{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-02-24_1_StR_601_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-02-24","aktenzeichen":"1 StR 601/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2064 095\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nSRH ae lS URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Landwirt Ernst Komp zus NEE. ort\ngeboren an (EEE 9335;\n\n>. den Bundesbahnarbeiter Günter CD :::\n\nN, ort geboren arg ' 945:\n\nwegen Freihcitsberaubung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. Februar 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sceibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschatft,\n\nJustizangesiellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklrgten Keggp vird das\nUrteil des Landgerichts Trier vom 15. Juli 1565\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. sovreit ihm die Strafaussetzung zur Bewährung\nversagt worden ist,\n\n2. soweit angeordnet ist, daß ihm vor Ablauf\neines Jahres keine neue Fahrerlaubnis erteilt\nwerden darf.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten I ir«\ndas Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nIV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an das Jugendschöffengericht in Trier zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nmn Ir mn am zu men un am mm Hm. men gun hm\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher in Tateinheit begangener Freiheitsberaubung;\nNötigung, gefährlicher Körperverletzung und tätlicher Beleidigung zu je sechs Monaten Gefängnis verurteilt und\ndie Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt. Dem Angeklagten Kg nat es die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen; zugleich hat es eine Sperrfrist von einem Jahr angeordnet.\n\nDie Revisionen beider Angeklagter rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie haben teilweise\nErfolg.\n\nI. Revision des Angeklarten Kg\n1. Seine Rüge, das Landgericht habe ihn von dem Vor-\n\nwurf des Raubes und der räuberischen Erpressung zu Un-\n\nrecht nicht ausdrücklich freigesprochen, geht deshalb fchl;\n\nweil es sich um ein einheitliches Tatgeschehen handelte,\ndas unter andern rechtlichen Gesichtspunkten als strafbar gewürdigt worden ist. Für cinen Freispruch war deshalb kein Raum (RGSt 52, 190).\n\n2..Die Sachrüge kann, soweit sie sich gegen den\nSchuldspruch richtet, ebenfalls keinen Erfolg haben.\nDie Annahme der Mittäterschaft begegnet keinen rechtlichen Bedenken; das Vorbringen der Revision bewegt\nsich insoweit auf tatsächlichem Gebiet, das ihr verschlossen ist. Der Erörterung bedürfen nur folgende\nPunkte:\n\na) Die Anwendung des § 223 a StGB ist — bei dem\nfestgestellten Sachverhalt auch zur inneren Tatseite -\nfrei von Rechtsfehlern zu Ungunsten des Angeklagten.\nDie Vorschrift setzt allerdings eine nicht ganz unerhebliche körperliche Beeintrüchtigung voraus; eine scelische Erschütterung reicht nicht in jedem Fall aus.\nHier wirkten sich. aber die Einschüchterungshandlungen\nnicht nur auf das seelische Gleichgewicht, sondern auch\nauf die körperliche Verfassung EB aus: nach den\n‚Feststellungen zitterte er noch Stunden nach der Tat.\n‘Das Landgericht durfte deshalb auch insoweit eine Körperverletzung annehmen (RGSt 64, 113, 119; zutrefiend\nauch OLG Hamm MDR 1958, '939 Nr. 84). Daß es nicht auch\n‘die körperlichen Mißhandlungen Es 215 tatbestandsmäßig angesehen hat, beschwert den Angeklagten\nnicht.\n\nb) Die Einschüchterung. und Ängstigung FEB:\n\n- .—\n\nwäre rechtlich zu beanstanden, venn das Landgericht nur\ndie drohenden Worte und Gebärden der Angeklagten als\nBeleidigungshandlungen angeschen hätte; denn einc täütliche Beleidigung setzt die Perührung des Körpers voraus\n(RGSt 67, 173; 70, 245, 250; BGH Urteil vom 21. Oktober\n1958 - 1 StR 412/58). Die rechtliche Würdigung ist indessen dahin zu verstehen, daß auch die festgestellten\nkörperlichen Mii:.'ndlungen während des Handgemenges der\nEinschüchterung und damit der Beleidigung dienten.\n\n3, Dagegen „ind die BPrwägungen, die das Landgericht\nzur Versagung der 5trafaussetzung gemäß § 23 Abs. 3\nNr. 1 StGB geführv naben, nicht frei von Rechtsfehlern.\nDas öffentliche [uveresse an der Strafvollstreckung begründet das LIanägericht u.a. damit, die Allgemeinheit\nhabe einen Anspruch darauf, daß urdnung und Sicherheit\ngewährleistet und daß derartig schwerwiegende Eingriffe\nin die freie Willensbestinmmung cines Menschen unter Mißachtung seiner Persönlichkeit nachhaltig geahndet würden.