{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-02-11_1_StR_346_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-02-11","aktenzeichen":"1 StR 346/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2561 0°0\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n.— nn nn m\n\nAalao URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Schreinermeister Kasimir zZ W zus vo:\ngeboren am EEE 13:3 in SB Ks. s@p-GEEEEED ; |\n\nj wegen Konkursverbrechens u.a.\n\ntt\n\n4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 18. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED 2: EU\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach\nvom 11. Februar 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das\nLandgericht Mannheim zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nıf\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Betrug\n(Fall EB unter Einbeziehung einer früher erkannten\nStrafe zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten\nverurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\nVon dem Vorwurf eines weiteren Betruges im Fall Si\nhat es ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil richten sich\ndie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten\nmit der Sachbeschwerde. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nTI. Mit Recht wendet sich die vom Generalbundesamvalt\nvertretene Revision der Staatsanwaltschaft gegen den \"rei-\n\nspruch im Fall SB una zegen die Beschränkung des\nSchuldäumfangs im Fall En.\n\n1. Betrug_zum Nachteil Su»\n\nNach den Feststellungen schloß der Angeklagte an\n1. Juli 1964 den Vertrag über den Bau eines Fertighauses\nund erhielt am selben Tage eine Anzahlung von 28.300 DM,\ndie er für andere Zwecke verwandte; insgesamt erbrachte\ner nur Leistungen im Werte von höchstens 18.000 IM (UA S.\n3, A). Das Landgericht spricht den Angeklagten frei, weil\nes nicht für erwiesen hält, daß sich der Angeklagte bei\nVertragsschluß bewußt war, daß ihm die Vertragserfüllung\nunmöglich war (UA S. 10).\n\nOb der Angeklagte seine \"aussichtslose Finanzlage\"\nkannte, läßt sich nur dann abschließend beurteilen, wenn\ndiese lage objektiv festgestellt ist. Hieran fehlt es. Das\nUrteil teilt nicht mit, wie hoch sich die Schulden des\nAngeklagten am 1. Juli 1964 beliefen, ob bereits Pfändungen vorgenommen worden waren und welchen Umfang der\n\nGeschäftsbetrieb zur Zeit des Vertragsschlusses hatte.\nAußerdem zieht aber das lLandgericht eine Reihe von Umständen nicht in Betracht, die hierfür bedeutsam sind.\n\nAuf Antrag des Angeklagten war am 9. Juni 1964 das\nVergleichsverfahren eröffnet worden; nur wenige Tage nach\nVertragsschluß, nämlich am 6. Juli 1964 stellte das Amtsgericht Mosbach das Verfahren ein und eröffnete das Anschlußkonkursverfahren. Am 3. Juli 1964 hatte er das Schreiben des Vergleichsverwalters erhalten, das ihm die Annahme\nweiterer Aufträge verbot. Am 9. Juli 1964 erging gegen ihn\nStrafbefehl wegen Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile\nzur Sozialversicherung. Alle diese im Urteil festgestellten Umstände legen aber den Schluß nahe, daß sich der Angeklagte bereits am 1. Juli 1964 in aussichtsloser Lage befand und sich hierüber auch im klaren war; abgesehen davon\nhatte die Eröffnung des Vergleichsverfahrens Zahlungsunfähigkeit zur Voraussetzung, wie § 2 Abs. 1 8. 3 VerglO\ni.V.m. § 102 Abs. 1 KO ergibt.\n\nDer Tatrichter ist verpflichtet, alle von ihm festgestellten Tatsachen, die geeignet sind, Schlüsse zugunsten\noder zuungunsten des Angeklagten zu ermöglichen, in den\nUrteilsgründen erschöpfend zu würdigen. Dieser Pflicht ist\ndie Strafkammer nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.\nHierin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel des Urteils\n(RG HRR 1936 Nr. 1155; BGH Urt. v. 4. Dezember 1958 -\n\n4 StR 424/58 -; vgl. auch BGHSt 6, 68, 69).\n\n2. Betrug_zum Nachteil Ep\nDerselbe Mangel des Urteils findet sich Auch bei der\n\nrechtlichen Beurteilung des Vertragsschlusses mit Frau\n\nEM ar 20. oder 30. Juni 1964. Auch ein Geschäftsabbschluß\n\nam 20. Juni 1964 lag zeitlich so nahe am endgültigen Zusammenbruch der Firma des Angeklagten, daß die Annahnc\ndes Landgerichts, das Bewußtsein des Angeklagten von seiner aussichtslosen lage bei Vertragsschluß sei fraglich,\ndurch die Feststellungen nicht gerechtfertigt ist.\n\nLag aber im Fall der Frau EI schon ein sogenunnter Eingehungsbetrug vor, so entstand eine Gefährdung\nihres Vermögens schon zu diesem Zeitpunkt in Höhe der Vertragssumme. Durch die späteren Zahlungen - falls sie dem\nAngeklagten zuzurechnen sind - wurde der Schaden nur noch\nendgültig bestimmt. Der Schuldumfang wäre hiernach höher\nals vom Landgericht festgestellt.\n\nDas Urteil kann deshalb auch im Fall FW nicht bestehen bleiben. Wegen Annahme der Tateinheit erfaßt die\nAufhebung auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch die\nVerurteilung wegen Verbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO.\n\nII. Revision _des Angeklagten\n\n1. Die Verurteilung wegen Betrugs im Fall TB in\ndem vom Landgericht angenommenen beschränkten Umfang 1äßt\nsich mit der bisherigen Begründung nicht halten. Es ist\nnämlich nicht festgestellt, ob der Konkursverwalter das\nihm nach § 17 KO zustehende Wahlrecht ausgeübt hat und ob\ndie Forderung des Angeklagten in die Konkursmasse fiel\n(vgl. Jäger-Lent, Konkursordnung, 8. Aufl., § 17 Anm. 53;\nMentzel-Kuhn, Konkursordnung, 7. Aufl., § 17 Anm. 38);\nhiervon ist die Anwendung des § 6 KO abhängig.\n\n2. Aus demselben Grunde kann der Schuldspruch wegen\nKonkursverbrechens (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO) nicht bestehen\nbleiben. Wenn nicht feststeht, ob die Forderung des Ange-\n\nTr\n\nklagten gegen Frau EiBin die Masse fiel, so läßt sich\n\nauch nicht beurteilen, ob er Vermögensstücke verheimlicht\noder beiseite geschafft hat (über das Verhältnis der beiden Begehungsweisen vgl. BGH NJW 1958, 429 Nr. 14 = IM KO\n8 125 Nr. 1). Für die neue Verhandlung wird ferner darauf\nhingewiesen, daß es für die Anwendung des § 239 KO auf die\nEröffnung des Konkursverfahrens, nicht auf die Rechtskraft\ndes dahingehenden Beschlusses ankommt (BGH WM 1956, 1473;\n\nJäger-Lent aa0 § 6 Anm. 11, Mentzel-Kuhn aa0 § 6 Anm. 1).\n\nIII. Das gesamte Urteil muß daher auf beide Revisionen aufgehoben werden. Der Tatrichter erhält dadurch Gelegenheit, das rechtliche Verhältnis der Betrugshandlungen\nzu dem Konkursverbrechen zu prüfen.\n\nHübner Seibert Loesdau\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-11/1-str-346-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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