{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-03-01_1_StR_385_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-03-01","aktenzeichen":"1 StR 385/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2064: 082\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 _StR_ 385/65 URTEIL.\n\n5:\n\n6.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden ehemaligen Regierungsrat Friedrich K ]\n\naus ip geboren an ED 1316 ir Sn\n(Saarland),\n\nden Regierungsinsvektor Theodor BED :.: ib\ngeboren am EEE 1927 in Dei,\n\nden ehemaligen Regierungsangestellten Norbert J EEE\naus K , geboren an ED 192 in\nTED (\\cs.),\n\nden Regierungsinspektor Josef VD zu: cu\n\ndort geboren am ED 1325\n\nden ehemaligen Verwaltungsangestellten Günter Sg -\n\nGE :v: YO. :ort zevoren an ln 1927;\n\nden ehemaligen Verwaltungsangestellten Gerhard > -\n\nU\n\nwegen schwerer Bestechlichkeit u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nauf Grund der Hauptverhandlung vom 1. März 1966 in\nder Sitzung vom 4, März 1966,\nworan teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende kichter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof en\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt zu: EB\n\nals Verteidiger der Angeklagten BD»\n\nund JE,\nRechtsanvalt iD :ı: DB\nals Verteidiger des Angeklagten Ve»\n\nRechtsanvalt iD :.: GEEEED\n\nals Verteidiger des Angeklagten\nJustizangestelltergg>\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\n1. Das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12.Juli 1963\nwird, jeweils mit den zugehörigen Feststellungen,\naufgehoben:\n\na) auf die Revision des Angeklagten Kin\nsoweit es ihn betrifft, in vollem Umfang,\nferner auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe,\n\nb) auf die Revision des Angeklagten Be in Yall\nKi und zur Gesamtstrafe,\nce) auf die Revision des Angeklagten Je in\n\nden Fällen Bu@pund Hei und zur Gesamtstrafe,\n\n4) auf die Revision des Angeklagten LP in\nden Fällen Hogpund ICE una zur Gesamtstrafe,\n\ne) auf die Revision des Angeklagten Se in\nden Fällen Dee und der unbekannten Spenderin,\nim Strafausspruch der Fälle How, ci und\nDun sowie zur Gesamtstrafe - unter vegfall\ndes \"Freispruchs im übrigen\" —\n\n2. Die Revision des Angeklagten VE: ir: verworfen. Er hat die Austen seines Kechtsmittels\nzu tragen.\n\nFerner werden die weitergehenden Revisionen der\n\nAngeklagten gg, mp. NED .-: : ED\n\nvervorfens\n\n3. :ImUmfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht Nainz zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nin ie en rn m\n\nI. Das Landgericht hat u.a. verurteilt die Angeklagten;\n“OD vegen zucier Fälle fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einen Jahr,\n\nsechs lionaten und einer Woche, Es wurden für verfallen\nerklärt Di 6.700 (davon 1.800 DM gegebenenfalls in Gesamthaftung mit den Vorteilsgeber Kom ; und für empfangene\nSachzuwendungen deren Wert von 216,22 Di;\n\nBWunter Freisprechung im übrigen wogen fortgesctzter\nschwerer Bestechlichkeit in einem Fall und einfacher 3estechlichkeit in zwei Fällen zu einer Gesamtgefänsnisstrafe von einem Jahr und einem «onat.- ks wurden für\nverfallen erklärt DU 8.000, der bei dem Angeklagten\nsichergestellte Brillant (ohne Fassung), der sichergestellte Ring mit Brillanten ohne die Koralle, sowie der\nursprünglich darin gefaßte Nephrit, ferner an Stelle\nweiterer Sachzuwendungen deren Wert von Dil 764;\n\nIE essen fortgesetzter schwerer Bestecnlichkeit in\nfünf Fällen und wegen einfacher teils fortgesetzter Bestechlichkeit in acht Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einen Jahr und acht Monaten. Es wurden für\nverfallen erklärt DM 13.350, bei ihm sichergestellte\nGegenstände und an Stelle weiterer Sachzuwendungen deren\nWert von 943,85 DH;\n\nVB vezen fortgesetzter schwerer und fortgesetzter\neinfacher Bestechlichkeit in je einem Fall zu einer Gesamtgefängnisstrafe von fünf Monaten und einer Woche. Für verfallen erklärt wurden 1.000 DM und an Stelle von Sachzuwendungen deren Wert von 230 D3;\n\nSEE unter Freisprechung im übrigen wegen neun, zum\n\nTeil in sich fortgesetzter Fälle schwerer Bestechlichkeit\n\nund zweier, zum Teil in sich fortgesetzter Fälle einfacher\nBestechlichkeit zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einen\n\nJahr und neun lHlonaten. Es wurden für verfallen erklärt\n\nDi 18.700, eine Reihe von Gegenständen und an Stelle weiterer\nSachzuweridungen deren Wert von 297,50 DM;\n\nIC unter Yreisprechung in übrigen wegen fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit in fünf Fällen zu einer\nGesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs hLonaten.\nEs wurden für verfallen erklärt 21.400 Dii, eine Reihe\nsichergestellter Gegenstände und an Stelle weiterer Sach-\n\nzuwendungen deren Wert von 461,65 Dil.\n\nDiese Angeklagten haben gegen ihre Verurteilung Revision eingelegt, sowie die Staatsanwaltschaft bezüglich\ndes Angeklagten x ; dieses Rechtsmittel wird von\nder Bundesanwaltschaft vertreten.\n\nDie Angeklagten zu 1 - 4 und 6 rügen die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Kechts. Der Angeklagte Sp\nerhebt nur die Sachbeschwerde. Die Revision des Angeklagten Klemaan hat in vollem Umfang, die Rechtsmittel\nder Angeklagten Ip uw: EEE ::: SCHE\nhaben teilweise Erfolg. Die Revision des Angeklagten\nEB :1eiv: erfolglos. Anderseits greift die gegenüber dem Angeklagten KB erhobene, auf die Gesamtstrafe beschränkte Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft\ndurch.\n\nIl. Revision des Angeklagten KW (Ss. 25-36,\n134-138 UA);\n\n4. Verfahrensrügen\n1. Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO ist\nbegründet. Wie die Revision zutreffend vorträgt, ist\nder Angeklagte Kb an 14. kai 1963, dem ersten\nVerhandlungstag, nur über seine persönlichen Verhältnisse und seinen Werdegang vernommen worden (Bl. 3,\nBd. XXXII d.A.). Nach weiteren Verhandlungen wurde das\n\nVerfahren gegen ihn abgetrennt und vertagt auf den\n\n22, ®ai 1963 (Bl. 5 R d.A.). Am 22. Mai 1963 (Bl. 26,27 d.A.)\n\nwurde das abgetrennte Verfahren wieder verbunden. Der\nVorsitzende gab einen Überblick über den\"bisherigen\nVerhandlungsverlauf\". Sodann wurde das Verfahren gegen\nxD “ieier abgetrennt und vertagt auf den 31.WMai 1963.