{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-03-15_1_StR_2_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-03-15","aktenzeichen":"1 StR 2/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2064 071\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_2/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Harry FD aus VE dort geboren\n\nom EEE 9:0, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. März 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\n. als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. (ED :.: En\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Würzburg vom 2. September 1965 im Strafaus-\n\nspruch in den Fällen I una Te und im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe je mit den Feststellungen aufgehoben.\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht Schweinfurt zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1. Die Verurteilung im Fall MW wegen Unzucht zwischen\nMännern zu sechs Monaten Gefängnis ist durch die wirksame\nTeilrücknahme der Revision rechtskräftig geworden. Die Umwandlung der Gefängnisstrafe in Zuchthaus fällt infolge Auf-\n\n- 3 -\n\nhebung der Gesamtzuchthausstrafe weg. Das gilt auch im Fall\na 2\n\n2. Die Nachprüfung der Verurteilung im Fall Zggpvezgen\nfortgesetzter Unzucht zwischen Männern zu neun Monaten Gefiingnis hat keinen Rechtsfehler ergeben. Auch der Schuldspruch\n- schwere Unzucht zwischen Männern - im Falle RW vescanct\nkeinen Bedenken.\n\n3. Dagegen rechtfertigen die Feststellungen die Annahme\ndes Landgerichts über den Schuldumfang im Fall I nicht.\n\na) Zutreffend hat der Tatrichter das Verhalten des Angeklagten in den Passage-Lichtspielen in Ve 215 vollendete\nund das während der Fahrt nach Höchberg als versuchte schwere\nUnzucht zwischen Männern gewertet.\n\nDagegen wird die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte\nhabe ein vollendetes derartiges Verbrechen an LUD auch\nbei dem gemeinsamen Besuch des Bavaria-Kinos begangen, von\nden Feststellungen nicht getragen. Der Beschwerdeführer faßte\nwährend der Vorstellung in wollüstiger Absicht über der Hose\nan ig: Glied; dieser schob die Hand des Angeklagten sofort beiseite. Zu einer Verführung ist es also nicht gekommen (BGHSt 2, 40). Außerdem stellte der einmalige feste,\naber kurze Griff zwar eine unzüchtige Handlung, jedoch kein\n\"Unzucht-Treiben\" im Sinne der §§ 175, 175 a StGB dar, da ihm\ndie Stärke und Dauer fehlten, die dieses Tatbestandsmerkmal\nvoraussetzt (BGHSt 1, 293 ff, 296; 9, 111, 113). Durch die\nunzüchtige Berührung hat der Angeklagte daher den äußeren\nTatbestand des § 175 a Nr. 3 StGB nicht vollendet, wohl aber\nseinen Entschluß, ein derartiges Verbrechen zu begehen, durch\neine Handlung betätigt, die den Anfang der Ausführung dieser\nStraftat enthält, Insoweit hat er daher, wie die Revision zutreffend rügt, versuchte schwere Unzucht zwischen\nMännern begangen, Verbrechen nach §§ 175 a Ir. 3, 43 StGB.\n\n- 4 -\n\nb) Die Feststellungen zur inneren Tatseite reichen aus und\nsind widerspruchsfrei. Ebenso wie RW wollte auch Le\naie anstößigen Berührungen des Beschwerdeführers nicht, und\ndieser wußte das (UA 9), wollte den Jungen aber durch entsprechende Einwirkungen für die von ihm erstrebten Unzuchtstaten gewinnen, ihn also verführen. Damit steht die bei der\nFeststellung des Gesamtvorsatzes gebrauchte Wendung, daß\nder Beschwerdeführer IC vor für unveräorben, aber\n\"seinen Wünschen geneigt\" hielt (UA 4), nicht im Widerspruch;\ndenn mit ihr soll offensichtlich nur gesagt werden, daß der\nAngeklagte hoffte, den, wie er wußte, zu den Unzuchtstaten\nkeineswegs von vornherein bereiten Jungen dazu verleiten\nzu können, was ihm dann auch gelang.\n\nDie Einschränkung des Schuldumfangs in diesem Fall hat\nkeine Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Der Angeklagte\nbleibt insoweit der fortgesetzten teils vollendeten, teils\nversuchten schweren Unzucht zwischen Männern schuldig, wie\ndas Landgericht ausgesprochen hat. Sein fortgesetztes Verbrechen setzt sich jedoch entgegen der Ansicht der Strafkammer nicht aus zwei vollendeten und einer versuchten, sondern\naus einer vollendeten und zwei versuchten Einzeltaten zusammen.\n\n4. Im Fall IWW Hat das Landgericht ebenso wie im Fall\n| die in dem Regelstrafrahmen vorgesehene gesetzliche\nMindeststrafe verhängt. Gleichwohl muß der Strafausspruch\nin den beiden Fällen aufgehoben werden. Es läßt sich nämlich\nnicht sicher entscheiden, ob der Tatrichter auch bei richtiger Bewertung des Schuldumfangs im Fall Liebing dem einschlägig vorbestraften Angeklagten mildernde Umstände versagt hätte und ob die Entscheidung darüber ohne Einfluß\nauf den Strafausspruch im Fall Rllpzeblieben ist. Dazu\nkommt, daß die Strafkammer verallgemeinernd davon ausgegangen ist, daß die unzüchtigen Handlungen \"meist zum\n\n-5-\n\nSamenerguß geführt\" hätten (UA 9), während es nach den\nFeststellungen nur einmal im Fall RW dazu gekommen ist.\n\nDie Aufhebung der beiden Einzelstrafen hat die Aufhebung\n\ndcr Gesamtstrafe und damit auch der Nebenstrafe (BGHSt 14,\n381) zur Folge.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLoesdau Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-15/1-str-2-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-15/1-str-2-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:19.681499+00:00"}}