{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-03-15_1_StR_555_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-03-15","aktenzeichen":"1 StR 555/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nDr URTEIL\n\nin der Strafsache\n\n“ gegen\n\n2064 073\n\nden Facharzt Dr. Dr. Josef KB au: EEE:\n\ngcboren am 920 in raw 5:\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. März 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender;\n\nDr. Seibert\n\nFischer\n\nLoesdau\n\nMai\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE»\n\nGERD >: GEB un:\n\nRechtsanwalt 0] aus GERD\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt;\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mannheim vom 11. Juni 1965\n\nwird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten der in Tateinheit begangenen fahrlässigen Tötung von zwei Menschen und\nder fahrlässigen Körperverletzung von fünfzchn Menschen\nfür schuldig befunden. Es hat ihn zu cincr Gefängnisstrafe\nvon vier Monaten verurteilt und dic Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nmr u ur an en ben ben m me me m m mu mm\n\ndargetan.\n\n1. Otine Erfolg rügt die Revision, die Strafkammer sei\nin mehrfacher Hinsicht nicht vorschriftsmäßig besetzt gc-VESEN.\n\na) Die Rüge einer unzulässigen Überbesetzung haben\ndie Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen.\n\nb) Die Besetzung der erkennenden Strafkammer mit Landgerichtsdirektor Dr. ve 2: Vorsitzenden entsprach den\nGesetz. Zwar war er, wie die Revision zutreffend anführt,\nnach der Geschäftsverteilung nicht nur Vorsitzender der\nerkennenden Strafkammer, sondern auch der Strafxammer II b\nund der Rückerstattungskammer. Er erfüllte aber gleichwohl die Aufgaben des Vorsitzenden in der erkennenden Straf-\n‘kammer II a. Seine dienstliche Erklärung vom 10. September\n1965, er habe in beiden Strafkammern mindestens 75 % der\nAufgaben des Vorsitzenden wahrnehmen können (BGHZ 37, 210),\n\nwird bestätigt und ergänzt durch die dienstliche Auskunft\ndes Landgerichtspräsidenten vom 19. Januar 1966; der Inhalt beider Äußerungen ist dem Beschwerdeführer bekannt\ngegeben worden.\n\nc) Die Mitwirkung der Schöffin Maria. De ist\nrechtlich bedenkenfrei. Die Hauptschöffen sind zwar, wic\ndie Revision anführt, für die Sitzungen der \"Strafkamner\nausgelost worden. In der Anlage zur Geschäftsverteilung\nwaren aber die Sitzungstage der Strafkammern II a und\nII b gesondert festgelegt; der 8. Juni 1965, für den\nFrl. I aussclost wurde, war nur als Sitzungstag der\nerkennenden Strafkammer II a vorgesehen (vgl. auch BGHSt\n20, 296, 298).\n\nd) Als Besetzungsfehler sieht die Revision schließlich die Mitwirkung des Hilfsschöffen Com an, weil cr\nanstelle der verhinderten Hauptschöffin Frau Ri an\nder Hauptverhandlung teilgenommen habe, obwohl in der\nListe der Hilfsschöffen vor ihm der Gewerkschaftssekretär\n> berufen gewesen sci. Die Rüge ist nicht begründet,\nweil dieser Hilfsschöffe entgegen der Behauptung der Revision nicht zu Unrecht übergangen worden ist.