\nAm 31. Mai 1963 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer\nebenso verfahren, unter Vertagung auf den 7. Juni 1963\n(Bl. 32, 32 R); desgleichen an 7. Juni unter Vertagung\nauf den 14. Juni und am 14. Juni unter Vertagung auf den\n21. Juni 1963 (Bl. 55, 70). Am 21. Juni 1963 wurde dann\ngegen den Angeklagten KW zur Sache verhandelt\n\n(Bl. 87 £f d.A.)e\n\nDie Revision rügt, daß an den Verhandlungstagen,\nzu denen der Angeklagte nicht geladen war (16. und 21.hai,\n6., 11., 18. und 19. Juni 1963) und an den oben erwiühnten\nTagen, an denen ihm gegenüber das Verfahren alsbald wieder\nabgetrennt wurde, die Verhandlung gegen ihn also nur eine\nleere Form war, Sachverhalte zur Erörterung kamen, auf\ndie auch seine Verurteilung gestützt worden sci. Angesichts des Inhalts der jeweiligen Verhandlungsprotokolle\nund der Urteilsgründe (S. 8, 16 - 18 UA) ist davon auszugehen, daß dies so war. Darin lag eine Verletzung des\n§ 261 StPO, auf der das Urteil gegen den Angeklagten\nKB erunen kann (RGSt 67, 417, 418; vgl. auch RGSt 69,\n360; 70, 67). Der vom Vorsitzenden jeweils, insbesondere\nam 21. Juni 1963 vor Vernchmuüg des Angeklagten zur\nSache gegebene Überblick über den bisherigen Verhandlungsverlauf (richtig: Verhandlungsergebris; Bl. 32 R Bd.AXX1I)\nbestätigt die vorstehende Annahme. Um einen Fall des\n§ 247 Abs. 1 5tPO, der eine solche Unterric. tung ausnahnsweise zuläßt, hat es sich nämlich hier nicht gehandelt (RG Ji 1935, 2980 Nr. 59).\n\nEs kann somit auf sich beruhen, ob die Verfahrenshandhibung des Tatrichters auch gegen § 229 StPO verstieß.\n\n- T-\n\nDas Yrteil gegen den Angeklagten 8 ist jesenfalls wegen Verletzung des § 261 StPO mit den Feststellungen\naufzuheben, Dieser Auffassung war auch der Generalbundesanwalt.\n\n2. Zu den übrigen Verfahrensbeschwerden des Beschwerdeführers ED ist nur allgemein zu sagen:\n\nDie Rüge einer Verletzung des § 338 ir. 3 StPO gibt\nAnlaß, zu bemerken, daß ein Aufsuchen des Gerichts im\nBeratungszinmer durch Verfahrensbeteiligte (bei ıcschlossener Tür) unbedingt zu vermeiden ist (vgl. 5GH,\nUrt.v. 7. Januar 1955, 5 StR 609/54 bei Dallinger “DR 1955,\n272 zu § 193 GVG; Nr. 105 Abs. 2 der Richtlinien für das\nStrafverfahren).\n\nDie Behauptung, der Angeklagte habe sein Aut (sonst)\neinwandfrei gef'.hrt, mußte zwar nicht unbedingt, konnte\naber für die Strafzumessung mit von Bedeutung sein (vgl.\nauch BGHSt 8, 186, 188); ebenso das Beweisthema, für das\ndie Zeugen Haggp und: Bo dvenannt wurden.\n\n1. Die Verurteilung des ängeklagten Km wesen\nschwerer Bestechlichkeit im Fall Ko wire auf Grund\nder bisherigen Feststellungen - ihre verfahrensmäßig\neinwandfreie Grundlage unterstellt -— rechtlich nicht\nzu beanstanden gewesen. Das Landgericht ist der Auffassung,\nder Angeklagte habe von Koggpp Vorteile sefordert und\nangenommen und dabei KoggB >flichtwiärizge Gezenleistungen\nzugesagt, und zwar; vermehrten Ausstoß von \"Ko -3escheiden\", Berücksichtigung auch des Interesses Kogg\nan summentäßig hohen Bescheiden und Unterlassung der\ngebotenen Verhinderung weiterer Bestechungsversuche in\nder von KÜEED ;e1eiteten Behörde (insbesondere 5. 34,35 UA)»\n\nAus der Honorarvereinbarung, durch die Ki anteilsnäßig\nan den Erfolgshonoraren Koggp>s beteiligt wurde, durfte\ndie Strafkammer schlie3en, daß der Angeklagte sich damit\n\nbereit erklärte, von Ko vertretene Anträge zum Schaden\nanderer Antragsteller bevorzugt zu behandeln und die\nempfangenen und noch weiter versprochenen Zuwendungen\nhinsichtlich der Höhe der Entschädigungssumme zu berücksichtigen. Es ist ferner hinreichend festgestellt, daß\n\nder Angeklagte sich stillschweigend zur Duldung weiterer\nBestechungsversuche bereit erklärt hat (RGSt 16, 42, 45, 46),\nda ihm auch die sonstigen \"Kontaktpflege\"-iethoden Kogp:\n(Briefmarken-Verteilung) bekannt waren.\n\nZwar führt der Tatrichter (S. 8 - 20 UA) aus, daß\nallgemein verbindliche, insbesondere praktisch durchführbare Anweisungen für die Reihenfolge der zu bearbeitenden\nAnträge nicht bertanden., Jedoch durfte die 5trafkamnmer\nin der schlüssigen Zusage - nach völlig sachfremden Auswahlgrundsätzen (d.h. danach, ob die Anträge von bestimmten\nAgenten eingereicht oder vertreten würden) an die Sachbearbeitung heranzugehen - das Versprechen pflichtwidriger\nAmtsführung und damit die in § 332 StGB vorausgesetzte\n\"Unrechtsvereinbarung\" erblicken. Denn damit sollte den\ngewährten Vorteilen - ohne Rücksicht auf die Interessen\nanderer, mindestens ebenso berechtigter Antragsteller -\nmaßgeblicher Einfluß auf die zu treffende Auswahl eingeräumt werden (vgl. auch die entsprechenden Ausführungen\ndes Urteils zum Fall Lachmann S. 50 und 128 UA). Daß nachteilige Auswirkungen auf die übrigen Antragsteller nicht\ntkonkret erfaßt und nachgewiesen werden konnten\" (5. 20\nunten UA), ist für die Schuldfrage unerheblich. Denn es\nwar der Sinn der schlüssigen Unrechtsvereinbarung, daß\nganze Gruppen von Antragstellern aus sachfremden Beweg-\n\ngründen, unter Hintansetzung der Interessen anderer 3ewerber bevorzugt an die Reihe kommen sollten. Dies war;\nauch unter Berücksichtigung der damaligen turbulenten\nGesumtlage pflichtwidrig. Die Entscheidung des Senats\nBGHSt 15, 350 betrifft einen wesentlich harnloseren\nSachvernalt.\n\n2. Im Fall Tl hätte allerdings die Verurteilung\nauch aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand haben\nkönnen. Hier hält das Landgericht für erwiesen, daß Kg\ndie Zuwendungen TE : seit dem - \"durch reinen rechtfertigenden äußeren Anlaß motivierten\" - Osterpaket \"1956\"\nals Ansinnen von Pflichtwidrigkeiten verstanden hat\n(Ss. 35 VA). liierzu ist zu sagen; Mit dem \"üsterpaket 1956\"\nhat der Tatrichter in Wirklichkeit die Oster-Sendung des\nJahres 1957 (Delikatesspaket im Wert von 24 Di) gemeint,\nwie sich aus S. 50 UA ergibt. Auf jeden Fall hat das\nLandgericht die besonderen Anlässe und den jeweils verhältnismäßig geringen Wert dieser weiteren Zuwendungen\nnicht erkennbar gewürdigt. Es bestanden hier doch wohl\ngrundlegende Unterschiede gegenüber dem Fall Kossoy»\nTauchner hatte, wie dies seine Art war (s. 12, 13 UA),\ndem Angeklagten zunächst im Dezember 1956 anläßlich\ndessen Ernennung zum Regierungsrat einen Fliederstrauß\nim Wert von 30 Di übersandt. KB enpfana diese \"Aufmerksamkeit\" nicht als Unkorrektheit oder gar als mehr\n\n5. 30 UA). Die weiteren Zuwendungen (angenommener Gesamtbetrag: 216,12 DM; 5. 4, 138 UA richtig wohl nur\n\n127,25 Dils S. 30, 31 UA; zuzüglich 5.- Dils S. 28 UA) erfolzten ebenfalls aus besonderen Anlässen (Ostern und\nWeihnachten) und überstiegen jeweils den Wert der Gratulations-Sendung (Dezember 1956) nicht oder nicht erheblich (S. 30, 31 UA). Im Rahmen der Strafzumessung (S.136 UA)\n\nB‘\n\n- 10 -\n\nsagt das Landgericht selbst, deß sich Te \"au\nRande der kleinen Aufmerksamkeiten bewegte\". Dies alles\nhätte die Prüfung nahe legen müssen, ob TE auch\nmit seinen späteren Geschenken (ab Ostern 1957) nicht\nlediglich das allgeneine Wohlwollen des Angeklagten\n\nK ;owinnen wollte (BGHSt 15, 217, 223; 15, 239,\n250, 251).