{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-02-16_1_StR_168_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-02-16","aktenzeichen":"1 StR 168/66","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nSP BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Rudolf r (ED aus TB\n\ndort geboren am EEE 1944, zur Zeit in anderer Sache\nin Strafhaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\n. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der ‚sitzung vom 22, April 1966 einstimmig beschlossen:\n\n. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 16. Februar 1966\n\na) dahin geändert, daß er des schweren Diebstahls\nin drei Fällen und in zwei weiteren Fällen des\nversuchten schweren Diebstahls nach § 243\n\nAbs. I Nr. 2 StGB schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch und zum Rückfall je mit den\nFeststellungen aufgehoben; in diesem Umfang\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n‚scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Im übrigen wird die Revision verworfen,\n\nGründe:\n\nun.ann Ent el 0 un en nt ar en\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte drei Diebstähle vollendet und zwei versucht, jeweils allein nach\n§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB (BGH NJW 1956, 271 Nr. 16).\n\nDer Entscheidung ist nicht zu entnehmen, ob das Urteii\ndes, ‚Sugendschöffengerichts Trier vom 4. Oktober 1962 vor\n\nnn nn\n\nnn men mn rer mern m mn Dann\n\ngeworden ist; caher sind die Rückfallvoraussetzungen nicht\n\n‚einwandfrei festgestellt. Ebensowenig läßt sich erkennen,\n„ob das Tandgericht die Strafe mit Recht deswegen geschärft\n\nhat, weil \"die wiederholten einschlägigen Vorstrafen des\nAngeklagten ins Gewicht fallen\" und er \"nunmehr schon we-\n\n‚gen wlederholsen Rückfalldiebstahls bestraft werden muß\".\n\nDenn die Strafkammer teilt nur die (nach ihrer Ansicht)\nden Rückfall begründenden Vorstrafen mit. Diese dürfen als\n\n Tatbestandsmerkmal des Rückfalldiebstahls nicht - nochmals\n\nerschwerend gewertet werden. Dagegen war das Landgericht\nnicht gchindert, den jeweils angerichteten Schaden straferhöhend zu berücksichtigen. Insoweit wieauch im übrigen\nist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\nHübner Ioesdau Mai\n\nPikart Dr. Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-16/1-str-168-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-16/1-str-168-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:18.580495+00:00"}}