{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-03-03_1_StR_345_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-03-03","aktenzeichen":"1 StR 345/66","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"N)\n\nN A\nu561 0%\n\nI\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_345/66 URTEN\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\nden Bauschlosser N rd aus\nGe: ‚ dort geboren am\n\n2. den Maschinenschlosser Herbert WW\n(Kreis H\nin P W\n\n’\n- Sachbezeichnung: KB u.2. -\n\nt\n\nwegen Autostraßenraubs u.a. bzw. Beihilfe dazu.\n\n1941, zur Zeit in anderer Sache in Haft,\n\naus\n04 ‚ geboren am 1943\n\n- 23.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvon 25. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter r. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. uEHEEEED, vEEEERED\n\nals Verteidiger des Angeklagten Hgg\nRechtsanwalt we: EEE:\n\nals Verteidiger des Angeklagten Vi.\n\nJustizangestellter gg»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Dice Revision des Angeklagten Hg zezen das Urteil\nges Landgerichts Heilbronn vom 3. März 1966 wird\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten scines Rechtsmittels zu tragen.\n\nIT. Auf die Revision des Angeklagten VB wir Gas\nvorgenannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben, soweit ihm Strafausscetzung zur Bewährung\nversagt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andertc\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDice weitergehende Revision dieses Angeklagten wird\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Es sind verurteilt worden die Angeklagten Kae\nHD uni KW ezen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs\nin Tateinheit mit gemcinschaftlichem schweren Raub und wegen\ngemeinschaftlicher (gefährlicher) Körperverletzung, und zwar\nHD zu zwei Jahren Zuchthaus. Ferner wurden die Angeklagten\nW une SB cntsprechenä wegen Beihilfe verurteilt,\nVER zu neun Monaten Gefängnis (ohne Strafaussetzung).\n\nSämtliche Angeklagten haben Revision eingelegt. Die\nRechtsmittel der Angeklagten Ko, \"EB ur: Se sind\ninzwischen durch Beschluß des Senats vom 16. September 1966\nnach § 349 Abs. 2, 3 StPO verworfen worden. Es bleibt noch\nüber die Revisionen WB und VER zu entscheiden, welche\nihre Verurteilung mit der Sachrüge angreifen. Die vom Vertcidiger des Beschwerdeführers Welker vorsorglich erhobene Rüge\nder Verletzung von Verfahrensrecht (Einlegungsschrift von\n7. März 1966, Bl. 27 Son.-A.) ist nicht ausgeführt worden\nund daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 5. 2 StPO).\n\nII. Revision HR:\n\nDieser erheblich vorbestrafte Angeklagte will auf Volltrunkenheit (3 350 a StGB) hinaus. Damit kann er jedoch nicht\ndurchdringen. Das Landgericht hat zur Frage der Alkoholbecinflussung einen Sachverständigen gehört. Es ist zu der Auffassung gelangt, daß bei Hg vie bei KW und Vi das\nHemmungsvermögen erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB).\nFür Volltrunkenheit ergaben sich dagegen keinerlei Anhaltspunkte (8. 17 UA). Nach S. 8 UA hatte Hin \"Rössie\"\n\n4 oder 5 Flaschen Bier getrunken. In der \"Post\" wollte er\n5 Haibe Bier zu sich genommen haben. In der Metro-Bar teilte\ner sich mit Kolb und VW in den Rest (Bier und ein\n\nvw\n\n-A-\n\nDoppeicognac). Im Rahmen der Beweiswürdigung (S. 12 UA) werden\ndann die von HB Hehaupteten Trinkmengen mitgeteilt (4 - 5\nFlaschen Bier; ferner ca. 5 Halbe Bier und in der Bar\n\n4 Flaschen Bier und 1 doppelter Cognac). Dazu wird (S. 13)\nausgeführt, daß das Vorbringen Hs bezüglich des von ihm\nangegebenen Getränkekonsums nach dem Gutachten des Sachverständigen widerlegt sei (vgl. auch $. 16 UA: offensichtlich\nübertriebene Angaben). \"Danach hätte bei ihm mit Rücksicht\n\nauf scin Körpergewicht von ca. bo kg ein Blutalkoholgchalt\n\nvon über 4 %o vorgelegen, der im Hinblick auf das äußere\nErscheinungsbild des Angeklagten bei der Tat und sein\nErinnerungsvermögen hieran ausgeschlossen ist ...\" (S. 13 UA).\nDas Landgericht ist dann zu Gunsten Mes davon ausgegangen,\ndaß er ctwa dasselbe getrunken hat wie die übrigen Angeklagten\n(5. 