{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-02-18_1_StR_21_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-02-18","aktenzeichen":"1 StR 21/66","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2064 089\n\n1 StR_21/66 BESCHLUSS\naz\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rundschleifer Paul N ED zu: cu; sort\ngeboren um EEE : 909,\n\nwezen Unzucht mit Kindern.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 18. Februar 1966 gem. § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Aschaffenburg von 25. Oktober 1965\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nwegen zweier rechtlich zusammentreffender Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde verurteilt\nwird;\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüher dic Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n»trafkammer des Landgerichts zurückvervwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat - wie auch die Revision beanstandet - irrtümlich angenommen, daß die gegen die beiden Mädchen begangenen Verbrechen sachlich zusammenireffen. Der\nAngeklagte befand sich bei der Tat zunächst mit den beiden\nMädchen gleichzeitig in scinem Zimmer. Er hat sich vor\n\nbeiden Mädchen entblößt und sie durch dieselbe Handlung,\nnämlich durch die an beide gerichtete Aufforderung: \"macht\n-bischen dran rum\" zu unzüchtigem Tun verleitet. Die Aus-Tührungshandlungen gegenüber beiden Kindern fallen also\n\nwenigstens teilweise zusammen. Das genügt, um Tateinheit\nzwischen den Verbrechen an beiden Mädchen zu begründen\n(BGHSt 1, 20). Das Urteil muß also im Schuldspruch entsprechend geändert und im Strafausspruch aufgehoben werden,\n\nIm übrigen ist die Revision zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.\n\nZum Strafausspruch sei im Hinblick auf die neue Verhandlung nur noch erwähnt: Es ist nichts dagegen einzuwenden,\ndeß der Tatrichter ein Geständnis besonders dann strafmildernd wertet, wenn dadurch die Vernehmung kindlicher Zeugen\nzu unsittlichen Vorgängen vermieden wird. Dieser Nilderungsgrund entfällt natürlich, wenn der Angeklagte leugnct.\nwird in den Urteilsgründen hierzu aber ausdrücklich ausgeführt, daß der Angeklagte diese Chance, sich mildernde Umstände zu verschaffen, ungenutzt gelassen habe, so erweckt\ndies den Verdacht, daß das Landgericht in Wirklichkeit das\nLeugnen des Angeklagten und die dadurch begründetc Wotiendigkeit, die Kinder in der Hauptverhandlung zu vernehmen,\nais straferschwerenden Umstand gewürdigt hat. Das aber wäre\nnicht zulässig, weil der Angeklagte zu einem Geständnis\nnicht verpflichte‘ ist, die Notwendigkeit der Beweisaufnahme, selbst durclı die Vernehmung kindlicher Zeugen, also\n\nfür sich allein nicht straferschwerend gewertet werden\ndarf (BGHSt 1, 342).\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLoesdau Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-18/1-str-21-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-18/1-str-21-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:18.672416+00:00"}}