{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-03-15_1_StR_82_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-03-15","aktenzeichen":"1 StR 82/66","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 82/66 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Anstreicher Harold Cm zus SED: sevoren\nam ED 917 ir SED / Pennsylvania, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen räuberischer Erpressung.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO in der Sitzung vom 15. März 1966\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 1965\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\n\naufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nKT ur\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten zutreffend der räuberischen\nErpressung (§§ 253, 255 StGB) für schuldig befunden. Ohne\nhinreichende tatsächliche Grundlage hat es aber die Strafe dem\n8 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB entnommen. Der Angeklagte hat allerdings einen Gastrommelrevolver mit sich geführt und mit diesem die Angestellte der Verkehrskreditbank bedroht, um sie\nzur Herausgabe des Geldes zu nötigen. Diesen Gasrevolver\nhält die Strafkammer für eine Waffe im technischen Sinn, ohne\nüber seine Wirkungsweise nähere Feststellungen -— im Sinne der\nEntscheidung BGHSt 4, 124, 127 - zu treffen. Ob die Annahme\nrichtig ist, kann jedoch dahingestellt bleiben (vgl. hierzu\nauch BGH GA 1962, 145 und 337). Denn es ist jedenfalls nicht\nerwiesen, daß der Angeklagte die Waffe bewußt gebrauchsbereit\nmit sich geführt hat (s. BGHSt 3, 229, 232; BGH IM § 250 StGB\nNr. 5). Dazu wäre erforderlich gewesen, daß sie entweder geladen war oder ohne erheblichen Zeitverlust geladen werden konnte,\ndaß der Angeklagte also Munition bei sich hatte, sofern er den\nRevolver nicht etwa -— entgegen seiner Bestimmung - als Schlagwerkzeug verwenden wollte, wofür hier keinerlei Anhaltspunkte\n\n- 3 -\n\nvorliegen. Das Landgericht stellt nur fest, daß der Trommelrevolver bei der Festnahme des Angeklagten nicht geladen\nwar. Daß die Waffe bei der Ausführung der Straftat geladen\n\nwar oder der Angeklagte damals sonst Munition bei sich hatte,\nist nicht festgestellt. Bei der Art der Verteidigung des Angeklagten, der jede Erinnerung an die Tat leugnet, ist nicht\n\nzu erwarten, daß in dieser Hinsicht eine weitere Aufklärung\nmöglich ist. Der Angeklagte kann daher nur aus § 249 StGB\nbestraft werden,\n\n- Eine Änderung des Schuldspruchs ist nicht erforderlich.\nDagegen muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Im übrigen ist die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLoesdau Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-15/1-str-82-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-15/1-str-82-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:19.739587+00:00"}}