{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-02-24_1_StR_624_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-02-24","aktenzeichen":"1 StR 624/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_624/65 URTEIL\n\nI®\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Franz MW zu: VB Lanäkrcis\nED. geboren am EEE 1913 ir ru:\n\nwegen Unzucht mit cinem Kinde.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. Februar 1966, an der teilgenommen haben:\n\nScnatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender;\nSundesrichter Dr. Scibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\n\nals beiritzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. a)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschuft,\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDice Revision dcs Angeklagten gegen das Urteil dcs\nLandgerichts Augsburg vom 10. Scptember 1965 wird\nvervorfen.\n\nEr hat dic Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird dic Untersuchungshaft scit dem 11. Septcmber 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesctzter Unzucht mit einem Kinde zu einem Jahr und drci\n!onaten Gefängnis verurtcilt. Mit seiner Revision rügt\ner dic Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nbleibt im Ergebnis ohne Erfolg.\n\nDice Revision wendet sich in erster Linie dagegen,\ndaß dic Strafkammer der am EEE 1355 zetorenen\nKarin ID scslaubt habe, obwohl gegen die Richtigkeit\nihrer Zeugcenaussage nach Ansicht des Beschwerdeführers\nerhebliche Zweifel bestünden. Das Landgericht hat sich\njedoch mit den Umständen, die gegen die volle Glaubwürdigkcit des Kindes prechen könnten, sehr wohl auseinandergesctzt. Scine Erörterungen hierzu lassen kcinen Rechtsfchler, insbesondere keine Verletzung der Denkgesetzc\nerkennen. Die Strafkammer hat eine \"in der Erziehungsbceratung tütige erfahrene Jugendpsychologin\" als Sachverständige zugezogen, die das Mädchen auf seinc Gkaubwürdigkeit\nuntersucht hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, daß\nbegründete Zweifel an der Richtigkeit des Kerns seincr\nAussagen nicht bestünden, auch wenn es hinsichtlich\ndes genauen Zeitpunkts des ersten Vorfalls nicht immer\ndic gleichen Angaben gemacht hat und obwohl es in der\nHauptverhandlung einc frühere Angabe hinsichtlich ciner\nanderen Einzcelheit nicht mehr bestätigte. Die Strafkammer;,\ndie auch selbst einen guten Eindruck hinsichtlich der\nGlaubwürdigkeit des Kindes gewonnen hat, hat sich dem\nGutachten angeschlossen, weil sie es für überzeugend\nhielt. Dic Ansicht des Landgerichts, daß die Aussage\n\ndes Kindes zum Teil durch die eigene Einlassung des Angeklagten gestützt werde, enthält keinen Rechtsfehler,\n\nauch wenn der Angeklagte jede absichtliche unzüchtige\nBerührung des Kindes bestreitet,\n\nZur Annahme einer einzigen fortgesetzten Handlung,\nin die auch die Tat vom September 1963 cinbezogen wird,\ni5t zu bemerken: Daß die Einzelhandlungen im April 1965\nin sich als fortgesetzte Handlung angesehen werden, ist\nnicht zu beanstanden. Daß sic auf einen schon im September\n1963 bei der ersten Tat bestehenden Gesamtvorsatz zurückgchen, ist jedoch schr unwahrscheinlich, zumal die späteren Einzelhandlungen auch in der äußeren Begehungsform\nvon der ersten unzüchtigen Handlung im September 1963\nerheblich abweichen. Im Ergebnis ist der Angeklagte aber\ndurch die Einbezichung der ersten Tat in den Fortscetzungszusammenhang nicht beschvert. An der Unzüchtigkeit der\nTat vom Scptember 1965 könnte, auch wenn sie für sich\nallein stünde, kein Zweifel bestehen, so daß die in\nBGHSt 2, 163, 167 gegen die Annahme einer fortgesetzten\nHandlung geäußerten Bedenken hier nicht zutreffen.\n\n-5-\n\nDa das Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler\naufweist, der den Angeklagten beschweren könnte, muß\ndic Revision verworfen werden.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLoesdau Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-24/1-str-624-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-24/1-str-624-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:19.061361+00:00"}}