{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-02-08_1_StR_615_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-02-08","aktenzeichen":"1 StR 615/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2064 090\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_615/65 URTEIL\n4ER\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Konstrukteur Edwin OD au: u; Kr.\nSEE: sort geboren ar 952, zur zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schwerer Unterschlagung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. Februar 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Seibert\n\nFischer\n\nMai\n\nFikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nRechtsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellter BD\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil: des\nLandgerichts Nünchen I vom 28. Mai 1965 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit den\n29. Mai 1965 auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verschiedener\nStraftaten, u.a. wegen Betrugs im Rückfall zum Nachteil\nRB (11 A 1 = Ziff. 2 des Eröffnungsbeschlusses), wegen\nBetrugs. im Rückfall zum Nachteil De in Tateinheit nit\nschwerer Unterschlagung zum Nachteil RW (II A 2 = Ziff. 3,\n.4 des: Eröffnungsbeschlusses) und wegen Betrugs im Rückfall\nzum Nachteil gg (II A 5 = Ziff. 7 des Eröffnungsbeschlusses)\nzu eincr Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich lediglich\ngegen die Verurteilung in den hervorgehobenen Fällen. Sie\n\"rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Das. Rechtsmittel ist unbegründet. |\n\nI. 1. Mit der Verfahrensrüge macht die Revision zunächst\nmehrfache Verletzungen des § 244 Abs. 2 StPO geltend. Sie\n‚moint, das Landgericht‘habe nicht genügend aufgeklärt, ob\n‚der ‘Angeklagte den Zeugen FEB wirklich über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht habe und ob er nicht nur dadurch in\nSchwierigkeiten geraten: sei, daß sich der unter Eigentunsvorbehalt. gekaufte Wagen als in hohem Maße reparaturbedürftig erwiesen habe, Weiterhin sei ungeprüft geblicben,\nweichs Gründe zur Nichtbezahlung des von der Firma Dr\n‘erworbenen Pernschgeräts geführt hätten. Die Strafksmmer\nhättc auch der für das Strafmaß entscheidenden Frage der\n\nj Einstellung des Angeklagten zu einer ‚geregelten Arbeit nüher\n\n“...\n\n. nachgehen müssen.\n\nDieses Revisionsvorbringen bleibt erfolglos. Die Aufklärungsrüge kann nur darauf gestützt werden, daß bestimmte\nBeweismittel zur Klärung bestinmter Beweistatsachen hätten\nbenutzt werden müssen, weil gewisse Umstände, die dem Richter bekannt waren oder zumindest bekannt sein mußten, dazu\ndrängten. Umstände solcher Art sind jedoch nicht dargetan,\nzumal in der ‘Hauptverhandlung von allen Beteiligten auf die\ngeladene Zeugin Bei verzichtet worden war und der\n\"Angeklagte erklärt hatte, seine bisherigen - außerhalb der\nHauptverhandlung gestellten - Beweisamträge seien’ erledigt.\n\n2. Ferner rügt die Revision einen Verstoß gegen § 245\n- Satz’ 3-StPO. Sie ist der Ansicht, die Staatsanwaltschaft\nsei unzulässigerweise nicht zur Frage des Verzichts auf von\nAngeklägten ursprünglich \"beantragte Beweiserhebungen gehört\nworden. Diese Rüge scheitert schon daren, daß der Verzicht\ndes Angeklagten keine präsenten Beweismittel betraf; diese\nallein hat 8 245 StPÖ im | Aug.\n\ndie Revsaton halt schlienlich noch die Vorschriften\n“der §§ 238, 258 StPO für verletzt. Sic. trägt hierzu vor:\n\nDer Strafkemmervorsitzende habe den Verteidiger bei seinem\n| Schlußvortrag wiederholt unterbrochen und dadurch die Verteidigung wesentlich behindert. Hierin’ liege zugleich ein\nMißbrauch des dem Vorsitzenden für die Verhändluhgsführung\nzustehenden Ermessehs. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet.\nRechtsanwalt PO der a1s Verteidiger für den Angeklagten in der’ Hauptverhandlung aufgetreten ist, hat das\nRevisionsvorbringen nicht bestätigt. Er hat viclmehr auf\nAnfrage erklärt, daß er sich nur an eine einzige; sachdienliche Unterbrechung des Plädoyers durch den Vorsitzenden\nerinnere, Die dienstlichen Äußerungen des Strafkemmervor-\n\nsitzenden und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft\nergeben ebenfalls nicht den geringsten Anhalt für die Richtigkeit des Revisionsvortrags. Nach allen diesen Erkl ärungen\nist insbesondere jede Möglichkcit einer Entziehung des \\orts\noder auch nur einer Begrenzung der Redezeit auszuschließen.\nVon einer unzulässigen’ Beschränkung des rechtlichen Gehörs\nbeim’Schlußvortrag (vgl. hierzu BGH Urt. v. 24, September\n1963 -\"1 StR 185/63 = MDR 1964, 72; s. auch MDR 1964, 471)\nkann danach keine Rede sein.\n\n4. Die in der Niederschrift vom 21. September 1965 enthaltenen verfahrensrechtlichen Rügen sind verspätet (§ 345 StPO)\nund daher unbeachtlich.