\n\nAuf fernmündliche Anfrage hatte Fath der Geschäftsstellenbeamtin am 3. Juni 1965 mitgeteilt, daß er durch\ndringende geschäftliche Sitzungen an der Mitwirkung bei\nder Hauptverhandlung verhindert sei; das ist aus dem\nAktenvermerk der Beamtin ersichtlich. Durch Verfügung\nvom selben Tage hatte der Vorsitzende den Hilfsschöffen\nBB: inverufen. Nach der dienstlichen Stellungnahme\ndes Vorsitzenden hatte die Beamtin seine Entscheidung\n\nI]\n\nüber die Entbindung des Hilfsschöffen Mg cingcholt. Es\nlag also entgegen der Behauptung der Revision cine richterliche Entscheidung auch hierüber vor. Es schadet nichts,\ndaß dieser Vorgang versehentlich nicht ausdrücklich in der\nVerfügung vom 3. Juni 1965 vermerkt worden ist. Der Vorschrift des § 54 GVG ist genügt, weil der Antrag Faths\naktenkundig gemacht ist und die richterliche Bewilligung\nsich aus der \"daraufhin! ergangenen Berufung des nächstfolgenden Hilfsschöffen ergibt.\n\n2. Zu Unrecht sieht die Revision eine Verletzung des\n§ 261 StPO darin, daß das Urteil Feststellungen über den\nInhalt eines Gesprächs des Angeklagten mit Professor Tg-GE erthält, obwohl dieser nicht als Zeuge in der Hauptverhandlung vernommen worden ist. Nach Auffassung der Rcvision können diese Feststellungen nicht aus dem Inbegriff der Verhandlung entnommen worden scin, weil - wie\ndcr Beschwerdeführer meint - auch er selbst ausveislich\ndes Protokolls keine entsprechende Darstellung des Gesprächs gegeben habe.\n\n_-— u u un un ae\n\nnisse der Vernehmungen sind in das Protokoll aufzunehmen\n(§ 273 Abs. 2 StPO); seine Beweiskraft erstreckt sich\nhierauf nicht (§ 274 StPO). Inbegriff der Hauptverhandlung ist also nicht das, was sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt; auf ihre Angaben über den Inhalt von Aussagen kann deshalb die Rüge, § 261 StPO sei verletzt,\nnicht gestützt werden (BGH NJW 1966, 63 Nr. 22).\n\n3. Ohne Erfolg bleibt die Rüge, eine Reihe von Zeugen sei zu Unrecht nicht beeidigt worden.\n\na) Das Landgericht hat den Obermedizinalrat Dr. su\nund die Professoren SC. zB ırı > cas\n§ 60 Nr. 3 StPO unbceeidigt gelassen, Vergeblich beruft\nsich die Revision darauf, daß der Verdacht ceincr Betciligung an der Straftat des Angeklagten denkgesetzlich\nnicht möglich sci. Sie räumt selbst ein, daß bci fahrlässig begangenen Straftaten die Mitwirkung eines Zeugen\nin derselben Richtung genügt, wenn er durch scine Fahrlässigkeit zur Herbeiführung desselben rechtsverletzenden\nErfolges beigetragen hat (BGHSt 10, 65, 70). Von dem Veraacht ciner solchen Mitwirkung der genannten Zeugen gcht\naber das Landgericht aus. Nach dem Urteil hätte sich ein\nTeil der vom Angeklagten verschuldeten Erkrankungen der\nzweiten Welle wahrscheinlich vermeiden lassen, wenn dic\n\"Kontaktpersonen!\" festgestellt und sofort isoliert worden\nwären; das ist \"durch die auffallende Nachlässigkeit der\nbeteiligten Klinikärzte und des nachträglich eingeschalteten Dr. Sg unterblieben (UA S. 39). Hierzu scheint\ndie von der Revision angeführte Urteilsstelle, wonach das\nVerhalten der Zeugen nicht ursächlich für die Erkrankungen gewesen sein könne (UA S. 48), in Widerspruch zu stcehen; das Landgericht 1äßt hierbei irrtümlich seine eigene\nFeststellung unberücksichtigt, daß nicht nur Schutzinmpfungen, sondern vor allem strenge Isolierung zur Verhütung der Pocken dienen könnten (UA S. 38). Indessen zicht\ndas Landgericht auch im Rahmen dieser Erwägungen (dic nur\ndartun sollen, daß auch durch Mitschuld anderer Personen\ndic strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten unberührt bleibt, UA S. 47, 48) die schon vorher (UA S. 39)\nerörterte Möglichkeit in Betracht, daß durch sofortige\nIsolierungsmaßnaähmen die Ausbreitung der Pocken hätte\neingedämmt werden können. Hieraus 1äßt sich jedenfalls\n\nfernter Verdacht genügt (BGHSt 4, 255, 256), ist den Erfordernissen des § 60 Nr. 3 StPO genügt.