{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-02-08_1_StR_605_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-02-08","aktenzeichen":"1 StR 605/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2064 081\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nnn nn na\n\ngr. URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Walter H HD zu:\nCD: “ort geboren an EEE 1921,\n\nwegen Schuldnerbegünstigung.\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. Februar 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Fikart\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mainz vom 9. Juni 1965 im Schuldund Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten — unter Frceisprcechung im übrigen - wegen Schuldnerbegünstigung nach § 242\nAbs. 1 Nr. 1 KO zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt,\nderen Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Nit\nseiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung dcs\n“ förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist\nbegründet.\n\nnn ne\n\nDer Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung den Antrag gestellv, einen Sachverständigen darüber zu hören,\n\"daß die Preise, die der Angeklagte für die Bezüge an\nSauerkonserven durch die CE Konservenfabrik\nGmbH i.Gr. (= GKF) in der Zeit vom 17. November bis 18.\nDezember 1959 an die Gemeinschuldnerin zahlte, über den\ndamals ortsüblichen Großhandelspreisen lagen\", Dice Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß\ndie unter Beweis gestellte Behauptung für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Mit Recht beanstandet dio Revision diesen Ablehnungsbeschluß als rechtsfehlerhaft. Die\nAblehnung einer beantragten Beweiserhebung ist zwar zulässig, wenn die Beweistatsache für die Entscheidung ohnc\nBedeutung ist (§ 244 Abs. 3 StPO). Die Begründung des ablehnenden Beschlusses muß jedoch erkennen lassen, ob dic\nUnerheblichkeit aus rechtlichen oder aus tatsächlichen\nErwägungen gefolgert wird. Im letzten Falle sind auch dic\nTatsachen anzuführen, aus denen sich dic Unerheblichkeit\nergeben soll (RGSt 29, 368; RGJW 19%31, 2823 Nr. 44). Dac\nist hier nicht geschehen. Auf diesem Fehler kann das Urteil beruhen. Denn die Begründung des Ablehnungsbeschlusscs\n\nsoll den Angeklagten in die lage versetzen, die Erwägungen des Gerichts kennen zu lernen und gegebenenfalls\nweitere Bevreisamträge zu stellen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte bei oränungsgemäßer\nBegründung neue Beweisamträge gestellt hätte, die das\nUrteil hätten beeinflussen können. Was der Beschwerdeführer nach der Behauptung in der Revisionsbegründung\nangeblich noch hätte unter Beweis stellen können, daß\nnämlich - was immerhin den Schuldumfang mindern würde -\ndie Rohstoffe großenteils von der GKF angeschafft worden\nscien, ist zwar sehr unwahrscheinlich, weil diese Gründungsgesellschaft nach den bisherigen Feststellungen kaum\netwas besaß und weil sich noch Ende 1959 ein ansehnlicher\nRestposten an Sauerkraut auf lager befand. Endgültig läßt\n.sich das aber vom Revisions gericht nicht beurteilten.\nDenn immerhin hat der Angeklagte, wie das Landgericht\nauf S. 5 UA feststellt, Kraut einschneiden lassen, das\ner nach seiner Angabenfür die GKF bestellt hatte und für\ndiese verarbeiten ließ. Wie es sich damit wirklich verhielt, ist offen geblieben.\n\n2. In sachlichrechtlicher Hinsicht ist zu bemorken:\n\nDas Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß\nder Angeklagte an die Gültigkeit einer \"Vercinbarung\",\nwie sie sich aus den beiden Schreiben der Eltern des\nAngeklagten vom 15, August 1959 ergeben könnte, nicht\ngcglaubt habe. Welche Wirksamkeit den Erklärungen in\njenen Schreiben zukommt, hat es allerdings nicht erörtert. Das Landgericht konnte dies auch dahingestellt\nlassen, weil der Angeklagte auf jeden Fall, wie er selbst\n‚vußte, nicht berechtigt war, eigenmächtig anzuordnen,\n\ndaß die auszulicfernden Konserven formell über die - als\nRechtsperson gar nicht bestehende - GKF an die Abnehner\nsclicfert wurden, was letztlich nur die Wirkung hatte,\ndaß der Erlös teilweise dem Angeklagten zufloß, der sonst\nungeschmälert in die Konkursmasse gelangt wäre. Zutreffend hat also die Strafkammer angenommen, daß der Angeklagte durch seine Handlungsweise Vermögensstücke des\nSchuldners beiseite geschafft hat.\n\nUnklar bleibt dagegen, in welchem Umfang dies im\nInteresse des Schuldners geschehen ist. Das \"Beiseiteschaffen\" im Sinne des § 242 Abs. 1 Satz 1 KO braucht\nzwar nicht im ausschließlichen Interesse des Schuldners\nzu licgen. Da es sich hier um teilbare Vermögensstücke,\nnämlich jeweils um Geldsurmmen handelte, wäre es überdica\nmöglich, daß der Angeklagte jeweils einen Teil seinen\nEltern — den Schuldnern - zukommen lassen und einen anderen, möglicherweise größeren Teil für sich verwenden\nwollte. Dann hätte er jedenfalls hinsichtlich des Teils,\nden er unmittelbar für seine Eltern bestimmt hattc, im\nInteresse der Schuldner gehandelt. Die Strafkammer wird\ndaher in der neuen Verhandlung, soweit möglich, nähere\nFeststellungen hierüber zu treffen haben,\n\nSoweit der Angeklagte sich mit dem beiseitegeschafften Geld selbst eine Existenz aufbauen und dann scine\nEltern aus seinem Einkommen unterstützen wollte, wird\ncin Handeln im -— unmittelbaren -— Interesse der Schuldner nicht vorliegen. Daß diese davon mittelbar ebenfalls\nVortcile haben sollten, würde für die Schuldnerbegünstigung nicht genügen. Das Beiseiteschaffen \"im Interesse\ncines Schuldners\" erfordert, daß in erster Linie zun\n\nVorteil des Schuldners gehandelt wird, wobei cs allerdings\nnichts ausmacht, daß der Täter daneben noch scinen cigenen\n\"Vorteil im Auge hat. Es genügt aber nicht, daß er im\nGrunde nur in seinem eigenen Interesse handelt, selbst\nwenn dies letztlich daneben auch noch dem Schuldner zum\nVorteil gereichen soll.\n\nHübner Seibert Tischer\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-08/1-str-605-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-08/1-str-605-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:18.272831+00:00"}}