\n\n3. Bei der Strafzumessung muß der Tatrichter Formulierungen vermeiden, die den Anschein einer Verdachtsstrafe oder disziplinargerichtlicher Würdigung hervorrufen könnten (vgl. dazu: S. 36, 134, 135 UA). Die bisherigen Zumessungserwägungen erwecken den Eindruck,\nals wenn der Angeklagte KÜEB vor allem deshalb am\nschärfsten bestraft werden sollte, weil er früher Gerichts-Assessor gewesen war. — Im übrigen wird auch dazu\nStellung zu nehmen sein, daß die betreffenden Vorgänge\n8 - 9 Jahre zurückliegen. Dies hat entsprechend auch\nfür die anderen Angeklagten zu gelten, soweit bei ihnen\neine erneute Strafzumessung in Betracht komnt.\n\nBei der Verfallerklärung (S. 4, 137, 138 UA) ist\nzu beachten, daß sich bezüglich der an Ko zurückgezahlten 1.800 DM eine NHithaftung des Angeklagten\n‘gu bei unveränderter Sachlage, nicht rechtfertigen\nließe. Dies wäre nur dann der Fall, wenn einc Verurteilung des Vorteilskebers aus § 333 StGB ausgeschlossen\nwäre. (vgl. BGH Urt.v. 19. Juli 1961, 2 StR 233/61,5. 18).\nDies stand aber gerade nicht fest. Gevisse Ungereimtheiten in diesen Rechtsfolgen müssen hingenommen werden\n(BGHSt 13, 328, 330 a.&.). - Daß gegen die Annahme des\nGesamtwertes der Sachzuwendungen von 216,12 Di (Tim)\nBedenken bestehen, ist schon zu Nr. 2 erwähnt.\n\n- 11 -\n\n11I. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDieses auf die Bemessung der Gesamtstrafe bezüglich\ndes Angeklagten KÜEEWB peschränkte Rechtsmittel ist begründet. Aus der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten Zuchthaus und der, gemäß § 21 StGB umzuwandelnden\nkinzelstrafe (nicht; \"kinsatzstrafe\", wie es S. 136 UA\nheißt; vgl» § 74 Abs. 3 StGB und RGSt 25, 297, 360), war\ndie Gesamtstrafe zu bilden. Der § 19 Abs. 2 StGB tritt\nlediglich dann zurück, wenn die Umwandlung der Gefüngnisstrafe nur einen lonat Zuchthaus oder weniger ergibt.\nDann allerdings würde die wörtliche Anwendung des 9 19\nAbs. 2 StGB gegen § 74 Abs. 3 StGB verstoßen (BGHSt 16,\n167, 168). So war es hier jedoch nicht. Denn die 60 Tage\nGefängnis ergaben nach § 21 StGB 40 Tage Zuchthaus. Es\nhätte also eine Gesamtstrafe von einen Jahr und sieben\nMonaten Zuchthaus verhängt werden müssen. Dies muß das\nLandgericht beachten, falls es wieder vor eine solche\nFrage gestellt werden sollte.\n\nIV. Revision des Angeklagten Bi (S. 45, 51, 53 - 62,\n140, 141 UA)\n\nA. Verfahrensrügen\n\nl. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung\nfolgendes, in der Niederschrift als Hilfsamtrag gekennzeichnete Beweisbegehren gestellt:\n\nDie Zeugin HE Hate BE rnie angesonnen und\n\nhabe keine Unrechtsvereinbarung - und zwar weder äusdrücklich noch stillschweigend - getroffen;\n\ner solle unter Verletzung seiner Amts- oder Dienstpflicht\neine bevorzugt schnelle, großzügige und sachlich nicht\ngerechtfertigte Bearbeitung ihrer und der intschädigungsfälle ihrer kandanten vornehmen.\n\n- 12 -\n\nBB h:be sich ihr gegenüber auch nie in diesem Sinne\nbereit gezeigt. Ihr Wunsch sei lediglich gewesen, durch\nihre Zuwendungen sich bei MP allgemeines Wohlwollen und\nGeneigtheit zu sichern.\n\nDieser Beweisamtrag ist von der Strafkammer in den\nUrteilsgründen (5. 59 - 60 UA) abgelehnt worden.\n\nEs kann dahinstehen, ob alle Ablehnungsgründe rechtlich einwandfrei sind (z.B. bzgl. des Widerspruchs zu dem\nGeständnis des Angeklagten: RGSt 17, 315; RG JW 1925,\n\n2782 Ur. 6; der Ungeeignetheit als Beweismittel: BGHSt 14,\n339, 342; der Bedeutungslosigkeit der Aussage: BGHSt 15,\n239, 251 oben, S. 355 Mitte). Jedenfalls wird die Ablehnung von der ırwägung getragen, daß Frau Zi»\n(SC) in Sinne ücs § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO unerreichbar war. Schon im Jahre 1959 hatte die Staavsanvaltschaft versucht, unter Zusicherung freien Geleits eine\nInlandsvernehmung dieser Agentin zu erreichen. Dios\nscheiterte daran, daß sie durch ihre damaligen Verteidiger\nmitteilen ließ, sie sei krank (Bl. 132 - 148 Bd. X,\n\nBl. 190 - 191 Bd. Xl d.A.). Unter Nr. 2 der Anklageschrift\nvom 17: Juli 1961 (Bd. AXVIiI d.A.) wird sie als in\nBrüsscl lebende belgische Staatsangehörige aufgeführt.\n\nMit Schreiben von 23. Oktober 1962 zeigte ihr Verteidiger\ndem Landgericht an, der Gesundheitszustand von Trau\nZU Habe sich in der letzten Zeit noch weiter\nverschlechtert. Es sei ihr unmöglich und von ihren Ärzten\nstreng verboten, an einer Hauptverhandlung in dieser\nSache teilzunehmen. Daraufhin wurde vom Landgericht,\n\nohne \\iderspruch der Staatsanwaltschaft, das Verfahren\ngcgen Frau HD ;er:ä2 5 205 StrO verläufig eingestellt, weil sic i.5. des §§ 276 StPO abwesend sei und\ndies, in Verbindung mit ihrem schlechten Gesundheitszu-\n\n- 13 -\n\nstand der üurchführung einer Hauptverhandlung gegen sie\nauf unabsenbare Zeit entgegenstehe (Beschl. vom 13. Novenber 1962, Bd. XXXI, Bl. 255 R.d.A.)\n\nEine Auslandsvernehmung durfte die Strafkammer nach\nSachlage für unzureichend halten (S. 60 in Verbindung\nmit S. 33 UA; BGiSt 13, 300, 302) und nach alleden Frau\n| damals als unerreichbares Beweismittel ansehen.\n\n2. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden,\ndaß an vernomnene Zeugen (hier: Dr. Migmpur: Ci\nnoch weitere Fragen hätten gestellt werden müssen (BGHSt 4,\n125, 126). Im übrigen war die Beweisfrage unerheblich,\nwie zur Sachrüge unter B 1 dargelegt wird. Bezüglich der\nNübrigen Dienstvorgesetzten\" (S. 9 der Revisionsbegründung\nvom 19. November 1963) ist die Rüge entgegen % 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unzulässig.\n\n3. Dagegen greift die Aufklärungsrüge vezüglich\ndes Zeugen Georg Ku durch. Dieser schon bejahrte\n(1892 geborene) Zeuge war auf Ersuchen der Staatsamwaltschaft (Bl. 130, Bd. AVI d.A.) am 15. März 1960 in Wien\nrichterlich vernommen worden (Bl. 134 £f£ Bd. XVi). Zur\nHauptverhandlung wurde er nicht geladen und in dieser\nnicht vernommen (vgl. auch die kEingabe Künstlingers\nvon 9. Juli 1963, Bl. 28, Bd. XXXIV d.A.). Es ist offenbar vergessen worden, die Niederschrift über seine\nrichterliche Vernehmung gemäß § 251 äbs. 1 Nr. 2 - 3 StPO\nzu verlesen. Diese Unterlassungon rügt die Revision, und\nzwar zu Recht. liindestens die Notwendigkeit der Verlesung\nmußte sich dem Tatrichter angesichts des Inhalts der\nWiener Aussage aufdrängen (§ 244 Abs. 2 StPO). Auf dem\n\n- 14 -\n\nFehler kann die Verurteilung insoweit beruhen. Sie wäre\nübrigens angesichts der unbestimmten Ausführungen S. 61 UA\n(\"aus dankbarer und vielleicht (!) auch schon auf die\nZukunft zielender Gefälligkeit\") auch sacilichrechtlich\nbedenklich. Die Möglichkeit eines bloßen Beziehungskaufs\nist nicht ausgeräunt. Das Urteil ist daher insoweit mit\nden zugehörigen Feststellungen aufzuheben.