{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-03-15_1_StR_8_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-03-15","aktenzeichen":"1 StR 8/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_8/66 URTEIL\n\nne m re rn ar rn en\n\nin der Strafsache\n\n„gegen\n\nden Musiklehrer Anton WED zus CB zchoren am\n\nED :9:5 :n u (CSR),\n\nwegen Unzucht mit Kindern.\n\n2064 080\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. März 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter lIoesdau\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter gg»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Amberg vom 8. Oktober 1965 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu a nn a m nn mn un mn m mu an\n\nI. Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit zwei Kindern,\nin cinem Fall fortgesetzt begangen, unter Anwendung des\n§ 51 Abs. 2 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem\nJahr verurteilt worden. Nach den Feststellungen hatte er\nsich an den 12-jährigen Schülerinnen Gabriele und Sonja\njeweils beim Musikunterricht unsittlich vergangen.\n\nScine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts. Sie kann jedoch keinen Erfolg\n\nhaben.\n\nII. 1) Was dio Revision als Verletzung des § 267 StPO\n\nrügt, ist in Wirklichkeit eine Sachbeschwerde.\n\n2) Die Aufklärungsrüge geht fehl. Auf den Antrag des\nAngeklagten (Bl. 95 R d.A.) hatte die Strafkammer beschlossen,\nden Angeklagten auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit untersuchen zu lassen. Im letzten Verhandlungstermin\nwurde hierzu/RegMedR und Landgerichtsarzt Dr. I» gehört\n(Bl. 101, 101 R d.A.). Anschließend stellte der Verteidiger u.a. den Hilfsamtrag, den Sachverständigen darüber zu\nhören, ob dem Angeklagten auch die Fähigkeit gefehlt habe,\nin wollüstiger Absicht zu handeln. Es wurde die erneute\nAnhörung des Sachverständigen angeoränet. Dieser äußerte\nsich (Bl. 102 d.A.). Die Aufklärungsrüge entbehrt daher\nder tatsächlichen Grundlage (vgl. auch BGHSt 4, 125, 126;\nBGH VRS 17, 351, 552).\n\nIII. Auch die Sachrüge greift nicht durch.\n\n1) Bei dem Angeklagten liegt nach dem Gutachten des\nSachverständigen eine auf Kriegsverletzung zurückzuführende\n- allerdings nicht schwerwiegende - Hirnfunktionsstörung\nvor, derzufolgce bei ihm möglicherweise die sexuelle Hemmungsfähigkeit gemindert ist. Daher hat das Landgericht dem\nBeschwerdeführer (erheblich) verminderte Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt und diesen Umstand\nstrafmildernd gewertet (S. 9 UA; BGHSt 7, 28, 30).\n\nDie Auffassung des Verteidigers, daß geminderte sexuelle\nHemmungsfähigkeit ein schuldhaftes Handeln in wollüstiger\nAbsicht ausschließe, ist abwegig. Bei den vom Angeklagten\nbegangenen grob sinnlichen Zudringlichkeiten (z.B. Greifen\nan die nackten Brüste, an den Geschlechtsteil, Führen der\nHand des einen Mädchens an das eigene Glied) lag für den\nTatrichter ein Handeln in wollüstiger Absicht klar zutage.\nEs ist dem Angeklagten lediglich als nicht ausschließbar\nzugute gehalten worden, daß er sexuell weniger Hemmungen\n\nhat als ein gesunder Mensch. Es beschwert ihn nicht, daß\ndie Strafkammer ihm auf Grund dessen (erheblich) verminderte Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt,\nebensowenig, daß sie den § 174 StGB nicht angewendet hat.\n\n2) Auch der Strafausspruch ist im Ergebnis rechtlich\nnicht zu beanstanden. Das Landgericht hat allerdings unter\nanderem straferschwerend berücksichtigt, daß der Angcklagte \"keine Schuldcinsicht\" gezeigt habe (S. 10 UA). Nun\nkann man aber von einem Angeklagten, der die ihm zur Last\ngelegte Tat bis zuletzt leugnet, nicht verlangen, daß er\nSchuldeinsicht zeigt. Ihn deswegen, weil er dies nicht tut,\nschärfer zu bestrafen, könnte auf eine unzulässige Prozessstrafe hinauslaufen (BGHSt 1, 103-105; BGH NJW 1955, 1158\nWr. 15). Hierauf hat auch die Bundesanwaltschaft hingewiesen. Indes war hier der Angeklagte trotz seines Bestreitens einwandfrei überführt worden. Wenn er desungeachtct\nbci seinem Leugnen beharrte, so konnte dieses Verhalten\nSchlüsse auf das Maß seiner persönlichen Schuld und seine\nrechtsfeindliche Einstellung zulassen, was bei der Strafzumcessung berücksichtigt werden durfte (BGHSt 1, 107, 387,\n388; BGH NJW 1961, 85 Nr. 20). So ist jene, auf den ersten\nBlick bedenklich erscheinende Wendung des Urteils zu verstehen. - Es ist ferner nicht ganz einwandfrei, daß der\nTatrichter dem Angeklagten strafschärfend anrechnet, er\nsci \"mehrfach vorbestraft\", ohne anzuführen, wie und weswegen er bestraft worden war. Es handelte sich indes ersichtlich um Straftaten, die zwar auf anderem Gebiet lagen,\njedoch nicht ganz unerheblich waren. - Die entscheidenden\nStrafzumessungsgründe hat das Landgericht übrigens in dem\n\n- 5 -\n\nschweren Vertrauensmißbrauch gegenüber den Eltern der Mädchen\nsowie darin gefunden, daß der Angeklagte sein unzüchtiges\nTun im Fall Lei über eine lange Zeit hin fortgesetzt\n\nhat.\n\nIV. Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu\n\nverwerfen.\n\nHübner Seibert j Fischer\n\nLoesdau Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-15/1-str-8-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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