{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-03-08_1_StR_569_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-03-08","aktenzeichen":"1 StR 569/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ee\n\nStGB § 156\n\nDie Träger der Sozialhilfe sind als solche zur Abnahme\nvon Versicherungen an Eides Statt nicht zuständig.\n\nDas gleiche gilt für die deutschen Könsulate, soweit sie\nnach § 26 KonsularG. tätig werden. Als Paßbehörden können\ndiese dagegen befugt sein, eidesstattliche Versicherungen\nabzunehmen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: nein\n\nee\n\nStGB § 156\n\nDie Träger der Sozialhilfe sind als solche zur Abnahme\nvon Versicherungen an Eides Statt nicht zuständig.\n\nDas gleiche gilt für die deutschen Könsulate, soweit sie\nnach § 26 KonsularG. tätig werden. Als Paßbehörden können\ndiese dagegen befugt sein, eidesstattliche Versicherungen\nabzunehmen.\n\nBGH, Urt. v. 8. März 1966 - 1 StR 569/65 - IG Saarbrücken\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3_S$R_569/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Paul DEE ; ohne festen\nWohnsitz, geboren am (ED 9:9 ın SED, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. März 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Mai\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEEED in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WB vi der verkünaung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Saarbrücken vom 9. Juli 1965 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit er wegen Betrugs im Rückfall in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung, mittelbarer Falschbeurkundung\nund Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung verurteilt worden ist;\n\nb) zur Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn nn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Diebstähle im Rückfall, wegen Vergehens gegen das Paßgesetz\nund wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, mittelbarer Falschbeurkundung und falscher eidesstattlicher Versicherung zur Gesamtstrafe von zwei Jahren\nZuchthaus und zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit seiner\nRevision rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung des\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfole.\n\nSoweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen\nDiebstahls im Rückfall und wegen Paßvergehens richtet,\nist sie offensichtlich unbegründet. Dadurch, daß der Angeklagte in dem einen Diebstahlsfall nur wegen einfachen statt\nvegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt wurde, ist\ner nicht beschwert.\n\nIm übrigen kann das Urteil jedoch nicht bestehenbleiben.\n\nDer Schuldspruch wegen Betrugs ist allerdings rechtlich\nbedenkenfrci. Es mag zwar zweifelhaft sein, ob das Generalkonsulat den Angeklagten nicht auch dann hätte unterstützen\nmüssen, wenn es seinen mangelnden Rückzahlungswillen hinsichtlich des Darlehens gekannt hätte. Denn da der Angeklagte sich mittel- und arbeitslos im fremden Land befand,\nwar möglicherweise auch dann ein Pürsorgefall gegeben, der\nzum Eingreifen verpflichtete (§ 26 des Gesetzes betreffend\ndie Organisation der Bundeskonsulate: sowie die Amtsrechte\nund Pflichten der Bundeskonsuln vom 8. November 1867 =\nKonsularG@ - BGBl III 27-1).\n\nDie Hilfe durfte aber davon abhängig gemacht werden,\ndaß der Angeklagte seine persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse aufdeckte, insbesondere Namen und Heimatanschrift richtig angab. Den Feststellungen ist zu entnehmen,\n\n129 das Konsulat das Darlehen nicht gegeben hätte, wenn bezannt gewesen wäre, daß der Angeklagte in dieser Hinsicht\nfalsche Angaben gemacht hatte. Den Schaden sieht das Landgericht auch nur darin, daß dem Generalkonsulat wegen der falschen Namens- und Adressenangabe die Beitreibung der Darlehenssumme zunächst unmöglich war, was der Angeklagte auch bezweckt\nhatte. Das war jedenfalls eine zusätzliche Vermögensgefährdung,\nDer Tatbestand des Betrugs (§ 26% StGB) ist hiernach erfüllt.\n\nZu Recht hat ferner das Landgericht in dem Verhalten des\nAngeklagten zugleich eine mittelbare Falschbeurkundung nach\n§ 271 StGB gesehen. Denn er hat vorsätzlich bewirkt, daß\nin dem ihm vom Generalkonsulat als Faßersatz ausgestellten\nReiseausweis, einer öffentlichen Urkunde, zu öffentlichem\nGlauben beurkundet wurde, die auf dem damit verbundenen Lichtbild des Angeklagten abgebildete Person sei \"Paul Peter Bw’.\nZur Ausstellung dieses Reiseausweises war das Generalkonsulat zuständig (§ 25 KonsularG; § 10 Abs. 2 PaßG; $ ı PaßVO).\nDer Angeklagte hat ferner eine Urkundenfälschung (§ 267 StGB)\nbegangen, indem er das Verhandlungsprotokoll über die Gewährung eines Darlehens mit dem ihm nicht zukommenden Namen\nPaul Peter DEE unterschrieb. Dabei kann es dahingestellt\nbleiben, ob der Konsulatsbeamte zu der Beurkundung der Erklärung berechtigt war, daß sich der Angeklagte der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfe (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 2PO;\n858 16, 37 a KonsularG). Soweit der Angeklagte in der Erklärung\nbestätigte, das Darlehen erhalten zu haben und sich zur Rückzahlung verpflichtete, liegt mindestens eine Privaturkunde\nvor, dic er zur Täuschung im Rechtsverkehr mit falschem Namen unterschrieb, also fälschlich anfertigte.