\n\nBezüglich des Vorwurfs der Steuerhehlerei (S. 16, 25\nder Anklage; § 403 Abs. 1 AO; S. 61, 62 UA) ergeben sich\nkeine Besonderheiten (RG JW 1928, 2265 Nr. 62). Eine nachträglich erlangte Kenntnis Bis von der Zollhinterziehung\nKB: ist strafrechtlich bedeutungslos (RGSt 71,\n280; BGH HJW 1952, 515, 516 Nr. 25 zu § 259 StGB; Hartung\nin Hübschmann-Hepp-Spitaler, AO, § 403, Rn. 11). Der Tatrichter hat zwar mit teilweise fehlerhafter Begründung\n(§ 73 StGB, § 264 StPO), aber im Ergebnis zu Recht den\nTatbestand der Steuerhehlerei für nicht gegeben erachtet.\nDer Angeklagte ist insoweit nicht schuldig; der Eröffnungsbeschluß ist entgegen der Ansicht des Landgerichts ausgeschöpft.\n\nB. Sachrüge\n\n1. Die Beurteilung des Falles /E o1> fortgesetzto schwere Bestechliohkeit (S. 54 - 61 UA) läßt\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Es kam nur darauf an, daß\nder Angeklagte erkannte, deß die ihm angesonnenen Nandlungen pflichtwidrig waren (BGHSt 15, 352, 355 unten).\n\nDaß dies so war, ist hinreichend festgestellt. Es wäre\ndaher ohne Bedeutung, ob bei der späteren Durchführung\n\nder Vereinbarung auch Bescheide honoriert wurden, die in-:\nfolge einer Anweisung von Dienstvorgesetzten zu bevorzugter\nBearbeitung gelangt waren.\n\n2. Die Verurteilung im Fall Hefe (5. 57, 61 UA)\nhat der Angeklagte nicht angefochten. Dies ergibt 5. 19\nder Revisionsbegründung. Außerdem hat dies der dazu ermächtigte Verteidiger noch ausdrücklich vor dem Senat erklärt:\n\nC. Bezüglich des Angeklagten B@ ist daher das ürteil aufzuheben, soweit er im Fall Ku verurteilt\nworden ist, im Ausspruch über die Gesamtstrafe und hinsichtlich der Verfallerklärung von 364 Dü (S. 5, 61, 141 UA).\nDie weitergehende Revision ist zu verwerfen. Es ist übrigens\nzu Unrecht die Geldersparnis statt der Uhr (des \"impfangenen\"\ni.5. des § 335 StGB) für verfallen erklärt worden (BGH,\nUrt.v. 20. Dezember 1960, 1 Stk 493/60 und v. 17. Juli 1962,\n1 StR 197/62). Nunmehr aber ist § 358 Abs. 2 5. 1 StPO zu\nbeachten.\n\nV. Revision des Angeklagten m (5: 62 - 73, 141,\n142 UA)\n\nA. Verfahrensrügen\n\n1. Mit der Revision kann nicht geltend gemacht werden,\ndaß an Zeugen oder Angeklagte noch weitere Fragen hätten\ngestellt werden müssen (BCHSt 4, 125, 126; BGH VRS 17,\n\n351, 352).\n\n2. Das ikevisionsgericht hat nicht zu prüfen, ob die\nFeststellungen im Urteil mit dem übereinstinnen, was die\nSitzunssniederschrift über den inhalt von Aussagen oder\nEinlassungen angibt (BGH NJW 1966, 65 ür. 22).\n\n3. Die Aufklärungsrüge S. 22, 23 der Hev.-Begr.- Wichtbeizichung \"der Entschädigungsakten der Verwandten und Bekannten des üntschädigungsberechtigten cc - ist\nnicht dem 5 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt\n\n-16 --\n\nund daher unzulässig. Die betreffenden Akten sowie die\nVerwandten und Bekannten hätten näher bezeichnet werden\nmüssene\n\n4. Das Landgericht durfte, wie vorstehend schon bei\nBB erwähnt, Frau ZU = 15 unerreichvares Beweismittel ansehen (S. 78 UA). Für Dr. Ks 3er in der\nSchweiz lebt und nach den vorgelegten ärztlichen Attesten\n(Bd. XAXXI, Bl. 478 - 484 d.A.) gesundheitlich nicht in\nder Lage war, an einer Hauptverhandlung teilzunehmen\n(S. 35, 78 WA), galt dasselbe.\n\nDer Agent Maksimiliarn Ti var zwar an 9. Oktober 1958 vom Koblenzer Gerichtsarzt als haftfähig angesehen worden (Bd. I, Bl. .158 ff). Nach den ärztlichen\nZeugnissen vom 27. kärz 1963 (Bd. XXXI, Bl. 449, 450 d.ä.)\nbefand er sich jedoch zu damaliger Zeit wegen infektiöser\nHepatitis in einen MW: rarkennaus in stationärer\nBehandlung. Nach 5. 53 UA war er dort auf Isolierstation\nund für 8 - 10 konate ans Krankenlager gefesselt. Die\nStrafkarner durfte ihn daher, auch unter Berücksichtigung\nder Grundsätze der Entscheidung BGH NJW 1953, 1522 Nr. 22\nals -— auf nicht absehbare Zeit - unerreichbar ansehen.\n\n5. Dagegen ist die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen\nBug (5. 78, 59, 60 UAs Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache) rechtlich zu beanstanden. Das Landgericht hat\nkeine ausdrücklichen \"Unrechtsvereinbarungen\" festgestellt,\nsondern sie aus dem schlüssigen Verhalten der Beteiligten\nhergeleitet (S. 76 oben UA). Es konnte jedoch für die\nEntscheidung nicht völlig ohne Bedeutung sein, zu ermitteln, was der Vorteilsgeber Zug it scinen Angeboten\n(Zahlungen pro Bescheid, Goldarmband für die ühefrau Si,\n5. 74 UA) nach seinor Vorstellung erreichen wollte und wic\n\n —3< |) auf dieses Ansinnen reagiert hat. Dessen war der\natrichter nicht unbedingt dadurch überhoben, daß Bug\nS. 78 VA) - durch Strafbefchl - wegen aktiver Bostechung\nverurteilt worden ist. Daher muß die Verurteilung des\nAngeklagten IB zu äiesem Punkt aufgehoben werden.\n\nDa die Aufhebung aus dem angeführten verlahrensrechtlichen Grund erfolgt, bleibt sie auf die Reichweite der\nVerfahrensrüge beschränkt, mithin auf den Angeklagten\n\nAED na den Fa11 Bug\nB. Sachrügc\n\n1. Die Annahme einfacher Bestechlichkeit in sieben\nTällen (S. 63 UA) läßt keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Der Urteilszusammenhang ergibt, daß der\ninsoweit geständige Angeklagte Wrier die verschiedenen Vorteile Jeweils für Amtshandlungen angenommen\nhat (RGSt 64, 326, 336) und nicht lediglich im Hinblick\nauf scine dienstliche Stellung. Insoweit liegt der Sachverhalt anders als in Fall Btchöt 15, 239, 251.\n\nIm Fall Go „ar das Landgericht überzeugt, daß\ndie Zuwendungen (S. 64 UA) Belohnungen für die dienstliche Beratung und die sonstige amtliche Tätigkeit des\nAngeklagten darstellen soliten und als solche gewährt\nund angenommen worden sind (5. 65 UA). Es bestcht kein\nAnhalt dafür, daß die Strefkamner die Beratung Ge\nin_ dessen eigener Entschädigungs-Sache, die schon zur LKB\ngeäichen var ($S. 64 oben UA), noch zum dienstlichen Aufgabenkreis des Angeklagten gerechnet hat, Daher ist die\nVerurteilung wegen einfacher Bestechlichkeit nicht zu\nbeanstanden.\n\n2. Dagegen ist die Annahme fortgesetzter schwerer\nBestechlichkeit im Fall ig (5. 66 - 72 UA) nicht zu\n\n-18 -\n\nhalten. Das Landgericht hat in diesem, besonders liegenden Fall die nachträglich belohnte »flichtwidrige Amtshandlung des Angeklagten darin gesehen: er habe seine\nDienstpflicht (zur Beratung der Antragsteller) zum Vorwand genommen, um Frau Ecfp nit erheblichem Aufwand\nan Zeit und kLühe während seiner Dienstzeit zu einer\n\n- für die selbständige Bearbeitung auch schwieriger\nintschädigungsamträge befähigten - Anwaltsmitarbeiterin\nheranzubilden. Dadurch habe er seine Dienstpflicht verletzt und seine Arbeitskraft in nicht unerheblichen Haß\nund zum Nechteil anderer Antragsteller mißbraucht (S. 70,\n7ı U).\n\nDic Erteilung von Privatunterricht in der Anwendung\ndes \\dedergutmachungsrechts war jedoch keine in das Amt\ndes Angeklagten einschlagende Handlung (RGSt 28, 424,\n427; RGSt 70, 166, 172; BGliSt 11, 125, 127; 18, 263, 267;\nBGH Lü § 332 StGB Nr. 5).