{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-03-08_1_StR_606_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-03-08","aktenzeichen":"1 StR 606/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2064:.083.\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nmal mn nn mn nn ern Ben\n\nen}\n_\nES\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tischler Hermann Po zus Eu; dort geboren\ncr EEE 9325, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Rückfalldiebstahls u.a.\n\n-2_\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. März 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\n\n. als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. W ir der Verhanälung,\nStaatsanvalt EP >: i der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. (HE :..: GER\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\n\nals Irkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach (Baden) vom 7. Oktober 1965 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 8. Oktober 1965,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nu den en abi adden mn abi ar en am man m da\n\nI. Der erheblich vorbestrafte Angeklagte ist wegen Betrugs\nund schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren sechs !!onaten Zuchthaus verurteilt worden.\nAuch wurde die Einziehung des zur Diebstahlstat benutzten\n\n-3-\n\nSchraubenziehers angeordnet. Seine auf die Verletzung der\naufklärungspflicht und des sachlichen Rechts gegründete\nRevision kann keinen Erfolg haben.\n\nII. Bezüglich der Schuldsprüche sind nur Ausführungen zum\nBetrug veranlaßt, wobei die Aufklärungsrüge zweckmäßig zusammen mit der Sachbeschwerde behandelt wird.\n\nNach den - allerdings nicht sehr übersichtlichen - Feststellungen hat der Angeklagte im März 1964 bei dem Händler\nEBD einen gebrauchten Ford-PKW M 12 zum Preis von 2.000.-- IM\ngekauft und gleich übergeben erhalten. Die Finanzierung soll- _\nte durch die Tillwer Fa. vIlWerfolgen. Der Angeklagte\nverpflichtete sich in dem Finanzierungsamtrag zur Zahlung\nmonatlicher Raten. Auf Grund des Antrags zahlte die VI»\ndie Darlehenssumme ar den Händler (S. 3, 5 UA). Der Angeklagte jedoch entrichtete keine einzige Rate an die Darlehensgeberin, sondern verschwand mit dem Vagen aus Di nit\nunbekanntem Ziel, ohne die Wer Firma zu benachrichtigen (8. 4 UA).\n\nDas Landgericht hat die Überzeugung erlangt, daß der Angeklagte von Anfang an vorhatte, keinerlei Zahlungen zu leisten,\nwährend er durch schlüssige Handlungen erklärt hatte, seine\nVerpflichtungen pünktlich zu erfüllen (Ss. 4, 5 UA).\n\nWenn das Landgericht in dem Verhalten des Angeklagten einen\nBetrug zum Nachteil der WIgBDeefunden hat, so ist das rechtlich nicht angreifbar. Der Darlehensschwindel war für den\nAngeklagten das Mittel zur Erlangung des Wagens. Was die Revision vorbringt, geht offensichtlich fehl. Einer weiteren\nKlärung bedurfte der Sachverhalt nicht. Übrigens befindet\nsich bei den Akten ein Schreiben der WI von 25. Februar\n1965 (Bl. 231 d.A.), wonach mit dem Angeklagten keine neuen\nDarlehensvereinbarungen bzw. Ratenvergleiche geschlossen\nworden sind.\n\n-4-\n\nAuch bezüglich des Diebstahlssachverhalts weist die rechtliche Würdigung keinen Rechtsfehler auf, insbesondere nicht\nzur Frage des Rückfalls.\n\nDie Strafzumessung und Einziehungsanordnung sind gleichfalls\neinwandfrei. Hinsichtlich des schweren Diebstahls spricht\nzwar das Landgericht S. 6 UA nur von einem teilweisen Gestlndnis (anders S. 5 UA). Der Tatrichter hat aber dem Geständnis\ndes Angeklagten aus besonderen, eigens dargelegten Gründen\n(S. 6, 7 UA) überhaupt keine Bedeutung beigemessen. Das ist\nrechtlich nicht zu beanstanden. - Das Landgericht hat lediglich\nunterlassen, die für den Betrug festgesetzten vier Monate Gefängnis gemäß § 21 StGB in zwei Monate zwanzig Tage Zuchthaus\numzuwandeln. Dies wird hiermit nachgeholt.\n\nDie Revision ist somit als unbegründet zu verwerfen.\nHübner Seibert Fischer\n\nLloesdau Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-08/1-str-606-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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