17, 21 UA). Darin liegt kein Widerspruch, Der Tatrichter\nwollte vielmehr sagen, es werde zu Gunsten Hs unterstcilt,\ncr habe etwa dassclbe getrunken wie Kg, Koi oder vo:\nsein Blutalkohol habe keinesfalls 4 %0 oder mehr betragen,\nsondern nicht mehr als der bei Ko angenommene Höchstwert\nvon 2,75 %0. Dabei wurde bereits in Rechnung gestellt, daß\nIB nur ein geringes Körpergewicht besaß. Jedenfalls war\n\"seine Trunkenheit nicht stärker als die der übrigen\" (8. 14\noben; vgl. auch S. 16 unten, 17 oben UA). Der Tatrichter hat\nbei dieser Würdigung auch berücksichtigt, daß dem Angeklagten\nHB Sic Tat nicht persönlichkeitsfremd war (\"Vergleich der\nTat mit dem Persönlichkeitsbild unter nüchternen Bedingungen\",\nS. 17) und daß cr - neben KaD - an heftigsten auf das\nOpfer eingeschlagen hat (S. 11, 14, 213 vn). Zu solch nachdrücklicher Betätigung wäre er -— wie die Strafkammer ersichtlich\nerwogen hat - im Fall der Volltrunkenheit gar nicht in der Lag®\ngewesen.\n\nDen läßt sich aus Rechtsgründen nich®# entgegentreten.\n\nDa das Urteil gegenüber HP auch sonst keinen Rechtsfenler\nerkennen läßt, ist seine Revision als unbegründet zu ver-\n\nvierfen.\n\n-5-\n\nIII. Revision WM:\n\nDieses Rechtsmittel kann nur teilweise Erfolg haben.\n\n1) Die Annahme der Strafkammer, dieser Beschwerdeführer\nhabe zu den Straftaten der Angeklagten KB, > und\nKg Beihilfe (§ 49 Abs. 1 StGB) geleistet, ist rechtlich\nnicht angreifbar. Nach den Feststellungen nahn WB an der\nnächtlichen Fahrt, zusammen mit den übrigen Beteiligten und\ndem späteren Opfer teil. Spätestens in dem Augenblick, als\nder Fahrer des Wagens, SW. in den Feldweg einbog, erkannte der Beschwerdeführer Weg: da: Kaliiiie beapsichtigte,\nSt nit Gewalt Geld wegzunehmen (S. 10, 14, 15 UA). Als,\nnach dem Verlassen des Wagens, Kai und dann He und\nRB auf das Opfer einschlugen, stand WB abwartend in der\nNähe. Nachdem Kae den Nieädergeschlagenen 200 DM abgenommen hatte, stieg WWnit seinen Gefährten wieder in den\nWagen, während das Opfer am Tatort zurückgelassen wurde. Auf\nder Hinfahrt und am nächsten Tag beteiligte sich We an der\nVerteilung der Beute.\n\nIn Anbetracht dessen ist der Tatrichter rechtsfehlerfrei\nzu der Überzeugung gekommen, daß der Angeklagte VEB- «ie\nihm bewußt war - durch sein Dabeistehen den Schlägern cin\nerhöhtes Gefühl der Sicherheit gab (ebenso: BGH Urteil vom\n18. Dezember 1964, 5 StR 346/64, S. 4) und daß er mit der\n(gewaltsamen) Wegnahme des Geldes einverstanden war (S. 11,\n16 UA). Daß er im Verlauf der Schlägerei sich zugunsten des\nOpfers einsetzte, um Schlimmeres zu verhüten, stand, wie die\nStrafkamnmer zutreffend ausführt, der Annahme geistiger Unterstützung der Täter nicht entgegen. Das eine betraf die Tat\nals solche, das andere ihre Auswüchse.\n\nGegenüber diesen denkgesetzlich möglichen Schlüssen und\nrechtlich einwandfreien Darlegungen des Tatrichters müssen die\nArgriffe der Revision erfolglos bleiben (§§ 261, 357 StPO;\n\nne\n\n-6 -\n\nvgl. auch BGHSt 10, 208, 216). Die Entscheidung des 2. Strafsenats, BGH in GA 1965, 109, 110 betraf eine andere Sachlage.\n\nAuch zum Strafausspruch als solchen weist das Urteil\nkeinen Rechtsfehler auf.\n\n2) Dagegen kann die aus dem Gesichtspunkt des öffentlichen\nInteresses (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) erfolgte Ablehnung der\nStrafaussetzung zur Bewährung nicht aufrecht erhalten werden,\nDas Landgericht stellt darauf ab, daß es sich um ein Rohheitsdelikt gehandelt habe, ohne hier zu berücksichtigen, daß\nsich der Beschwerdeführer WEB daran ja gerade nicht tätig\nbeteiligt, daß er vielmehr durch sein späteres Eingreifen versucht hat, schwerere Verletzungen des Opfers zu verhindern.\nDeshalb ist auch die Erwägung bedenklich, die Tatausführung\nenthalte keinerlei Milderungsgründe. Schließlich ist nicht erörtert worden, ob eine richtig ins Bild gesetzte Öffentlichkeit bei diesem Angeklagten angesichts seines geringfügigen\nTatbeitrags und seines Gesamtverhaltens eine Strafaussetzung\nnicht doch verstehen würde. Hierauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hingeviesen.\n\n- 17 -\n\n3) Das Urteil gegenüber Wggwwist daher aufzuheben, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\nSeine weitergehende Revision ist dagegen zu verwerfen.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nMai Pfeiffer\n\npi","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-03/1-str-345-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-03/1-str-345-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:19.259071+00:00"}}