\n\nAn dieser Beurteilung ändert auch nichts, daß der\nAngeklagte diesen Unterricht während seiner Dienststunden\nerteilt und dadurch seine dienstlichen Aufgaben vernachlässigt hat. Zwar kann ein Beamter sich auch dadurch zu\neiner pflichtwidrigen Amtshandlung bereit erklären, daß\ner die Unterlassung an sich gebotener Diensttätigkeit\nverspricht. Hier ließ sich der Angeklagte jedoch nicht\nfür pvflichtwidriges Vernachlässigen von Antsgeschäften\nentlohnen, sondern dafür, daß er Frau He Unterricht\nerteilte. Ein solches Verhalten mag disziplinarrechtlich\nzu ahnden sein, erfüllt jedoch nicht den Straftatbestand\nder Bestechlichkeit. Schließlich ist nicht festgestellt,\ndaß’ sich der Angeklagte bewußt war, gerade für die Vernachlässigung seiner Dienstpflichten entlohnt zu werden.\n\nDie Verurteilung ist daher insoweit aufzuheben.\n\n- 19 -\n\nDas Landgericht wird jedoch zu prüfen haben, ob\nsich die dem Angeklagten sewährten Vorteile nicht nur\nuuf das Erteilen von Privatunterricht, sondern auch auf\nsoine dienstliche, vom Landgericht nicht als pflichtwidrig beurteilte Tätigkeit (Beratung und Förderung der\nuntschädigungsfälle der Praxis He, ::B. der vernachlässigten Op to Beck-landate; 5. 66 UA) beziehen sollten.\nInsoweit könnte einfache Bestechlichkeit (5 331 StGB)\nin Betracht komnen.\n\n3. Die Annahme schwerer Bestechlichkeit in den Fällen\nED. EEE 2: Ko (5. 72 - 73 ur) 1änt\nkeinen Rechtsfehler erkennen.\n\n4. Somit ist das Urteil gegen IWW in den zällen\nBuggy Heiß und zur Gesamtstrafe aufzuheben. Damit\nentfallen auch die Verfallerklärungen in den Fällen\nBug und Heß. Die :insatzstrafe und die übrigen\nEinzelstrafen (S. 141, 142 UA) sind durch die Fälle\nBugD und ieh ersichtlich nicht beeinflußt. Die\nweitergehende Revision ist daher zu verwerien.\n\nVI. Revision des Angeklagten Ve (5. 73 - 82,\n142 - 143 UA).\n\nl. Die im nachträglichen Schriftsatz vom 2. (eingegangen am 6.) Dezember 1965 (S. 3) erhobene Aufklärungsrüge ist verspätet (§ 345 Abs. 1 S. 1 StPO). Das Urteil\nwar dem Verteidiger am 5. November 1963 zugestellt worden\n(Bd. XXIV Bl. 96 d.A.):\n\n2. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision\nist in dem genannten Schriftsatz (S. 5) von den dazu\nernächtigten Verteidiger (Bd. XVII Bl. 45 d.A.) auf die\n\nVerurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit (Fall Zip\n\nbeschränkt worden.\n\n3. Die Revision macht geltend, der Angeklagte Vi»\nsei kein Ermessensbeanter gewesen. Die Feststellungen\n5. 80, 82 UA ergeben jedoch, daß der Angeklagte View\nbei der Bestimmung der Reihenfolge der zu bearbeitenden\nSachen Ermessensspielraum besaß (vgl. auch BGHSt 15, 88,\n92; BGH GA 1960, 147). Die Grundsätze verwaltungsrechtlichen Ermessens sind für den strafrechtlichen Begriff\ndes Ermessensbeamten nicht maßgebend. \"Das Justizrecht\nund das Verwaltungsrecht haben je ihre eigene Logik\"\n(Forsthoff; Lehrbuch des Verwaltungsrechts, I. Band,\n8. Aufl., § 55. 78).\n\n4. Die von der Revision behaupteten Widersprüche be--\nstehen nicht. Die \"Unrechtsvereinbarung\" hat das Landgericht rechtlich bedenkenfrei darin gesehen, daß der Angeklagte sich durch schlüssiges Verhalten bereit orklärte,\nunter Zurücksetzung anderer Antragsteller, die Anträge\nder liandantin Frau ZW: bevorzugt zu erledigen.\nDer ihm zugute gehaltene geheime Vorbehalt (S. 82 UA)\nänderte daran nichts (BGllSt 15, 88, 89).\n\nDa das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum\nNachteil dioses Beschwerdeführers erkennen läßt, ist\nseine Revision als unbegründet zu verwerfen>\n\nViI. Revision des Angeklagten Ip (:- 84 - 99;\n123 - 130, 144 - 146 UA).\n\nA. Verfahrensrügen\n\nDie Rüge, das Landgericht habe die für den Komplex\nig benannten Beweismittel - Frau IÜB; Hauswirt CB - übergangen (S. 24 der ersten Rev.-Begr.\nvon 18. November 1963; S. 12 der weiteren Rev.-Begr. vom\n25. November 1965), ist nicht zulässig erhoben (3 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision die Beweisamträge\n\n- 21 -\n\nnicht mitteilt (BGHSt %, 213). Ebenso unbeachtlich ist\ndie Beanstandung, \"einer der beiden Schöffen\" sei \"in\neiner der Verhandlungen\" eingeschlafen und habe \"quasi\"!\ngeweckt werden müsson; 5. 17 der ersten RKev.-Begr.\n\ndie weiteren Verfahrensrügen der zweiten Rev.-Begr.\nsind verspätet erhoben (§ 345 Abs. 1 StPO). Das Urteil\nvar dem Verteidiger an 5. November 1963 zugestellt worden;\nBl. 95 des Zustellungs-Bandes.\n\nB. Sachrüge\n\n1. Die Kevision ist unbeachtlich, soweit sie neue\nTatsachen vorbringt oder Tatsachen-Feststellungen bostreitet. Nur der festgestellte Sachverhalt kann Gegenstand der rechtlichen Nachprüfung sein (§§ 261, 37 Stpo)-\nlierzu ist zu sagen:\n\na) Der in vollem Umfang geständige Angeklagte (5.97 UA)\n\nhat nach S. 91 UA offen eingeräumt, der Agent Tauchner\nhabe in jeder Richtung, also auch bezüglich der Einkormens-kEinstufung und der Bemessung des Hundertsatzes\nder bErwerbsminderung (S. 34 UA), das Beste aus seinen\nSachen herausholen und dies durch seine Zahlungen fördern\nwollen. Allerdings hat Leisenberg hierzu weiter gesagt,\ner habe dem Wunsch Ts richt über die Grenze des\nsachlich Gerechtfertigten bezüglich kinstufung und Kundertsatz nachkommen wollen. Aber gerade hieraus durfte der\nTatrichter entnehmen, daß Tauchner dem Angeklagten eine\nsachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung angesonnen\nhat, ohne daß der Angeklagte seine mangelnde Bereit--\nschaft, dem nachzukommen, TOEEEEEB zezenüber zun Ausdruck gebracht hätte (vgl. auch 5. 93 unten UA und nachstehend unter c).\n\n- 22 -\n\nb) Die Revision kann nicht mit Erfolg geltend machen,\ndie persönlichen Rückfragen IWW: seien gerade geeignet gewesen, die betr. Sachen zu fördern. Den gegenüber\nhat das Landgericht S. 127 UA dargelegt, daß die durch\ndie Vorteilszuwendungen bewirkte bevorzugt schnelle Bearbeitung der teilweise umfangreichen Listen mit den Sachstandsanfragen (vgl. auch S. 89 UA) die Erledigung anderer\nArbeiten erheblich verzögert hat. Denn hierdurch wurde\ndie Arbeitskraft des Angeklagten insgesamt tagelang\nblockiert (S. 11, 127 UA). Damit ist die Benachteiligung\nanderer Antragsteller hinreichend festgestellt. Es kann\ndemnach keine Rede davon sein, daß der gleiche Erfolg auch\nvon den übrigen Antragstellern und Vertretern hätte erreicht werden können. Wie sich übrigens aus S. 88, 92\noben UA ergibt, konnte das Maß der Förderung durch den\nSachbearbeitör eine Beschleunigung von einen Jahr und mehr,\nzum Nacnıteil der zurückgestellten Fälle, bedeuten.