{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-02-24_1_StR_594_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-02-24","aktenzeichen":"1 StR 594/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2064: 086.\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nDr URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Bundesbahnoberschaffner Wilhelm KB zus\n\nEEE. geboren am GEM 1912 in DEE,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. Februar 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt EP ....:\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 1965\nwird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 —\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vornahne\nunzüchtiger Handlungen an der damals 13-jährigen Monika\nVD zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten\nverurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt dic Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\n1. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das\nLandgericht den Hilfsbeweisamtrag auf Einholung eincs\nObergutachtens über die Glaubwürdigkeit der - zur Zcit\nder Hauptverhandlung 21-jährigen - Zeugin Vi 2ı-\ngelehnt hat. Hierin liegt weder ein Verstoß gegen § 244\nAbs. 4 StPO noch eine Verletzung der Aufklärungspflicht.\n\na) Das ZJandgericht stützt sich bei Beurteilung der\nGlaubwürdigkeit nicht auf das Gutachten des in der Hauptverhandlung vernommenen Diplompsychologen, sondern bejaht sie - übrigens in Übereinstimmung mit dessen Gutachten - aus eigener Sachkunde. Mit der Berufung hierauf\nlehnt das Tanügericht die hilfsweise beantragte Begutachtung durch das gerichtsmedizinische Institut der Universität Heidelberg ab. Gegen diese dem § 244 Abs. 4\nSatz 1 StPO entsprechende Entscheidung ist rechtlich\nnichts einzuwenden.\n\nAus den Urteilsgründen muß sich allerdings für das\nRevisionsgericht erkennbar ergeben, ob sich der Tat-\n. richter die eigene Sachkunde zutrauen konnte (ECHSt 12,\n18, 20). In welchem Umfang er sich hierüber auswcisen\nmuß, richtet sich aber nach der Schwierigkeit der Beweis-\n\nfrage (BGH aa0). Es schadet im gegebenen Fall nichts,\ndaß das Landgericht nicht darlegt, weshalb es sich die\nerforderliche Sachkunde beimißt; denn es handeltc sich\num die Glaubwürdigkeit einer inzwischen erwachsenen, in\njeder Hinsicht unauffälligen Zeugin, deren Beurteilung\nzu den eigensten Aufgaben des Richters gehört.\n\nZu Unrecht zieht die Revision die Sachkunde dcs\nLandgerichts deshalb in Zweifel, weil es einen Sachverständigen zur Hauptverhandlung geladen hatte. Diese Iadung ging darauf zurück, daß die Strafkammer in anderer\nBesetzung bei einer früheren Hauptverhandlung die Einholung eines Gutachtens beschlossen hatte, übrigens ohnc\ndaß dies der Angeklagte oder sein Verteidiger angeregt\nhatte. Schon deshalb setzte sie sich dadurch, daß sie\ndas Gutachten unberücksichtigt ließ, nicht in Widerspruch\nzum eigenen Verhalten (vgl. die insoweit ähnliche Sachgestaltung in der angeführten Entscheidung BGHSt 12, 18).\nDa der Sachverständige geladen und erschienen war, mußtc\nihn die Strafkammer vernehmen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 StPO).\nDie Verfahrenshandhabung der Strafkammer rechtfertigt\nalso nicht den Schluß, daß ihr die eigene Sachkunde - entgegen den Ausführungen im Urteil - zweifelhaft gewesen seci.\n\nb) Die Aufklärungspflicht hat das Landgericht nicht\ndadurch verletzt, daß es bei der Entscheidung über die\nGlaubwürdigkeit der Zeugin das Gutachten des Sachverständigen unberücksichtigt ließ.\n\nDas Landgericht bezeichnet die Darstellung Monikas\nals nüchtern und phantasiearm. Sie stimmt überein mit dem\n\nInhalt ihrer ersten Aussage im Verfahren, die die Zeusin mit 18 Jahren, also nach dem. Ende der Pubertät,\ngegenüber der Polizei und später vor dem Sachverstiändigen abgegeben hat. Es tritt nichts dafür hervor, daß\nMonika hierbei an Vorstellungen festgehalten hat, die\nsie sich schon zur Tatzeit - etwa infolge einer durch\ndie Pubertät bedingten Selbsttäuschung - falsch gebildet hatte; auch aus dem Umstand, daß ihre Mutter damals\nim Krankenhaus im Sterben lag, brauchte das Landgericht\ndas nicht zu entnehmen. Denn andererseits durfte die\nvwrafkammer in dem festgestellten vernünftigen und folgerichtigen Verhalten Monikas nach der Tat (Einstellung\ndcr Besuche in der benachbarten Wohnung des Angeklagten,\nOffenbarung gegenüber ihrem Vater) cinen Umstand schen,\nder die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung unterstützte.\nDas Landgericht war deshalb nicht gehalten, einen Sachverständigen beizuzichen (BGHSt 7, 82; BGH IM § 244 Abs. 4\nStPO Nr. 12). Schließlich war von einer psychologischen\nUntersuchung kaum weitere Aufklärung zu erwarten, weil\ndie Ergebnisse umso fragwürdiger werden, je später die\nUntersuchung durchgeführt wird (BGH Urteil vom 20. August\n1953 - 4 StR 707/52); zwischen der Tat und der Hauptverhandlung lag ein Zeitraum von fast acht Jahren, und\ndie Zeugin ist inzwischen eine erwachsene Frau geworden.\n\n2. Die Sachrüge ist nicht ausgeführt. Da die Nachprüfung des Urteils auch insoweit keinen Rechtsfehler\nergibt, war die Revision zu verwerfen.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLoesdau Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-24/1-str-594-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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