{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-02-24_1_StR_504_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-02-24","aktenzeichen":"1 StR 504/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"-..4 088\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1StR_504/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den technischen Bundesbahnoberinspektor Alfred\ned aus B ‚ geboren am\n1912 in 9\n\n2.) den Bundesbahnrat EN Seeapi Hans Otto Wilhelm\n\nin N geboren am REED 310 in\nW\n\nwegen schwerer Bestechlichkeit u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. Februar 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt Dr.\n\nDr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Seibert\n\nFischer\n\nLoesdau\n\nPikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteliter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\ndes Angeklagten BED zesen das Urteil\n\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. März 1965 wird\n\nverworfen,\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten CWrirä das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben\n\n1, soweit er\nist,\n\nwegen Bestechlichkeit verurteilt worden\n\n2. zur Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird auch diese Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn\n\nA. Die Revision des, Angeklagten Bw.\n\nDie Revision des Angeklagten Bergter ist offensichtlich unbegründet. Der Senat hat auf die allgemein erhobene Sachrüge\ndas Urteil im einzelnen nachgeprüft. Rechtsfehler haben sich\nhierbei nicht ergeben.\n\nB. Die Revision des_Angeklagten gg»\nDiese Revision hat teilweise Erfolg.\nI. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1.) Die Revision rügt als Verletzung der §§ 249, 261 StrO,\ndaß das Landgericht den Aktenvermerk des Präsidenten der Bundcesbahndirektion NEW über eine Besprechung mit dem Angeklagten\nGrah am 13. März 1959 im Wortlaut angeführt habe, obwohl dieses\nSchriftstück laut Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung\nzum Zwecke des Urkundenbeweises nicht verlesen worden sei. Die\nRüge dringt nicht durch. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt\nsich, daß u.a. die Seiten 71. - 8o des Urteils vom 10. August\n1962 verlesen worden sind. Auf S. 74 dieses Urteils ist der\nerwähnte Aktenvermerk im Wortlaut niedergelegt. Der wörtliche\nInhalt des Aktenvermerks ist also durch Verlesung einer Abschrift in die Verhandlung eingeführt worden, wenn auch nicht\nim Rahmen der Beweisaufnahme gegen den Angeklagten. Die Revision bestreitet selbst nicht, daß der Inhalt im Urteil richtig\nwiedergegeben ist. Im übrigen kam es auf den genauen Wortlaut nicht an,.sondern nur auf den Inhalt, nämlich insbesondere\ndarauf, daß der Angeklagte von seinem Vorgesetzten auch wegen\nder Wochenendanlage TED zur Reic gestellt wurde. Das\naber hat er nach den Feststellungen selbst nicht bestritten.\n\n2.) Entgegen der Behauptung der Revis ion ist die Nieder-\n\n- A -\n\nschrift vom 11. Oktober 1960 über die Vernehmung des Angeklagten\nvor dem Ermittlungsrichter jedenfalls insoweit verlesen worden,\nals ihr Wortlaut im Urteil (S. 87, 88 UA): verwertet wurde\n\n(vs. S. 30 der Sitzungsniederschrift).