\n\nc) Ohne ürfolg macht die Revision geltend, der Angeklagte Ip sei nicht als Ermessensbeanter tätig\ngewesen (vgl. dazu S. 88 UA). Es kommt hierbei nicht\ndarauf an, ob er zum selbständigen Erlaß von Bescheiden\nbefugt war. Auch eine die Entscheidung nur vorbereitende\nTätigkeit reicht aus, wenn sie eine Ermessensausübung\nmit sich bringt (BGHSt 3, 143, 148; BGH GA 1960, 147;\nauch BGH GA 1959, 374). Der Angeklagte hatte die von den\nDezernenten zu erlassenden Bescheide selbständig unterschriftsreif vorzubereiten. Diese Tätigkeit hat das Landgericht rechtlich unangreifbar als Ermessensausübung angesehen (vgl. im übrigen die Ausführungen zu VI 3 dieses\nUrteils). Seit ünde 1955 bis Oktober 1957 war Leisenberg\nübrigens in der Auslandsabteiluns Unterabteilungsleiter\nnit ihm unterstellten Sachbearbeitern, wie das Urteil\n\nbindend feststellt (S. 91 UA). Das Bestreiten der KRevision (3. 17 - 19 der ersten Rev.-Begr.) ist demgegenüber\nunbeachtlich.\n\nd) Aus dem Urteil geht hinreichend hervor, daß die\nBestechungshandlungen Frau AED i:: das Janr 1956\nfielen (S. 47, 48, 92; vgl. auch S. 93 UA).\n\ne) Konkrete Pflichtwidrigkeiten ließen sich zwar\nnicht feststellen (S. 20 - 22 UA). Daraus brauchte das\nLandgericht jedoch bei der gezebenen Sacnlaege nicht zu\nschließen, zwischen den Vorteilsgebern und den Angeklagten\n\nsei keine \"Unrechtsvereinbarung\" getroffen worden (vgl.\n5. 91 unten, 125 UA) oder infolge schlüssiger Ablehnung\nseitens des Angeklagten, nicht zustande gekommen. Den\neinzelnen Bescheiden war nicht anzusehen, ob sie sachlich einwändfrei waren oder nicht.\n\nf) Soweit der Angeklagte in den Fällen Te,\nEEE 75 Bugggp wesen schwerer Bestechlichkeit\nverurteilt worden ist, läßt sich daher hiergegen rechtlich nichts einwenden. Der Angriff bezüglich der Verfallerklärung der restlichen 500 DK (1 000 Dü abzüglich\nzurückgezahlter 500 DM; S. 92, 145 UA) geht fehl. üs\nhatte sich ersichtlich um ein Scheindarlehen gehandelt\n(5. 92 UA: \"darlehensweise\"; Anführungsstriche des Tatrichters). Es beschwert den Angeklagten nicht, daß insoweit nur 500 DM und nicht 1 000 DK (BGHSt 13, 328, 3230)\nfür verfallen erklärt worden sind.\n\n2. Im Fall Hog (5. 94, 95 UA) ist dagegen schwere\nBestechlichkeit nicht dargetan. Hop der Vertreter des\niiener kechtsanwalts KolW, hatte nach Anbahnung von\nBeziehungen zu Leisenberg diesem Fall-Listen übergeben,\nin die dieser alsbald die erbetenen Sachstandsangaben\n\n- 24 -\n\neinsetzte. Hierfür hat ihn Ho äurch eine Geldleistung\nund eine goldene Uhr entlohnt. Ho@@hatte durch die\nSachstandsmitteilungen dem bei Rechtsanwalt Kol\ncingetretenen WMandantenschwund entgegenwirken wollen.\n\nDie keststellungen zum Sachverhalt (S. 94, 95 UA)\nergeben hier nicht, daß der Angeklagte Leisenberg von\ndem Agenten Hog@sich Zuwendungen für pflichtwidrige\n\\ntshandlungen hat versprechen lassen oder sie für solche\nHandlungen angenommen hat, wie es 8 332 Abs. 1 StGB voraussetzt. Dem Angeklagten wurde von Horn nichts Pflichtwidriges angesonnen. Es ist ebenfalls nichts dafür festgestellt, daß I sich vei der Erteilung der Sachstands-Mitteilungen, die hier keine weitere zeitraubende\nHühe machten (\"alsbald\"), darüber klar war, er solle nit\nRücksicht auf zu erwartende Vorteile sachfremden Erwägungen\nRaum geben. Vielmehr entledigte er sich nur einer ihm\nobliegenden Dienstpflicht.\n\nDie Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit muß\ndcher aufgehoben werden. Auf Grund der bisherigen Feststellungen käme nur einfache Bestechlichkeit (§ 331 StGB)\nin Betracht (vgl. auch S. 28 der Revisionsbegründung\nv. 18. November 1963).\n\n3. Die Angelegenheit LOB (S. 35 - 100,\n144 - 145 UA) ist, wie das Landgericht mit Recht betont,\nein Sonderfall.\n\nAuch insoweit kann die Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit nicht bestehen bleiben\n\nRechtlich bedenklich ist schon die Auffassung des\nLandgerichts, der Angeklagte habe sich dadurch der schweren\n\nBestechlichkeit schuldig gemacht, daß er sich von [Cup\neine Vergütung für eine pflichtwidrig zeitlich und sachlich\n\nbevorzugte Bearbeitung von dessen eigenen und seiner\nzhefrau Intschädigungsamträgen versprechen ließ (5.97 UA).\nDie Sachlage war hier anders als bei den berufsmäßig\ntätigen Agenten (z.B. ZU CB :n:\nLCD verstana von der wiedergutmachung nichts.\n\nEr betrieb zunächst nur seine eigenen Ansprüche und die\nseiner Frau. Die Zusage zeitlich bevorzugter Bearbeitung\ndieser persönlichen Anträge kann daher nicht als Vereinbarung pflichtwidriger Amtshandlungsen angesehen\n\nwerden, Bei der damals gegebenen allgeneinen Geschäftslage der Behörde (S. 9 ff UA) hätte die zugesagte förderung\ndieser eigenen Ansprüche nicht zu einer Benachteiligung\nanderer Interessenten führen können. Anderseits ist die\n„nsicht des Landgerichts, der Angeklagte habe sich gegenüber LOG insoweit auch zu sachlicher Bevorzugung\nbereit erklärt, nicht mit Tatsachen belegt.\n\nBei dieser Rechtslage erscheint auch die Beurteilung\nder entgeltlichen Hitarbeit des Angeklagten in der später\ngegründeten Entschädigungspraxis LOW 213 schwere\nBestechlichkeit insofern nicht zutreffend, als das Landgericht in der kKöglichkeit des Nitwirkens in dieser\nPraxis ein weiteres ontgelt für die pflichtwidrige Bearbeitung der persönlichen Loewensteinfälle__: gesehen hat.\n\nZudem hat die Strafkammer nicht ausschließen Können,\ndaß es sich bei der Vereinbarung der “iterbeit in der\nPraxis um eine selbständige, von der Bearbeitung der\neigenen Ansprüche LiPs unzbhängige Abredo handelte (S. 98 UA). Es kommt daher darauf an, ob auch bei\nsolcher Sachlage (S. 99 unten UA: \"in jedem Falle\") der\nVorwurf der schweren Bestechlichkeit in dem vom Landgericht angenommenen Umfang begründet ist. Dies ist\njedoch zu verneinen.\n\n- 26 -\n\nGegenstand der Vereinbarung zwischen dem Angeklagten\nund LED var in erster Linie die erwähnte hitarbeit. Daneben sollte, soweit angängig, die Möglichkeit\ngenutzt werden, daß der Angeklagte die von ihn bei\n\nLCD bearbeiteten (fremden) Fälle auch dienstlich\nbeschied.\n\nDas Landgericht sieht in beiden Tätigkeiten pflichtwidrige Amtshandlungen. Dies trifft jedoch nicht zu.\n\nZwar gehörte die Beratung der Antragsteller zu den\nAmtspflichten des Angeklagten. Sie war jedoch im Ergebnis\nnicht anders zu werten als der Privatunterricht im Fall\nHe Denn es ist nicht festgestellt, daß der Angeklagte eine Beratung gewährt hat, die nicht nur auf seiner\nallgemeinen Sachkunde, sondern auch auf seinem dienstlichen Wissen von bestimmten Einzelfällen beruhte (vgl.\nRGSt 77, 75, 80).