\n\nb) Die Nichtvereidigung des Zeugen Dr. ZB zcmäüß\n8 61 Nr. 2 StPO ist nicht zu beanstanden. Die bei ihn aufgetretenen Beschverden sind entvcder auf Pockenerkrankung\noder auf Impfreaktionen zurückzuführen; auch im letzteren\nFall ist er als Verletzter anzusehen. Denn mittelbarc Verlcetzung genügt für die Anwendung des § 61 Nr. 2 StPO\n(BGHSt 4, 202; 5, 85, 87).\n\n4. Soweit die Revision im übrigen Verstöße gegen\n§ 261 StPO geltend macht, kann sie aus den oben cerörterten Gründen (Abschn. I 2) nicht durchdringen.\n\nmn rn en\n\nNach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte\nes pflichtwidrig unterlassen, sich über seinen Krankheitszustand und die von ihm ausgehende mögliche Anstockungsscfahr Gewißheit zu verschaffen, und dadurch die Pockenerkrankungen fahrlässig verschuldet (UA S. 39, 40). Nach\nÜberzeugung der Strafkammer hätten sich ihm Bedenken schon\nvor dem 5. Dezember 1958 aufdrängen müssen wegen der ihm\nunerklärlichen, im \"Stammland der Pocken\" aufgetretenen\nErkrankung, wegen der zunehmenden Verschlechterung scincs\nZustandes und wegen des eigenen, schon vor dem Dienstantritt am 5. Dezember 1958 gekommenen Verdachts, daß cr\n.bakteriell erkrankt sein könne; er hätte demnach mit der\nMöglichkeit irgendeiner ansteckenden Krankheit, also auch\nder Pocken, rechnen können und müssen. Der Angeklagtc hatte\n\ndeshalb nach Auffassung des Landgerichts dic Pflicht,\nMenschen zu meiden, weil er hätte voraussehen können und\nmüssen, daß er andere mit Pocken oder eincr anderen übertragbaren Krankheit anstecken und dadurch ihren 'lod herbeiführen könnte (UA S, 46).\n\nDiese dem Urteil mit hinrcichender Deutlichkceit zu\nentnehmenden Erwägungen halten im Ergebnis den Angriffen\nder Revision stand.\n\n1. Die Revision meint, die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung des Pförtners KW nüssc schon\ndeshalb entfallen, weil dem Angeklagten nur vorgeworfen\nwerde, daß er pflichtwidrig den Klinikdienst am Morgen\ndes 5. Dezember 1958 aufgenommen habe. Das trifft nicht\nzu. Die von der Revision herangezogene Urteilswendung\n(UA S. 48) soll lediglich dartun, daß der Angeklagte den\nrechtswidrigen Erfolg in 17 Fällen durch dieselbe pflichtvidrige Handlung herbeigeführt hat. Die bloß zur Begründung der Tateinheit gewählte, zusammenfassende Bezeichnung dieser Handlung als \"Aufnahme und Ausübung des Klinikdienstes am Morgen des 5.12.1958\" sollte ersichtlich\nnicht die festgestellte Begegnung mit Kg in der Nacht\nder Rückkehr vor dem Aufsuchen der Klinik ausschließen.\nIn der maßgeblichen rechtlichen Würdigung der Straftat\ndes Angeklagten (UA S. 39, 40) führt das Urteil aus, der\nAngeklagte habe sich \"am Morgen des 5.12.1958 vor dem\nDienstantritt\" sagen können und müssen, daß er möglichcrweise an Pocken erkrankt sei. Eine zeitliche und gegenständliche Begrenzung des strafrechtlichen Vorwurfs auf\nden Besuch der Klinik ist daraus nicht zu entnchmen.