{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-02-11_1_StR_261_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-02-11","aktenzeichen":"1 StR 261/66","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5)\n©»\nEN\nBEN\nOn\nr.)\n2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEII.\n\nzo ce z,_ en\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gemeindearbeiter Josef Wilhelm KÜEEEEEED zus\n\nEEE , geboren ar MED 1942 ir iii: ED,\n\nwegen +ätlicher Beleidigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvon 27. September 1966, an der teilgenommen haben:\n\nsenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanval HD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,,\n\nJustizangestellter > |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. Februar 1966\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von der Anschuldigung der Körperverletzung freigesprochen worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Schöffengericht - in\nSaarbrücken zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDT a\n\nI:\n\nDer Angeklagte traf die ihm bekannte fünfzehnjährige\nIrmgard ID Ze 15. August 1965 auf einem Waldfest. Als das\n.#&chen gegen Mitternacht eine Übelkeit verspürte und von\n\nne\n\n- 3 -\n\neirem Bekannten mit dessen PKW nach Hause gefahren werden sollte,\ntrachte es der Angeklagte in seinen Wagen. Das Mädchen, das\nmehrfach erbrochen hatte, leistete keinen Widerstand und sprach\nkein Wort. Der Angeklagte führte die Übelkeit auf Alkoholgeruss zurück und war der Ansicht, Irmgard werde daher möglicherveise bereit sein, mit ihm geschlechtlich zu verkehren. Er\n\nfuhr mit ihr über eine Seitenstraße zu einem Getreidefeld,\n\nwo er das keinen Widerstand leistende Mädchen entkleidete.\n\ner Argeklagte führte sein Glied an ihre Scheide. Da sich Irmgard jetzt leicht wehrte und er den Geruch des Erbrochenen\nricht ertragen konnte, ließ er von ihr ab. Er ließ das Mädchen nackt (bei etwa 16°) liegen und fuhr davon. Nach einigen\n{urdert Metern kehrte er um, da ihm Bedenken kamen, ob das\n‘lächen sich würde anziehen und nach Hause gehen können. Er\nferd es an derselben Stelle liegend. Als er es berührte, um\n\nzu sehen, ob es schlief, setzte sich das Mädchen kräftig zur\nKehr. Der Angeklagte gewann den Eindruck, es würde sich selbst\nhelfen können und fuhr nach Hause, Irmgard wurde einige Zeit\nspäter steif vor Kälte gefunden und in ein Krankenhaus gebracht.\n\nDie zugelassene Anklage hat dem Angeklagten Entführung,\nversuchte Schändung und Aussetzung in Tateinheit mit gefährlicher ‚Körperverletzung zur Last gelegt. Die Strafkammer hat\nden Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen tätlicher\nTeleidigung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Fahrerleubnis ist dem Angeklagten entzogen worden.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung forreilen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise\n\"rfolg.\n\nII.\n\nDie Aufklärungsrüge greift nicht durch.\n\n-4-\n\nDie Revision beanstandet, daß die Jugendkammer nicht ermittelt habe, wann die Gegenwehr des Mädchens einsetzte, .als der\nArgeklagte sein Glied an die Scheide des Mädchens führte. Diese Rüge ist nicht ausgeführt; sie gibt nicht an, mit Hilfe\nwelcher weiterer Beweismittel die erstrebte Aufklärung hätte\nbetrieben werden sollen. Der Angeklagte hat sich zur Sache\neirgelassen, und auf diesen Angaben beruhen ersichtlich die\neirdeutigen Feststellungen der Jugendkamner.\n\nIII.\nDie Sachrüge ist teilweise begründet.\n\n1. Eine Entführung nach § 236 StGB setzt u.a. voraus, daß\ndie Tat wider den Willen der Frau erfolgt. Dem Angeklagten\nkonnte nicht widerlegt werden, er habe angenommen, das Mädchen sei durch Alkoholgenußso weit enthemmt, daß es sich ihm\nfreiwiilig hingeben werde. Daher fehlt es an dem Nachweis,\nier Angeklagte habe einen entgegengesetzten Willen des Mädchens\narkannt oder mindestens billigend in Kauf genommen.\n\n2. Ein Einverständnis des Mädchens mit der Entführung und\ndem erstrebten geschlechtlichen Zweck (BGHSt 1, 199) lag in\nVirklichkeit nicht vor, so daß schon der äußere Tatbestand\ndes § 237 StGB nicht gegeben ist. Der Versuch ist nicht strafbar (88 43 Abs. 2, 237 StGB).\n\ni\n\n3. Auch der Tatbestand des schweren Kindesraubes (§ 235\nAbs. 1 und 3 StGB) ist entgegen der Meinung der Revision\nnicht erfüllt. Aus den Feststellungen des Urteils geht nicht\nhervor, daß der Angeklagte das Mädchen oder eine andere Person getäuscht oder einen Irrtum ausgenutzt hat, um die Minderjährige durch List ihren Eltern zu entziehen; er hat auc\nnicht gedroht. Der Angeklagte wollte auch keine Gewalt anwenden. \\\n\nA. Aus diesen Grund fehlt es ferner an den Voraussetzungen\n\nAT\n\n-5-\n\neires versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB.\nDer Angeklagte hat nach den getroffenen Feststellungen angerormen, das Mädchen sei bereit, mit ihm geschlechtlich zu\nverkehren. Da sich der Angeklagte demzufolge zugleich über\ndas Merkmal der Willenlosigkeit des Mädchens irrte, mußte\neine Verurteilung gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB gleichfalls\nsusscheiden. Es stellt sich daher nicht die Frage des Rücktritts mit strafbefreiender Wirkung.\n\n5. Die Revision greift die Freistellung von einer Verurteilurg wegen Aussetzung (§ 221 StGB) nicht an. Ein Rechtsfehler ist nicht ersichtlich. Es fehlt zumindest an dem erforderlichen Vorsatz; denn der Angeklagte hat angenommen, das\nıiüädchen sei imstande, sich allein anzuziehen und nach Hause\nzu gehen.\n\n6. Die Freistellung von der Verurteilung wegen fahrlässiger\nKörperverletzung wird von den Gründen nicht getragen, Das\nLardgericht stellt bei der Erörterung über die Voraussetzungen\neirer Aussetzung Irmgards fest, es müsse dem Angeklagten.\nals grobe Fahrlässigkeit angelastet werden, daß er das infolge\nstarker Übelkeit hilflose Mädchen nackt bei einer Temperatur\nvon ca. 16° C im freien Feld zurückgelassen hat (VA S. 5).\n\nIm Widerspruch hierzu schließt die Jugendkammer eine Fahrlässigkeit wegen des Liegenlassens auf dem Feld bei Prüfung\nder Frage nach § 230 StGB aus (UA S. 6). Das Urteil ist\ndaher insoweit aufzuheben. Die tätliche Beleidigung und eine\netwaige fahrlässige Körperverletzung stehen in Tatmehrheit.\n\n-6-\n\nEei der neuen Hauptverhandlung wird gegebenenfalls auch durch\nVernehmung der behandelnden Ärzte von Amts wegen zu klären\nsein, ob der mehrtägige Krankenhausaufenthalt der Irmgard\ndarauf zurückzuführen war, daß der Angeklagte sie bei\n\n15 - 16° im Freien nackt hatte liegen lassen oder ob dafür\ncsndere Gründe maßgeblich gewesen waren.\n\nIV,\n\nach alledem ist die Revision der Staatsanwaltschaft\nteilweise begründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesarwalts.\n\nHübner Seibert Loesdau\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-11/1-str-261-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-11/1-str-261-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:18.477621+00:00"}}