\n\nDagegen lag darin die Zusage einer pflichtwidrigen\nAmtshandlung, daß der Angeklagte sich bereit erklärte,\ndie in seine dienstliche Zuständigkeit fallenden Anträge\nselbst dann zu bescheiden, wenn er sie schon als Jitarbeiter in der LOW schen Praxis bearbeitet hatte\n(S. 98, 99 UA). köglicherweise (das Urteil ist insofern\nnicht deutlich) ging die Abrede insoweit allgemein dahin,\ndaß er im Dienst alle LOiiW-\"älle, die er in der\nPraxis vorbearbeitet hatte, bescheiden sollte, soweit\ner sie an sich ziehen konnte, mochte er dafür funktionell\nzuständig sein oder nicht (S. 91 oben UA; BGhSt 16, 37,38):\n\nHiernach kann die Verurteilung wegen zu weit bemessenen Schuldumnfangs -— bezüglich der angenommenen\nschweren Bestechlichkeit - nicht bestehen bleiben.\n\n- 27 -\n\nsoweit hinsichtlich der privaten I —„\\ub:\noder der Beratung in anderen Sachen einfeche Bestechlichkeit (§ 331 StGB) gegeben sein sollte, könnte diese\nnit schwerer Bestechlichkeit (§ 332 StGB) in Tateinheit\nstehen, sofern diese begangen wurde, bevor die leichte\nBestechlichkeit beendet war; BGH Urt.v. 10. Januar 1961,\n5 StR 339/60. Nur Fortsetzungszusammenhang - nicht Tateinheit — zwischen beiden Straftatbeständen ist nach\nBGCHSt 12, 146 ausgeschlossen.\n\n4. Demnach ist das Urteil gegen den Angeklagten\nEi: sen Fällen Hop und ICE und im\nAusspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben. Damit werden\ninsoweit auch die Verfallerklärungen hinfällig. Dagegen\nerscheint es ausgeschlossen, daß die maßvollen übrigen\nEinzelstrafen durch die Verurteilung in den Fällen Hop\nund LCD besinflußt sind. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten ist daher zu verwerfen.\n\nVIIl. Revision des Angeklagten Se (5- 15,\n100 - 131, 146 - 147 UA).\n\nDas mit der Sachbeschwerde begründete Rechtsmittel\ndiesos Angeklagten hat teilweise Erfolg. SB vwuräc,\nunter Freisprechung im übrigen, für schuldig befunden;\nder schweren Bestechlichkeit in neun Fällen An\nZU : Bu: :i0@ Kon ein cc\nDB 3 BugD sowie der einfachen Bestechlichkeit\nin Fall BR dem einer unbekannten Schenkerin.\n\n1. ks besteht Anlaß, zu bemerken, daß bezüglich\nier beiden zuletzt genannten Vorkomenisse (.. ;\nUnbekannte; S. 112, 113, 117 UA) keine Verjährung eingetreten ist. Diese ist vielmehr durch den kaftbefenl\nvom 18. März 1959 (Bd. XkIl Bl. 131 d.A.) als unterbrochen\n\n- 28 -\n\nanzusehen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1956, 396).\n\na) Die Verurteilung im Fall BB 1i3t keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\nb) Dagegen kann die Verurteilung im Fall der unbekannten Spenderin nicht bestehen bleiben. Das Landgericht\nist den Besonderheiten dieses Geschehnisses nicht ganz\ngerecht geworden. Nach den Feststellungen hatte eine\nnamentlich unbekannt gebliebene Besucherin dem Angeklagten\neinen seiner Zeit im Konzentrationslager gefertigten\nHolzschnitt \"Heimkehr\" geschenkt, nachdem SD sen\nEntschädigungsfall ihrer Hutter zum Abschluß gebracht\nhatte. Bei der Würdigung dieses Sachverhalts hat die\nStrafkammer nicht berücksichtigt, daß diese Gabe möglicherweise nur ein Ausdruck gesellschaftlicher Höflichkeit,\neine freundliche Geste war, der sich der Angeklagte,\ngerade unter Berücksichtigung der tragischen Umstände\nder Entstehung dieses kErinnerungsstücks wohl schwer entziehen konnte (BGlISt 15, 239, 251, 252). - Gegebenenfalls wird kinstellung nach § 153 Abs. 2, 3 StPO zu erwägen sein.\n\n2. In Fall Heiggn (S- 101 - 105 UA) ist die Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit nicht völlig\neinwandfrei. üs ist zwar rechtlich unangreifbar festgestellt, daß sich der Angeklagte gegen Entgelt bereit erklärte, unter Benachteiligung anderer Antragsteller, die\nvon Hein vertretenen Fälle, auch soweit sie in die\nZuständigkeit anderer Bearbeiter fielen, zeitlich bevorzugt zu erledigen oder dafür Sorge zu tragen. Darin konnte\nschwere Bestechlichkeit gefunden werden (BGHSt 16, 37, 40).\nDaß SED = ver auch eine \"womöglich begünstigte\"\n(begünstigende) Bearbeitung käuflich machen sollte (S. 104,\n\n105 UA), ist nicht durch Tatsachen belegt. Das Landgericht\nberücksichtigt zudem hierbei nicht genügend, daß Hein\nzuvar rechtsblind, aber \"ein um Korrektheit bemühter Xann\"\nvar, der \"ohne gewinnsüchtiges ürwerbsstreben\" handelte\n\n(S. 101, 102 UA).\n\nAngesichts der lange zurückliegenden Tatzeit sind\nweitere Feststellungen nicht mehr zu erwarten. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO beschränkt\ndaher der Senat den Schuldspruch auf die Zusage zeitlicher\nBevorzugung der betreffenden Sachen. Der Strafausspruch\nist insofern aufzuheben. Bei der erneuten Strafbemessung\nnag erörtert werden, daß der Angeklagte in diesem Fall\nteilweise mit Duldung seiner Vorgesetzten gehandelt hat\n(5. 101 oben, 102, 108 UA).\n\nDie \"Freisprechung im übrigen\" (S. 6, 105, 131 UA)\nbetrifft den Fall vog>: ;ieser var in Anklage und\nEröffnungsbeschluß als selbständige Tat behandelt worden,\nfiel aber nach der Annahme der Strafkammer in Wirklichkeit\nin den Fortsetzungszusamnenhang des Falles Heim\n(S. 105 UA). \\iegen derselben Tat desadlben Angeklasten\ndarf jedsch nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt\nverurteilt und aus einem anderen freigesprochen werden\n(RG JW 1928, 2265 Nr. 64). Der Freispruch insoweit war\ndaher als gegenstandslos zu beseitigen.\n\n3. Den Fall CB (5. 106, 107 VA) hat das Landgericht dagegen ohne Rechtsfehler als selbständige\nHandlung angesehen. Für einen Gesamtvorsatz ist nichts\nersichtlich. Daß Geller dem Angeklagten mit einem \"Darlehen\" behilflich sein würde, war für Cllpin 2eitpunkt der ersten Vorteilszuwendung seitens lei\n(3. 102 UA) nicht voraussehbar.\n\n- 30 -\n\nIm übrigen gilt hier das eingangs zu Ir. 2 Gesagte\nentsprechend, wie denn auch der Tatrichter insoweit\nauf die Beurteilung des Falles Heiß verweist (5.107 UA):\nAuch insofern ist demgemäß der Schuläspruch entsprechend\nzu beschränken und der Strafausspruch aufzuheben. Dafür,\ndaß die Strafkammer die Pflichtwidrigkeit lediglich in\nder Bearbeitung von Sachen aus fremden Referat geschen\nhabe, besteht angesichts der Ausführungen zum Fall\nCE (5. 112 UA) kein Anhalt. Auch dort hatte es\nsich um eine funktionell fremdc Sache gehandelt.\n\n4. Im Fall der Pariser Zahnärztin Dee en\n\n(5. 15, 107 £ff£f UA) kann die Verurteilung wegen schwerer\nBestechlichkeit nicht bestehen bleiben. Die wenig übersichtlichen Ausführungen des Urteils (vgl. insbesondere\nS, 108 - 112 UA) lassen den Tatbestand der schweren Bestechlichkeit nicht hinreichend erkennen. Die summarische\nSchuldfeststellung (S. 130, 131 UA) reicht nicht aus.\nFrau Di zehörte, wie die Bemerkung 5. 115 oben UA\nergibt, nicht zu den \"systematischen Kontaktpflegern\".\nDie S. 117 UA angekündigte zusammenfassende rechtliche\nWürdigung $S. 123 £f UA behandelt den Fall DEM nicht.\nDie zwischen Frau Dee und dem Angeklagten zunächst\nin Aussicht genommene Schaffung einer intschädigungs-Praxis erwies sich bald als undurchführbar (S. 107 UA).