\n\nII. 1. Soweit die Sachrüge sich gegen den Schuldspruch\nwendet, beanstandet sie, daß der Angeklagte insofern,als er zum\nNachteil des Autoverkäufers RW gehandelt hat, nicht nur\nwegen Betrugs im Rückfall, sondern auch wegen Unterschlagung\nverurteilt worden ist. Sie geht dabei davon aus, daß das\n' Urteil sich zunäthst auf die Annahme eines bloßen Besitzbetruges beschränke und sodann einen neugefaßten Zueignungsvorsatz annehme, meiht aber, die Strafkammer habe bei den insoweit‘ zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen gegen\nDenk- und Erfahrungssätze verstoßen. Wenn das gesamte Vorgchen“des Angeklagten von der Absicht geleitet gewesen sci,\nsich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,\nwie das Urteil auf Seite 18 feststelle, dann hätte ein einheitlicher Vorsatz auf Erlangung von Eigenbesitz an dem erworbenen Kraftfahrzeug festgestellt werden müssen, der die\nAnnahme einer nachfolgenden selbständigen Unterschlagung ausschlicße, a ü\n\nAuch dieser Revisionsangriff muß scheitern.\n\n‚Eine Unterschlagung setzt allerdings tatbestandlich\nvoraus, daß sich der Täter die fremde Sache nicht bereits\ndurch eine strafbare Handlung, .etwa durch Betrug, zugecignet\nhat (BGHSt 14, 38). Wer sich durch ‚Betrug jedoch lediglich\nden Fremdbesitz an einer Sache. verschafft hat, kann durch\n‚deren spätere Zueignung “eine selbständige Unterschlagung begehen; hier liegt also keine durch den Betrug bereits mitbestrafte Nachtat vor (BGHSt 16, 280). Wie die Revision zutreffend erkannt, hat, nimmt das Landgericht, das sich ja auch\nauf die Entscheidung BGHSt 16, .280 ausdrücklich beruft, einen\nFall der letztgenannten Art an. Sie irrt jedoch, wenn sie\nmeint, die tatrichterlichen Feststellungen bildeten für diese\n‚Annahme keine geeignete Grundlage. Wie der 'Urteilszusammenhang erkennen 1läßt,. ist:keineswegg festgestellt, daß der An-\n‚geklagte, von vornhercin die Absicht hatte, sich den unter\n. Eigentumsvorbehalt 'erworbenen- Wagen zuzueignen. ‚Vielmehr ist\nden Urteil zu ‚entnehmen, daß die Absicht des ‚Angeklagten,\n\"sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu’ verschaffen\",\nvorerst, auf. die Erlangung der Möglichkeit. beschränkt. War,\n\n. den gekauften Wagen gebrauchen zu können. Daß der Angeklagte\n\nzunächst. die Eigentümerstellung dcs Verkäufers. noch nicht\nantasten, ‚wollte, engibt insbesondere audh die Peststellung,\ndaß cr ihm den Wunsch mitteilte, das Fahrzeug für ihn weiter-\n\n‚zuverkaufen, und ‚daß sr hierfür ein - bedingtes - . Einverständnis erwirkte.- \"Bei dieser Sachlage verstößt es weder\ngegen ‚Denkgesetze noch gegen, Sätze, der. allgemeinen Lebenserfahrung, wenn das Urteil annimmt, daß der Angeklagte erst\ndurch seinen Entschluß, den agen entgegen den Bedingungen\ndcs Verkäufers und ohne dessen Wissen zu ‚veräußern, scine\nZueignungsabsicht betätigt habe.\n\n2, Gegen den Schuldspruch bestehen auch sonst keine\nrechtlichen Bedenken, Insbesondere ist es anerkannten Rechts,\ndaß unter Eigentumsvorbehalt verkaufte und gelieferte\nSachen bis zu ihrer vollständigen Bezahlung dem Käufer \"anvertraut\" sind und’ daher unter den verstärkten Strafschutz\nder \"schweren Unterschlagung\" fallen (BGHSt 16, 280). Den\nSchuldunmfang hat die Strafkammer in kcinem Falle zu groß\nangenommen, insbesondere nicht zum Fall II A 2; hier sicht\ndas Landgericht den Betrugsschaden letztlich - ohnc Nachteil\nfür den Angeklagten - nur in der Hergabe des Skoda-Kraftwagens und der Zahlung von 50 DM (UA 7).\n\n3. Entgegen der Meinung der Revision halten auch die\nStrafzumessungserwägungen der sachlichrechtlichen Nachprüfung\nstand. Da der Angeklagte nicht nur in einer zur Begründung\nder Rückfallvoraussetzungen ausreichenden Weise wegen Betruges vorbestraft ist, sondern insgesamt 7 mal wegen Betrugs verurtcilt werden mußte und in der Zeit von 1952 bis\n1963 hauptsächlich hiervegen mehr als sieben Jahre Gefüngnis- und Zuchthausstrafen verbüßt hat, durfte die Strafkamner\nsehr wohl die \"wiederholten einschlägigen Vorstrafen wegen\nBetrugs\" zu seinen Ungunsten verwerten, Ebenso enthält es\nhiernach keinen Rechtsfehler, wenn das Landgericht zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, daß er es bisher nicht fertig gebracht hat, für längere Zeit ciner geregelten Arbeit nachzugehen.\n\nNach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.\n\nDie volle Anrechnung der Untersuchungshaft seit dem\n29, Mai 1965 beruht auf 8.450 _StPO. (vgl. BGH IM.StPO 8 450\nNr. 1). .\n\nHübner. Seibert Fischer\nMai .. = -Pikart\nY .\n* t. ı\n\n’z “\n\n.r\n5 Du IL -\n\n“ ‚L","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-08/1-str-615-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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