{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-03-08_1_StR_613_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-03-08","aktenzeichen":"1 StR 613/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2064 074\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 613/65\n\nru URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Wagner Rudolf r HD , ohne festen\nWohnsitz, geboren am (ED '925 ir ve\nKrs. DEE. z:r Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. März 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\nStaatsanwalt\n\nals Vorsitzender,\nDr. Seibert\nFischer\n\nLoesdau\n\nMai\n\nals beisitzende Richter,\nDr. ED in üer Verhandlung,\n\nGEB >ei äcr Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestcellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Anfeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts ..ünchen I vom 5. Juli 1965 wird ver-\n\nworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 6. Juli 1965,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\n\nangerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in 16 Fällen und wegen versuchten Rückfallbetruges\nin 5 Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur\nGesamtzuchthausstrafe von vier Jahren und zu Geldstrafen\nverurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine\nRevision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, kann nicht durchdringen.\n\nI. Verfahrensbeschwerden\n\n1. Ohne Ürfolg beanstandet die Revision die Zurückweisung des Gesuchs um Ablehnung des Sachverständigen\nDr. Schweiger. Der Senat hatte nur zu prüfen, ob die\nZurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf einem Rechtsirrtunm\nberuhte (BGHSt 8, 226, 232). Das ist nicht der Fall. Im\nAblehnungsgesuch hatte der Angeklagte angeführt, der Sachverständige habe zu ihm gesagt, er dürfe an seinen Verteidiger geschlossene Briefe nicht schreiben, er habe die\nBriefe wieder öffnen müssen. Das Landgericht sieht dieses\nVorbringen als glaubhaft gemacht an; es verkennt nicht,\ndaß die Handlungsweise des Sachverständigen unzulässig war\n(vgl. hierzu auch BGH IM § § 1 StPO Nr. 5). Es hält aber die\nBesorgnis der Befangenheit nicht für begründet, weil die\nAnsicht des Sachverständigen offenkundig nicht auf sachfremden, gegen den Beschwerdeführer gerichteten Erwägungen,\nsondern auf einem Rechtsirrtum beruhe und deshalb aus der\nSicht eines verständigen Angeklagten keine Zweifel an der\nUnvoreingenommenheit der Begutachtung rechtfertigen könnc.\nDiese Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Revision meint, der Angeklagte habe die Befangenheit des Sachverständigen deshalb besorgen müssen, weil\ndieser hinter dem Rücken des Angeklagten DEE habe erfahren wollen, die er nur seinem Verteidiger mitzuteilen\nbeabsichtigte. Diesen Umstand hatte der Angeklagte in seinem Ablehnungsgesuch nicht behauptet; er kann deshalb seine\nVerfahrensrüge nicht darauf stützen (BGHSt 18, 214). Die\nBehauptung trifft übrigens nicht zu; der Sachverständige\nhat dem Angeklagten eröffnet, daß er in die Verteidigerpost Einblick nchme.\n\n2. Die Aufklärungsrüge hat keinen Erfolg. Das Landgericht war nicht gedrängt, ein Hirnstrombild herstellen zu\nlassen. Ihm konnte die Begutachtung durch den Facharzt\nDr, Schweiger, auf dessen Sachkunde es vertrauen durfte,\nals ausreichend erscheinen, da Dr. Schweiger, der den\nAngeklagten schon früher zweimal eingehend untersucht\nhatte (UA S. 25), den Einsatz weiterer Forschungsmittel\nersichtlich nicht für erforderlich hielt. Der Sachverständige hatte aufgrund seiner Untersuchung dargelegt, daß\nbeim Angeklagten erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit\nvorlag; dem ist das Landgericht gefolgt (UA S. 19, 20, 21).\nEs hebt zwar nicht ausdrücklich hervor, daß eine Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB ausgeschlossen sei; dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch\nzu entnehmen, daß diese Frage geprüft und verneint worden\nist.\n\nII. Die Sachrüge ist nicht ausgeführt. Die Prüfung\ndes Urteils ergibt keinen Fehler bei der Anwendung des\nsachlichen Strafrechts,\n\nDer Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft ist dahin zu verstehen, daß sie auf die Geldstrafen\n(bemessen nach den Ersatzfreiheitsstrafen) und mit dem\n\nRest auf die Gesamtzuchthausstrafe angerechnd ist (BGHSt 10,\n235, 237).\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLoesdau Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-08/1-str-613-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-08/1-str-613-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:19.489461+00:00"}}