\n\n3.) Wie die Revision ausführt, wurde vor der Vernehmung\ndes Angeklagten zur Sache eine Reihe von Schriftstücken verlesen. Es ist zutreffend, daß die Strafkammer damit von der\nin § 243 Abs. 3 aF, § 244 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Reihenfolge abgewichen ist, wonach die Beweisaufnahme erst auf die\nVernehmung des Angeklagten folgt. Denn die Verlesung war cin\nTeil der Beveisaufnahne, wenn auch die Schriftstücke sich nicht\nunmittelbar auf die Straftaten des Angeklagten bezogen, sondern\nnur allgemcin mit seiner dienstlichen Tätigkeit und seinen\ndienstlichen Pflichten zusammenhingen. Abweichungen von der\nvorgeschriebenen Reihenfolge sind jedoch zulässig, sofern sie\nzvreckmäßig erscheinen, der Aufbau der Hauptverhandlung im\nganzen gewahrt bleibt und sich kein Widerspruch erhebt (BGHSt 13,\n358, 360; 19, 93, 97; BGH Urteil vom 30. Juni 1953 - 1 StR\n799/52). So lag es hier. Es mochte dem Gericht zweckmäßig erscheinen, vor der Vernehmung des Angeklagten über seine\ndienstlicben Obliegenheiten die hierfür einschlägigen Vorschriften zur Sprache zu bringen. Es ist nicht ersichtlich,\ndaß der Angeklagte hierdurch in seiner Verteidigung beeinträchtigt worden ist. Jedenfalls hat er keinen Widerspruch erhoben. Er kann das Verfahren daher mit der Revision nicht mehr\nbeanistanden. Be\n\n4.) Ähnlich liegt es hinsichtlich der Verlesung von Teilen\ndes ersten Urteils von 10. August 1962. Die Verlesung war\nnicht nur zulässig sondern geboten, nämlich insoweit, als das\nUrteil gegen einzelne Angeklagte im Schuldspruch bestehengeblieben, im Strafaussrruch aber aufgehoben worden war. Denn\ndie bestehengebliebenen Feststellungen zum Schuldspruch mußten\ndem Gericht zur Kenntnis gebracht werden. Wann das geschah,\nlag im wesentlich/im Ermessen des Gerichts. Da es sich nicht\n\n-5-\n\num eine Beweisaufnahme handelte, konnte es auch im Zusammenhang\nmit der Vernehmung des Angeklagten geschehen, den es unnittelbar betraf. Daß dabei auch Umstände zur Sprache kamen, die\n\nden Angeklagten Grah mit betrafen, macht die Verlesung nicht\nunzulässig. Jedenfalls hat er auch insoweit keinen Widerspruch\nerhoben.\n\n5.) Das Landgericht durfte den Zeugen Mg als der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat\nverdächtig gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt lassen, obwohl\ner rechtskräftig freigesprochen ist. Der Freispruch - übrigens\nnur mangels Beweises — schließt einen Verdacht keineswegs\naus, zumal für § 60 Nr. 3 schon ein entfernter Verdacht genügt (BGHSt 4, 255, 256; BGH Urteil vom 7. Dezember 1954\n- 2 StR 327/54).\n\n6.) Die Erklärung des Zeugen Schneckenburger, daß er als\nSachverständiger nur gehört werden dürfe, wenn er hierfür\neine besondere dienstliche Genehmigung habe, war zutreffend.\nAuch für die Erstattung eines Gutachtens bedarf der Beamte\neiner Genehmigung, wenn es sich mit Angelegenheiten befaßt,\nauf die sich seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht\n(§ 61 Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 2 BBG; 8§ 54 Abs. 1, 76 Abs. 2\nStPO).\n\nII. Die Sachrüge\n\n1.) Die Verurteilung wegen Diebstahls in Tateinheit mit\nUntreuc und wegen Betrugs.\n\nInsoweit unterliegt der Schuldspruch keinen rechtlichen\nBedenken.