\n\nDie Revision wendet in diesem Zusammenhang weiter\nein, die Erkrankung Ks sci nicht fahrlässig verschuldet, denn nach dem Gutachten des Sachverständigen Profossor ScEB sei die Erkenntnis, daß cine so flüchtige\nBegegnung zur Ansteckung führen könntc, völlig neu und\ndeshalb auch für den Angeklagten nicht voraussehbar gewesen. Das Urteil erwähnt diesc Besonderheit nicht, enthält\naber allgcmeine Ausführungen über unmittelbare und mittcelbare Übertragung der Pocken (UA S. 35). Über das Zusammentreffen mit KB stellt das Landgericht fest, daß der\nAngeklagte dort die Post abgeholt, den in der Pforte anwesenden KW aber nicht \"besonders\" begrüßt habe (UA S.\n13). Aus diesen Feststellungen läßt sich indessen nicht\ndie Tatsache entnehmen, die der Sachverständige - der Behauptung der Revision zufolge - seinem Gutachten zugrundcegelegt hat, daß nämlich der Kontakt nur flüchtig gevesen\nsei. Die Revision fußt also auf einer nicht festgestellten\nTatsache. Was hierzu im Urteil gesagt ist, trägt den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung auch gegenüber\nKB. Die Krankheit kann, wenn es nicht zu einer körporlichen Berührung gekommen ist, mittelbar, nämlich durch\nKontakt mit infizierten Gegenständen auf ihn übertragen\nworden sein. Mit dieser allgemein bekannten Möglichkeit\nder Übertragung ansteckender Krankheiten hätte auch der\nAnscklagtce rechnen müssen; welche Vorstellung er von der\nÜbertragbarkeit gerade der Pocken hatte, ist gleichgültig, weil er nach den Feststellungen nicht an Pocken dachte.\n\n2. Die Revision ist der Meinung, die Strafkammer habe\nentgegen ihren Ausführungen auf Seite 44 des Urteils doch\nnicht zweifelsfrei dargelegt, daß dem Angeklagten wegen\nder Art seiner Erkrankung hätten Bedenken kommen müssen,\n\n- 10 -\n\nweil es an anderer Urteilsstelle heißc, ein sicherer\nNachweis sei nicht zu führen (UA S. 42). Der Angriff\ngent fehl. Die vom Beschwerdeführer angeführte Wendung\nbezicht sich nur auf die Urteilsansicht (UA S. 42 bis\n\n44 oben), es sei nicht erwiesen, daß der Angeklagte seine\nErkrankung bewußt habe bagatellisieren und den Gedanken\nan cine mögliche Pockenerkrankung überhaupt nicht habc\naufkommen lassen wollen (UA S. 41).\n\n3, Die Bemerkung, der Angeklagte wäre fähig gevescn,\nnach dem Auftreten der Papeln (in Colombo am 2. Dezember\n1958 morgens, UA S. 11) seine Krankheit als Pocken zu\ndiagnostizieren (UA S. 44), steht entgegen der Ansicht\nder Revision nicht in Widerspruch zu der Feststellung\n(UA S. 41), daß er bei den ersten Krankheitserscheinungen\nin Hatton am 29. November 1958 (UA S. 11), also vor dem\nErscheinen der Papeln noch nicht an Pocken denken konntc.\n\n4, Wenn der Angeklagte selbst der Meinung war, cr\nhabe eine bakterielle Erkrankung (UA S. 44), so schließt\ndas nicht aus, daß er, wie das Landgericht meint, auch\nan Pocken (cine Viruskrankheit) hätte denken können und\nmüssen. Denn die Strafkammer geht nicht davon aus, wie\n\n- 11 -\n\ndie Revision anzunchmen scheint, daß er sich für pockenkrank gehalten habe, sondern daß er diese Möglichkcit\nhätte in Betracht zichen können und müsscn.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nIoesdau Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-15/1-str-555-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-15/1-str-555-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:19.698502+00:00"}}