (§ 338 Nr. 1 StPo). Sie\ntragen. hie zu n vor DaB chterl ho Beisitzer ' Amtagerichtarat..\n\nm. 8. \"März 1966, aus einen _\n66. und aus der hieran enschließonden Unterbring ng des Richters in einer Poychiatrischen\n\nherheit erbe AT in:\n\nKrenkenanstalt mit Si\n\nis\n\n. Diese Behauptungen der Revisionen haben sich insofern als\nrichtig erwiesen, als nach dem Ergebnis der angestellten Ermittlungen begründete Bedenken gegen dic Verhandlungsfähigkcei‘\ndes Amts sgcrichtsrats. Dr, Do 5] jedenfalls. für den Tag der\nUrteiloverkündung bostehen.\n\nAuf Grund einer vom Generalbundesanwalt am 22. Juni 1967.\nübermittelten Stellungnahme ‚des Badisch-Württembergischen\nJustizministeriums und der. darin in Bezug genommenen Äußorung.\nder Univorsitäts-Neryonklinik Tübingen vom T. ‚Juli und\n15. Septenbersowie. ‚der ‚Friedrich-Husemann-Klinik vom\n16: Februar 1967. steht. in Verbindung mit dem Unterbringungsbeschluß des Amtsgerichts Ebingen vom 20. März 1966 - 1 XIV\n1 L- und der diesem ‚zugrundcliogenden ärztlichen Beur- u\nteilung fest, daß bei Amtsgerichtsrat Dr. Ra am 19. März\n1966 eine. geistige Erkrankung. ernsterer Art ausgebrochen war,\ndie einen länger dauernden stationären Aufenthalt in Norvonkliniken. erforderlich. machte und deren Folgen auch heute\nnoch nicht abgeklungen sind. Wie der Senat überzeugt ist, hatt\ndieser Krankheitszustand aber. ‚auch bereits. einen Tag zuvor,\nen Tage der Urtoilsverkündung, zumindest in einem solchen Unfong bestanden, daß er die Fähigkeit des Richters zur unbefangenen und sachgerochten Wahrnehmung seines Amtes entscheide\nbeeinträchtigte. Dies. ent nimmt der. Senat. der offenbaren Schwor\nder Erkrankung in Verbindung mit den von. den mitbeteiligten\nRichtern bekundeten ‚Auffälligkeiten im Wesen. des Amtsgerichtsrats und seine ‚ Äußerungen be gesundheitliche Beschwerden ‚noch ‚vor r der Urteilsverkündung an,\n\nigen Richtoro ist:\nicht vorschrifts-14, 15/165 4, 191,\n\nBei Mitwirkung. ‚eines verhandlungs\ndas Goricht im Sinne des. $\n. zäßig besotst. (Rest 60; 63/6n BGHSt\n\n192/193; 18, 51 5). ”\n\ng\n4m vn\n\nHiernach muß das angefochtene Urteil im Umfang der\nVerurteilung der Beschwerdeführer mit den Feststollungen\naufgehoben werden. Dice Zurückverweisung an ein anderes\nSchwurgcericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.\n\nHübner Bundesrichter Dr. Seibert Locsdau\nist in Urlaub und deshalh\nunterschriftsverhindert.\n\nHübner\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-18/1-str-687-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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