\n\nDer Angeklagte wollte die Klinkersteine zum Bau der Nauer\nder Wochenendanlage verwenden, also wirtschaftlich wie ein\nEigentümer darüber verfügen. Daß die Mauer auch den zwei\nübrigen Hitpächtern des Grundstückes zugute kam, ändert an\n\nder Zueignungsabsicht nichts. Selbst wenn die Mauer in drei\ngetrennte Teile - für jeden der drei Beteiligten - abgeteilt\nvar, was sich aus dem Urteil nicht ergibt, war seine Absicht\nauf die Zueignung der Steine insgesamt gerichtet, da er sie\n\nim ganzen abfahren ließ, ohne dabei Teile für die übrigen\nMitpächter auszuscheiden. Der Vortrag der Revision, daß der\nAngeklagte möglicherweise daran gedacht habe, die Steine würden, weil fest mit dem Grundstück der Bundesbahn verbunden,\nderen Eigentum bleiben, so daß sie nicht geschädigt sei,\n\nsteht mit den Feststellungen in Widerspruch. Eine dahingehende\nfrühere Einlassung des Angeklagten hat dieser selbst nun als\nerlogen bezeichnet (S. 89 UA). Mit dem unberechtigten Abtransport der Steine zur Verwendung in der Wochenendanlage\nwurden sie wirtschaftlich der Bundesbahn entzogen, wenn sie\nauch nach wie vor —- unabhängig vom Einbau in das Grundstück -\nihr Eigentum blieben. Der Angeklagte hat dabei zum mindesten\nden Mitgewahrsam anderer gebrochen. Er war sich nach den\nFeststellungen der Rechtswidrigkeit seines Handelns bewußt.\n\nEr ist also zu Recht wegen Diebstahls verurteilt worden.\n\nRechtlich unbedenklich ist weiter die Annahme, daß der\nAngeklagte zugleich den Tatbestand der Untreue (Treubruchtatbestand) verwirklicht hat. Daß der Bundesbahn ein Nachteil\nentstanden ist, bedurfte keiner näheren Darlegung.\n\nSoweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Betrugs zum Schaden der Firma RB wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Die Firma FRE wurde geschädigt,\nweil ihr der Angeklagte kein Eigentum an den Klinkersteinen\nverschaffen konnte,\n\n2.) Verurteilung wegen Bestechlichkeit\nDice Verurteilung wegen einfacher Bestechlichkeit und fort-\n\ngesetzter einfacher Bestechlichkeit hält der rechtlichen\nNachprüfung nicht stand.\n\n- 7 -\n\nNach § 331 StGB macht sich ein Beamter strafbar, der für\neine in sein Amt einschlagende an sich nicht pflichtwidrige\n\nHandlung Geschenke oder andere Vorteile annimmt, fordert oder\nsich versprechen läßt. Hiernach müssen die Feststellungen erkennen lassen, für welche Handlung der Vorteil gewährt werden\nsollte; denn nur dann ist ersichtlich, ob sie in das Amt des\nBeamten einschlägt. An solchen Feststellungen fehlt es hier.\nDas Landgericht legt Zwar allgemein dar, welche Amtsstellung\nund welche dienstlichen Befugnisse der Angeklagte hatte. Es\nstellt auch allgemein fest, daß die Vorteilgeber zu dem Ant\ndes Angeklagten in Geschäftsbeziehungen standen. Für welche\nAmtstätigkeit dem Angeklagten aber die Vorteile gewährt wurden, ergibt sich aus den Feststellungen nicht mit hinreichender\nSicherheit. Das Landgericht spricht nur davon, daß die Vorteile\ndem Angeklagten \"mit Rücksicht auf dessen Dienststellung als\nVorstand des Neubauamts\" (S. 42 UA), \"im Hinblick auf die\nAmtsstellung des Angeklagten\", \"somit für die amtliche Tätigkeit\" (S. 100 UA), \"auf Grund seiner Dienststellung als Antsvorstand des Neubauamts\" (S. 103 UA) gewährt worden seien.\n\nDie Vorteilgeber hätten damit das Ziel verfolgt, sich das\nWohlwollen des Amtsvorstands für die künftige dienstliche\nZusammenarbeit zu erhalten (S. 43, 100 UA). Sie hätten weiterhin in Geschäftsverbindung mit dem Neubauamt bleiben wollen\nund für ein weiteres gutes Zusammenarbeiten Entgegenkommen\nerwartet (S. 103 UA). Für das Tatbestandsmerkmal, daß der\nVorteil für eine in das Amt einschlagende Handlung gewährt\nwird, genügt es aber nicht, wenn der Vorteilgeber. sich nur\ndas allgemeine Wohlwollen des Beamten sichern will (vgl.