\nDie \"Unrechtsvereinbarung\" zwischen beiden beschränkte\nsich, soweit ersichtlich, \"neben der möglichen Förderung\ndieser bachen\" hauptsächlich auf die ständige Information Frau Du: über den Sachstand.\n\nSchwere Bestechlichkeit, jedenfalls in dem vom\nTatrichter offenbar angenommenen Umfang, ist dasnit einstweilen nicht dargetan, insbesondere nicht, ob auch die\nständige Unterrichtung über den Sachstanä pflichtwidrig war.\n\ni\nN\nnaar)\nl\n\nDie Ausführungen 5. 127 UA betreffen andere Fälle. Die\nzusätzlich beiläufige Wendungs \"neben der möglichen\nFörderung dieser Sachen\" reicht als zu unbestimmt nicht\naus. Letztlich bleibt unklar, wofür Frau Di ie\n3.500 DM eigentlich gegeben hat (vgl. im übrigen die\n\nAusführungen betr. I zu: Falı 1 CC) -\n\n5. Der Fall Buggge(S: 114/115, 151, 146/147 UA)\nhat sich nicht 1950 abgespielt, sondern bis 1957 erstreckt\n(Bd. XXII, Bl. 86 d:.A.). Die Annahme schwerer Bestechlichkeit ist an und für sich einwandfrei (vgl. die Feststellungen S. 114, 115 UA und BGHSt i5, 88, 92). Der Schuldumfang ist jedoch zu weit bemessen. Die bloße Beschleunigung des Verfahrens kann hier nicht als n»flichtwidrig\nangesehen werden. Denn Bugajer verfolgte - im Gegensatz\nzu anderen Antragstellern oder Vertretern - nur seine\neigenen Ansprüche. Deren Förderung kann bei der damals\ngegebenen allgemeinen Geschäftslage der Behörde (S. 9 ff UA)\nnicht zu einer Benachteiligung anderer Interessenten geführt haben.\n\n„emnach wird der Schuldunfang auf die Zusage beschränkt, das &rmessen in der Sache selbst unter Berücksichtigung der in Aussicht gestellten und enpfangenen\nZuwendungen auszuüben. Der Strafausspruch ist insoweit\naufzuheben. Danit entfällt auch die diesbezügliche Verfallerklärung (S. 147 UA). Bei dieser hat der Tatrichter\nübersehen, auch den Betrag von 500 Di (S. 114 UA) für\nverfallen zu erklären. Dabei muß es nun sein Bewenden\nhaben (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Verfallerklärung\nist cine Nebenstrafe (BGHSt 19, 27, 29).\n\n6. In den Fällen der beruflich auftretenden, außer-\n\nordentlich geschäftigen Agenten up Bon\n\nund Tg (4er sich hier nicht auf Festgaben beschrünkte,\n\n- 32 -\n\n{a}\n\n5. 115 UA) läßt die Verurteilung des Angeklagten wegen\nschwerer Bestechlichkeit keinen Rechtsfehler erkennen.\nHier war Gegenstand der \"Unrechtsvereinbarungen\" nicht\nnur die Erteilung umfangreicher und zeitraubender Sachstands-Mitteilungen (vgl. schon die Ausführungen bezüglich IC. 11 B 1, vorstehend) und die zeitlich\nbevorzugte Bearbeitung der Anträge. Vielmehr erwarteten\ndie Vorteilsgeber, dem Angeklagten erkennbar, auch sachlich begünstigende Dienstleistungen (S. 116 UA). Hierzu\nwar Steinfort zwar nicht bereit. Er hat jedoch den diesbezüglichen inneren Vorbehalt „en Ägenten gegenüber nicht\nzun Ausdruck gebracht.\n\nEs hätte daher insoweit der sehr breiten zusätzlichen\nAusführungen 5. 123 ff UA nicht bedurft, die teilweise\ndarauf hinauslaufen, daß jede Bevorzugung pflichtwidrig\nist, und daher insofern den Unterschied zwischen einfacher\nund schwerer Bestechlichkeit verwischen. Es handelt sich\njedoch hier bezüglich dieses Angeklagten um lilfserwägungen, die den Bestand des Urteils nicht in !'rage\nstellen.\n\nJedenfalls ergibt der Urteilszusammenhang, daß die\n“Unrechtsvereinbarungen\" mit den Agenten vor allem bezweckten, diese in einer Weise zu bevorzugen, daß ihnen\ndadurch ein Vorsprung gegenüber ihren (korrekteren) Wettbewerbern (vgl. S. 11 oben UA) verschafft werden sollte.\nSie erstrebten also Vorrangstellungen, die eine verzögerte\nBearbeitung anderer Anträge einschloß, zumindest aber\neine unterschiedliche Behandlung, aus der allein schon\nsich eine Bevorzugung ergeben konnte. Um diese Überzeugung\nzu’ gewinnen, erübrigte sich bei der gegebenen Sachlage\neine nähere Darlegung, in welchen zahlennäßigen Verhältnis\ndie vorrangig bearbeiteten Anträge zu den sonstigen, von\n\n- 33 _\n\nAngeklagten SD er1edizten Sachen gestanden hatten,\nund inwieweit Bevorzugungen der Interessen-Vertreter durch\nihn überhaupt tatsächlich vorgekommen waren. Vielmehr genügte die ullgemeine Darlegung, daß sein Verhalten auch\nbezüglich der zrledigung der zahlreichen Sachstandsanfragen notwendig eine Benachteiligung anderer Antragsteller\nzur Folge haben mußte.\n\nDie Revision beruft sich vergeblich darauf, daß feste\nRegeln für die Keihenfolge der Bearbeitung entscheidungsreifer Anträge nicht bestanden hätten, vielmehr praktisch\nZufall, Willkür und persönliche Zinflüsse maßgebend gewesen\nseien (5. 9 - 11 UA). Demgegenüber ist auf die Darlegungen\nzur Sache KW (11 3 1 vorstehend) zu verweisen (vgl:\nauch EGH Urteile vom 8. November 1951, 3 StR 822/51 und\nvom 22. September 1959, 1 StR 102/59). - Schließlich kann\nkeins Rede davon sein, die Strafkammer habe schon darin eine\nPflichtwiarigkeit gesehen, daß sich Steinfort überhaupt Vorteile gewähren ließ.\n\n7. Der Fall Hoss (5: 116, 117 UA) schließlich\nliegt anders als die Beziehung Hop Ep (©: 94,95 Ur):\nGegenüber I) betätigte sich log - zwar weniger in\nder Form als in der Sache - nahezu ebenso unverfroren wie\ndie geschäftsnäßigen Agenten, zu Jenen er in Querverbindung\nstand (S. 123 unten UA). Er bat SW un Bevorzugung\nbei der Abgabe von Sachstandsmitteilungen sowie bei der Beurbeitung der von ihm vertretenen Anträge und stellte dafür\nunverblümt Zahlungen in Aussicht. SW \"vis\" zwar zunächst nicht an. Er wurde aber \"weich\", als ihn Hogggeinize\nZert später auf der Behörde einer. Umschlag mit 1 000 Du\nübergab. Hinzu konnt, deß SW charakterlich labil\nund in besonders großen Umfang in den Sog der korruption\ngeraten war (S. 101, 146 UA). Angesichts alles dessen ist es\nkein Rechtsfehler, wenn das Landgericht im Fall Hogschvere\nBestechlichkeit angenommen hat (vgl. die Ausführungen zu Ar.b;\n\nvorstehend).\n\n- 34 -\n\n&. Somit ist das Urteil gegen SW aufzuneben in\nFall DB und bezüglich der Unbekannten, ferner im Strafausspruch in den Fällen Teig. WB LnG Bu. sowie\nzur Gesamtstrafe. Damit entfallen auch die hierauf bezüglichen Verfallerklärungen. Die Einzelstrafen in den Fällen\nu. <> EEE 3 ce EEE ©\ndie Verfallerklärungen insoweit bleiben unberührt. Die weitergehende Revision ist daher zu verwerfen.\n\nIX. Es erschien angezeigt, die Sache, soweit sie neu zu\nverhandeln ist, an das Landgericht Mainz zurückzuverweisen\n(§ 354 Abs. 2 StPO).\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLoesdau Bundesrichter Pikart\nist urlaubshalber verhindert zu unterschreiben.\n\nHübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-01/1-str-385-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 403","ref_norm":"403","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-01/1-str-385-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:19.140152+00:00"}}