\n\nRechtlich bedenklich ist jedoch, daß der Angeklagte auch\nwegen Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eides\nStatt verurteilt worden ist. Voraussetzung dafür wäre, daß\ndie eidesstattliche Versicherung vor einer zur Abnahme einer\nsolchen Versicherung zuständigen Behörde abgegeben worden ist\n(§ 156 StGB). Das ist bisher nicht dargetan.\n\nDas Landgericht hat die allgemeine Zuständigkeit des\nGeneralkonsulats zur Entgegennahme eidesstattlicher Versicherungen bejaht. Das mag zutreffen, denn die Konsuln oder\nauch andere Konsulatsbeamte sind zur Abhörung von Zeugen und\nAbnahme von Eiden befugt, wenn sie dazu ausdrücklich von\nder zuständigen obersten Bundesbehörde ermächtigt werden\n(§§ 20, 37 a KonsularG). Daß letzteres für das hier tätig\ngewordene Generalkonsulat geschehen ist, ist wahrscheinlich,\nim Urteil allerdings nicht festgestellt. In der Befugnis\nkann auch die allgemeine Berechtigung zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen liegen (BGHSt 2, 218, 221; s.\naber auch BGHSt 5, 69; vgl. Tarif (Nr. 18) zum Gebührengesetz\nfür das Auswärtige Amt und die Auslandsbehörden -— BGBi III\n27-2).\n\nErforderlich ist aber weiter die besondere Zuständigkeit,\nnämlich die Befugnis, die eidesstattliche Versicherung\ngerade in dem Verfahren abzunehmen, in dem sie abgegeben\nwurde, und über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht\n(BGH IM §§ 156 StGB Nr, 7 mit weiteren Nachweisen). Soweit\ndic Strafkammer auch diese Voraussetzung bejaht, vermag\nihr der Senat nicht zu folgen. Sie bezieht diese besondere\nZuständigkeit auf die Darlehensgewährung nach § 26 Konsulart.\nIn Bezug auf diesen Aufgabenkreis ist sie jedoch nicht gegcben. Das Generalkonsulat hat hier Sozialhilfe gewährt,\ndie im Inland Aufgabe der Träger der Sozialhilfe ist\n(§ 9 BSHG). Diesen inländischen Sozialhilfeträgern steht\nals solchen das Recht zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen nicht zu. Daß das Sozialhilfegesetz eine solche\nBefugnis nicht ausdrücklich aufführt, würde zwar an sich\nnicht ausschließen, daß die zuständigen Behörden sich dieses\nMittels zur Aufklärung eines Sachverhalts bedienen können.\nDenn die besondere Zuständigkeit zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen kann sich auch aus dem bestehenden\nBehördenaufbau und den ihn regelnden Gesetzesbestimmungen\nmittelbar ergeben. Erforderlich ist in diesem Fall jedoch\nmindestens, daß die Behörde in dem betreffenden Aufgabenkreis berufen ist, ein förmliches Beweisverfahren durchzu-\n\nführen, das dic Abnahme eidesstattlicher Versicherungen mit\nsich bringt (RGSt 38, 209; BGHSt 2, 218, 220; BGH IM StGB\n\n§ 156 Nr. 7). Daß für die Träger der Sozialhilfe ein solches\nVerfahren besteht, dafür geben die gesetzlichen Bestimmungen\nkeinen Anhalt (vgl. § 8 114 ff BSHG). Jene Behörden werden\nzwar zur Erfüllung ihrer Aufgaben genötigt sein, Ermittlungen\nanzustellen. Es besteht aber offensichtlich keine Notwendigkeit, wäre nach dem Gesetzeszweck auch wenig tunlich, dies\n\nin einem bestimmten Formen unterworfenen Beweisverfahren zu\nunternehmen. Das gelegentliche Bedürfnis, sich von der\nGlaubhaftigkeit einer Behauptung zu vergewissern, genügt nicht,\num die Zuständigkeit zur Abnahme einer eidesstattlichen\nVersicherung darüber zu begründen. Soweit ersichtlich, sind\ndenn auch die Vorläufer der Träger der Sozialhilfe, die\nfrüheren Fürsorgeämter, nicht für zuständig erachtet worden,\neidesstattliche Versicherungen entgegenzunehmen (ablehnend\ninsbesondere OLG Düsseldorf JMinBl NRW 1951, 274).\n\nFür die Konsulate können, soweit sie Sozialhilfe gewähren,\n\"eum andere Gesichtspunkte in Frage kommen. Die Strafkammer\nhat ihre entgegengesetzte Ansicht auch in keiner Weise\nbegründet.\n\nHöglich wäre es allerdings, daß das Generalkonsulat, das\nden Angeklagten einen Reiseausweis als Paßersatz ausstellte,\ndie eidesstattliche Versicherung auch als zuständige Paßbehörde (§ 10 Abs. 2 PaßG) abgenommen hat, um sich Gewißheit über seine Person zu verschaffen. Zwar nicht das Paßgesctz und die Paßverordnung, wohl aber die Allgemeine Verweltungsvorschrift zur Ausführung des Paßgesetzes in der\nFassung vom 28. August 1961 (GMBl 1961, 655), geändert durch\ndie Vorschrift vom 20. Dezember 1963 (GMBl 1964, 21) sieht\nfür geviisse Fälle (vgl. §§ 12, 20, 25) die Glaubhaftmachung\nvor. Insoweit kann auch die Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung zulässig sein (vgl. § 294 ZPO; siche\n\n- 7 -\n\nauch Bay0ObL6St 1960, 30). Die Befugnis des Generalkonsulats\nzur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung auch im vorliegenden Fail erscheint hiernach nicht ausgeschlossen, Es\nwird jedoch in dieser Hinsicht weiterer Aufklärung bedürfen,\nfalls das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung nicht\nnach § 154 a nF StPO verfährt.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nDoesdau Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-08/1-str-569-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":2},{"jurabk":"PaßG 1986","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-08/1-str-569-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:19.434229+00:00"}}