\n\nBCHSt 15, 239, 251; BGH NJW 1961, 467 Nr. 16). Es ist auch zu\nunbestimmt, wenn nur festgestellt wird, daß der Vorteil\n\n\"im Hinblick auf die Amtsstellung\" des Beamten und \"im Interesse einer weiteren zuten Zusammenarbeit\" gewährt wurde. Dic\nGruppe von Amtshandlungen, für die der Vorteil gewährt wurde,\nmuß genügend bestimmt oder bestimmbar sein. Daran fehlt es\nhier, im Gegensatz zu dem früheren Urteil vom 10. August 1962\n(S. 169 UA). Schon aus diesem Grunde kann die Verurteilung\nwegen Bestechlichkeit nicht bestehen bleiben. Auch die Gesamt-\n\nstrafe muß deshalb aufgehoben werden, womit auch die Nebenstrafen entfallen (§ 76 StGB; BGHSt 14, 381). Die übrigen\ntinzelstrafen sind von der Verurteilung wegen Bestechlichkeit\noffensichtlich nicht beeinflußt.\n\nIm einzelnen sei im Hinblick auf die neue Verhandlung und\ndie Einwendungen des Angeklagten noch folgendes bemerkt:\n\nZum Fall IV 1:\n\nWas die Revision gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts\neinwendet, geht fehl. Die Feststellung, daß der Angeklagte\ngewußt habe, die Bundesbahnlandwirtschaft werde die Kosten\nnicht übernehmen, bezieht sich eindeutig auf den März 1959,\nals längst der Pachtvertrag mit der Bundesbahn selbst abgeschlossen war. Die Strafkammer ist überzeugt, daß der Angeklagte die auf S. 53 UA geschilderte, um diese Zeit getroffene\nAbmachung zwischen Meisel und Schlager erfuhr und billigte,\naus der sich klar eine unentgeltliche Zuwendung der Leistungen\nergab (S. 78 UA).\n\nZu IV 2:\n\nHier steht bisher nur fest, daß der Angeklagte seinen Anteil an der von der Firma Be © HP erteilten Rechnung\nnicht bezahlt hat. Daß zwischen ihm und dieser Firma eine\n\"Unrechtsvereinbarung! züstande kam, ist bisher nicht dargetan. Von der Verrechnung. der Wasserleitungskosten zum Nachteil\nder Bundesbahn hatte er keine Kenntnis. Er wußte aber, daß\nSchlager eine Rechnung erhalten hatte. Daß er seinen Anteil\nhierauf nicht bezahlte, genügt für den Tatbestand des § 331\nStGB nicht, zumal Schlager die Bestellung aufgegeben hatte\nund daher nach den getroffenen Vereinbarungen in erster Linie\nfür die Bezahlung zu sorgen hatte (S. 76 UA). Daß die Firma\nBoD & IB im Einvernehmen mit Schlager sich durch betrügerische Machenschaften an der Bundesbahn schadlos hielt,\nwürde an einer unentgeltlichen Zuwendung der Leistungen an\nden Angeklagten nichts ändern (vgl. BGHSt 20, 1).\n\nZu IV 3:\n\nDaß der Angeklagte möglicherweise ursprünglich der\nMeinung war, su» habe die Arbeiter selbst bezahlt, würde\nnichts an der Feststellung ändern, daß der Angeklagte von\nder im März 1959 zwischen SEP una der Firma Ti\ngetroffenen Abrede Kenntnis erhielt und mit ihr einverstanden\nwar (S. 57 UA).\n\nzu IV 5:\n\nEs bleibt hier offen, ob die Firma Ludwig WB dic allcerdings ursprünglich keine Rechnung stellte, die Waren unentgeltlich abgeben oder die Abnehmer nur nicht drängen wollte. Daß\nder Angeklagte nichts zahlte, reicht für die Unrechtsvereinbarung nicht aus.\n\nHübner Seibert Fischer\nLoesdau Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-24/1-str-504-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-24/1-str-504-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:18.951067+00:00"}}