{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-02-24_1_StR_621_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-02-24","aktenzeichen":"1 StR 621/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"20 .\nBUNDESGERICHTSHOF 64 17r\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1° StR_ 621/65\nfun, URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäckergehilfen Hans SD aus HE»\ngeboren am 1940 in Ko.\n\nLandkreis He\n\nwegen Unzucht mit cinem Kind u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. Februar 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GEEEED::: GE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. September 1965\n\n1. im Falle KG =. fgchoben und das Verfahren\neingestellt; die Staatskasse hat insoweit die\nKosten des Verfahrens zu tragen und dem Angeklagten\ndie ausscheidbaren notwendigen Auslagen zu erstatten;\n\n2. zur Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels im\nübrigen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwicsen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nIm Juni und Juli 1964 näherte sich der damals\n23-jährige, erblich belastete und in seiner Entwicklung\nzurückgebliebene Angeklagte in einem öffentlichen Bad\neinzelnen. 12 bis 14-jährigen Mädchen, indem er unter V\\asser\n‚auf;sie zuschwamm und sie sodann aus Geschlechtslust am\nKörper berührte. Aufgrund dieser Vorfälle hat ihn die\nJugendkammer wegen dreier vollendeter und vier versuchter\nVerbrechen der Unzucht mit Kindern sowie wegen dreier\nVergehen der tätlichen Beleidigung unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter\nund versuchter Verbrechen nach § 176 Abs. i Nr. 3 StGB hält\nder rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nVor. allem ist nicht ersichtlich, daß die Jugendkemmer\nvon: unzutreffrenden Vorstellungen über den Begriff der Vornahme unzüchtiger Handlungen ausgegangen ist, Für dieses\nTatbestandsmerkmal ist nicht Voraussetzung, daß eine das\nSchangefühl verletzende Tätigkeit von gewisser Dauer vorliegen muß. Vielmehr können auch flüchtige Berührungen den\nTatbestand des § 176 Abs. i Nr. 3 StGB erfüllen; das gilt\njedenfalls dann, wenn die geschlechtliche Beziehung offensichtlich ist und der Täter bereits in dem kurzen Berühren\ndes fremden Körpers geschlechtliche Erregung oder Befriedigung sucht (vel. \"4St 58, 277, 278; BGH Urt. v. 24. Mai 1960\n\n- 1 StR 211/60 -). Nun gibt es freilich gerade im Bereich\nder flüchtigen Berührungen auch schamverletzende und von\nSinnenlust getragene handgreifiiche Zudringlichkeiten, die\nnur den Unrechtsgehalt einer tütlichen Beleidigung haben\n(BGHSt 2, 164, 166; BGH Urt. v. 14. Juni 1955 - 1 StR\n123/55 -). Bei einer Verurteilung wegen unsittlicher Berührungen weniger grober Art müssen die Urteilsgründe daher\nerkennen lassen, daß sich der Tatrichter der Möglichkeit\neiner entsprechend 'unterschiedlichen rechtlichen Einordnung\nbewußt war (BGH I!1 StGB § 176 Abs. 1 Nr. 3 - Nr. 8). Das\n\n: ist jedoch hier der Fall. Die Jugendkamner hat bei den Taten\ndes Angeklagten deutlich drei Gruppen unterschieden. Sie hat\nvollendete Unzucht mit Kindern angenommen, soweit der Angeklagte die angegriffenen 12 - 1%3-jährigen Mädchen über dem\nBadeanzug am Geschlechtsteil berührte, Versuchshandlungen,\nsoweit er eine solche Berührung nur erstrebte, aber nicht\nerreichte, und im übrigen, bei bloßen Zudringlichkeiten,\ntätliche Beleidigungen. Zur letztgenannten Gruppe rechnet\ndas Urteil auch die Handgreiflichkeiten des Angeklagten\ngegen die unter 14 Jahre alten Schülerinnen TB und\nx, bei denen es nur zur Berührung \"an den Beinen\"\nund zum Herunterziehen der Badebekleidung gekommen ist,\n\nDen Urteilsgründen ist mithin zu entnehmen, daß die Jugendkemmer die nach ihrer !uffassung schwereren Fälle bewußt\nin Gegensatz zu bloßen ehrverletzenden Zudringlichkeiten\ngestellt hat. Das ist rechtlich wohlbegründet. Der Annahme\nvollendeter und versuchter Vornahme unzüchtiger Handlungen\nsteht auch nicht entgegen, daß das Urteil in diesen Fällen\nnicht des näheren darlegt, daß der Angeklagte schon in den\nkurzen Berührungen der Nädchen geschlechtliche Erregung oder\nBefriedigung gefunden hat oder zu finden hoffte, Die\nUrteilsgründe ergeben immerhin, daß er durchweg \"aus Geschlechtslust\" gehandelt hat. Das reicht unter den gegebenen\nUmständen aus.\n\n‘Der Angeklagte kannte ferner, wie das Urteil feststellt, dasıkindliche Alter. der Mädchen, bei denen er es\n;.auf die Berührung der Geschlechtsteile abgesehen hatte,\nNach dem festgestellten Sachverhalt hatte er auch - entgegen der Meinung der Revision - trotz seiner verminderten\nZurechnungsfähigkeit das -Bewußtsein, Unrecht zu tun. Die\nVoraussetzungen für seine -Verurteilung wegen vallendeter\nund versuchter Unzucht mit Kindern sind daher auch. nach der\ninneren Tatseite erfüllt.\n\nDer Revision kann auch nicht 2ugegeben werden, daß die\nStrafzumessungserwägungen in diesen Fällen von Rechtsfehlern\nbeeinflußt seien. Insbesondere besteht kein Anhalt für die\nAnnahme, daß die Jugendkammer bei Bemessung der Einzelstrafen\ndie in BGHSt 16, 360 aufgezeigten Möglichkeiten der Strafmilderung (vgl. auch BayObLG NJW 1951, 284) nicht beachtet\nund demnach einen unrichtigen Strafrahmen zugrundegelegt\nhaben könnte.\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen tätlicher\nBeleidigung in den Fällen Ve und GEW ist rechtlich\nebenfalls nicht zu beanstanden. Die Strafanträge sind rechtzeitig gestellt (vgl. 11 Rs., 62, 70 HA). Im Falle Ki>-\n@&ierit es dagegen an einem Strafantrag. Die Eltern des\nbeleidigten Mädchens haben, was die Jugendkemmer offenbar\nübersehen hat, ausdrücklich auf Stellung eines Strafantrags\nwegen Beleidigung verzichtet {HA 65). Das Verfahren ist\nhiernach insoweit wegen Mangels einer Prozeßvoraussetzung\nmit der sich aus § 467 StPO ergebenden Kostenfolge einzustellen.\n\n3. Da die im Fall KO festgesetzte Einzelstrafe\nentfällt, kann auch der Gesamtstrafausspruch keinen Bestand\n\nhaben. Denn es ist nicht auszuschließen, daß die Jugendkammer die Gesamtstrafe niedriger bemessen haben würde,\nwenn sie nur von zwei tätlichen Beleidigungen ausgegangen\nwäre. —\n\nDas Urteil ist daher im Ausspruch zur Gesamtstrafe\nmit den irisoweit zugrundeliegenden \"Feststellungen aufzuheben,\n\nIn Umfang der Aufhebung unterliegt die Sache der\n- Zurückverweisung, während die weitergehende Revision zu\nverwerfen ist.\n\n‘ Hübner ‘ Seibert Fischer\n\n”.\n\nLoesdau Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-24/1-str-621-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-24/1-str-621-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:19.045022+00:00"}}