\nDas hier geschilderte Interesse der Allgemeinheit an der\ndeshalb nicht geeignet, bei der Trage der Strafyvollstreckung ein Unterscheidungsnerkmal abzugeben, Namentlich läßt aber das Urteil die bei Anvendung des § 23\nAbs. 5 Nr. 1 StGB erforderliche umfassende und widerspruchsfreie Abwägung der Tat gegen die Täterpersönlichkeit vermissen (BGHSt 11, 393, 396; 20, 138, 139). Die\nKennzeichnung der Tat als \"derart schverwicegend\" ist\nangesichts der - dem Plan der Angeklagten entsprechenden - nicht besonders e:cheblichen Tatfolgen umso weniger gerechtfertigt, als der Betroffene das-freilich nicht\n\nÄngstlichkeit mißdeutet hatte. Die Ablehnung der Straiaussetzung zur Bewährung bedarf deshalb erneuter Prüfung\ndurch den Tatrichter.\n\n4. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die \"inziehung des Führerscheins sind rechtlich nicht zu beanstanden; eine Beschränkung dieser Maßnahmen auf bestimmte\nArten von Kraftfahrzeugen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Eine solche Beschränkung ist dagegen gemäß § 42 n\nAbs. 2 StGB möglich bei Anorünung der Sperrfrist. Mit\nRecht vermißt dic Revision eine dahingehende Prüfung im\nUrteil.\n\nu — | u mer oo we u un un nm\n\n1. Den Schuldspruch greift die Revision ohne Erfolg an. Die dahingehnenden Verfahrensrügen sind -— Soweit\nnicht schon unzulässig — offensichtlich unbegründet. \\egen der Anwendung des sachlichen Rechts wird auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten MB vervicsen.\n\n2. Das lLandgericht nimmt an,. der Angeklagte habe\nzur Tatzeit nicht mehr einem Jugendlichen gleichgestanden und seine Tat sei keine Jugendverfehlung. Hiergegen\nwendet sich die Revision mit Recht.\n\na) Zwar hat das Xreisjugendant Pgpals Jusentscrichtshilfe einen schriftlichen Bericht erstattet. Dieser wurde aber weder in der Hauptverhandlung verlesen,\nnoch wurde dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe Ort und\nZeit der Hauptverhandlung mitgeteilt. Damit versticß das\nTandgericht gegen § 50 Abs. 3 Satz 1 JCG, der gemäß 58 1%“\n\nAbs. 1 Satz 1, 112, 104 Abs. 1 Nr. 2 JGG im Verfahren\nauch gegen Heranwachsende vor Erwachsenengerichten gilt,\nHierauf kann das Urteil beruhen, weil nicht auszuschliessen ist, daß der Vertreter der Jugendgerichtshilfe in\nErfüllung der ihm durch § 38 Abs. 2 JGG zugewiesenen\nAufgaben Umstände zur Erforschung der Persönlichkeit,\n\nder Entwicklung und der Umwelt des Angeklagten vorgebracht hätte, die die Entscheidung zu seinen Gunsten hätten beeinflussen können, wenn ihm der in der Hauptverhandlung festgestellte, von der Darstellung der Anklage abweichende und auch rechtlich anders gewürdigte Sachverhalt\nbekannt geworden wäre (BGH Urteil vom 13. März 1962 -\n\n1 StR 56/62 = Recht der Jugend 1962, 316; die Entscheidung 5 StR 434/58 vom 4. November 1958 betrifft einen\nanderen Sachverhalt).\n\nb) Die Begründung für die Entscheidung des Landgerichts ist auch sachlichrechtlich bedenklich. Der Angeklagte hatte die Tat mit knapp 18 1/2 Jahren, also an\nder Grenze des Jugendalters begangen. Auf den Eindruck;\nden er in der Hauptverhandlung auf die Strafkammer machte;\ndurfte sie sich nicht ohne weiteres stützen, weil die Tat\nfast ein Jahr zurücklag. Auch ginge das Landgericht von\nunrichtigen Voraussetzungen aus, wenn es die berufliche\nEntwicklung des Angeklagten als normal angesehen hätte.\nNach den Feststellungen war er als Geselle in verschicdenen Betrieben nur kurzfristig tätig, weil es ihm bei\nden Arbeitgebern nicht gefiel; schließlich gab er seinen\nerlernten Beruf überhaupt auf (UA S. 2). Dies unstete\nVerhalten nach der ordnungsmäßig abgeleisteten Lehrzeit\nhätte das Landgericht in seine Erwägungen einbeziehen\nmüssen.\n\nEine Begründung dafür, daß die Tat keine Jugendveriehlung war, 1&ßt das Urteil vermissen, Der Tathergang hätte zumindest Anlaß zu einer eingehenderen Darlegung geboten.\n\n3. Die dargelegten Rechtsmängel zwingen nur zur Aufhebung des Strafausspruchs (BGH aa0). Der Tatrichter erhält dadurch Gelegenheit zur Prüfung, ob etwa die nach\nden bisherigen Feststellungen vorhandene alkoholbedingte\nEnthenmung zur Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB führt;\ndie Frage ist im Urteil nicht erörtert. Wegen der Strafaussetzung zur Bewährung wird auf die Ausführungen zur\nRevision des Angeklagten Kg verwiesen.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLoesdau Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-24/1-str-601-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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