{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-02-08_1_StR_588_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-02-08","aktenzeichen":"1 StR 588/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2064 100\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 588/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Lehrerin Ingeborg 1 EB :.: ED.\ngeboren an GE 1935 in SERIE CR,\n\nwegen Kindestötung.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. Februar 1966, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Seibert\n\nFischer\n\nMai\n\nPikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nÜberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtaanwalt Dr. EEE =: GEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschüftsstelle,\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht München I von\n19. Juli 1965 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse\n\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Staatsanwaltschaft bekämpft die Freisprechung\nder Angeklagten von dem Vorwurf der Kindestötung vergeb-\n\nlich.\n\n1. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Der Tatrichter\nhat die beiden Ärzte als Zeugen vernommen, die die Angeklagte\nnach der Geburt behandelt hatten, und hat ferner zwei medizinische Sachverständige zu Rate gezogen, einen außerplanmäßigen Professor für gerichtliche Medizin, der die Kindesleiche geöffnet und untersucht hatte, und einen Landgerichtsund Nervenfacharzt. Die beiden Sachverständigen haben es\nübereinstimmend für möglich gehalten, daß die Angeklagte,\nvie sie behauptet hatte, in den ersten Monaten der Schwangerschaft Blutungen hatte, die sie für Regelblutungen hielt,\nund daß die Geburt als Sturzgeburt verlief, während oder\nnach der die Angeklagte infolge des Geburtsschockskurze Zeit\nohnmächtig oder einer Ohnmacht nahe war. Diese Auffassung\nstimmt mit dem einschlägigen Schrifttum überein (vgl.\nMueller, Gerichtliche Medizin 1953 S. 960, 962, 983; Ponsold,\nLehrbuch der gerichtlichen Medizin 2. Aufl. 8. 394). Die\nStaatsanwaltschaft und die übrigen Verfahrensbeteiligten\nhaben in der Hauptverhandlung die Sachkunde der gehörten ?\nSachverständigen nicht in Zweifel gezogen und weder beantragt\nnoch angeregt, zusätzlich noch einen Frauenarzt hinzuzuziehen.\nIrgendwelche Umstände, die den Tatrichter dazu gedrängt\nhaben könnten, das gleichwohl von sich aus zu tun, sind\nbei dieser Verfahrenslage nicht dargetan.\n\n2. Die Sachrüge dringt ebenfalls nicht durch.\n\nDas Schwurgericht hat eine vorsätzliche Kindestötung\nverneint. Es hat sich nicht in der Lage gesehen,. der Angeklagten, deren Unaufrichtigkeit es erkannt und bei der Wertung\nihrer Einlassung berücksichtigt hat, zweifelsfrei zu widerlegen, daß sie, eine Erstgebärende, die die Geburt einleitenden \\/ehen als Stuhldrang angesehen habe und infolge der\n- möglichen -— Sturzgeburt und des dadurch ausgelösten\nSchocks unfähig gewesen sei, das Kind rechtzeitig vor dem\n\n£rtrinken in dem Klosett zu bewahren, Aus Rechtsgründen\nkann dieser Auffassung nicht entgegengetreten werden.\n\nAuch den Nachweis, daß die Angeklagte fahrlässig\nden Tod ihres Kindes verursacht habe, hat der Tatrichter\ngeglaubt, nicht führen zu Können. En ist davon ausgegangen,\ndaß die Angeklagte einer Kenntnis ihrer Schwangerschaft bis\nMitte Januar 1963 nicht überführt werden könne, weil nach\nihrer - mit der Lebenserfahrung vereinbaren und deshalb\nnicnt widerlegbaren - Darstellung bei ihr bis Dezember 1962\nBlutungen eingetreten seien, die sie als Regelblutungen angesehen habe, und weil sie keinerlei Schwangerschaftsbeschwerden verspürt habe. Später mußte die Angeklagte nach\nder zutreffenden Auffassung des Schwurgerichts freilich\nmit einer Schwangerschaft rechnen, weil ab Januar 1963 ihre\nBlutungen ausgeblieben waren und weil sie, stärker werdend,\nim März 1963 durch die Frage ihrer Vorgesetzten deutlich\nauf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. Wie die insoweit von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision mit.\nRecht hervorhebt, war die Angeklagte nun verpflichtet, sich\nrechtzeitig durch eine ärztliche Untersuchung über ihren\nZustand Klarheit zu verschaffen und für die künftige Geburt\nvorzusorgen. Das hat auch das Schwurgericht angenommen. Es\nhat aber gemeint, der Angeklagten insoweit keine Säumigkeit\nvorwerfen zu können, weil sie ihre Schwangerschaft aus verschiedenen im Urteil aufgeführten Gesichtspunkten auf den\nVerkehr, den sie im Jamuar 1963 hatte, und nicht auf den\nfrüheren, im Sommer 1962 vollzogenen Verkehr zurückgeführt\nhabe. Diese auf tatsächlichen Gründen beruhende und nach\nder Levenserfahrung jedenfalls mögliche Auffassung ist aus\nRechtsgründen nicht angreifbar. Vom Boden dieser für das\nRevisionsgericht bindenden Feststellungen aus kann auch\naer Auffassung des Tatrichters nicht entgegengetreten werden,\ndaß dic Angeklagte, die glaubte, erst seit Januar 1965\n\nschwanger zu sein, aus ihrer Sicht nicht pflichtvwiärig\nsäumig handelte, als sie erst am Tage vor der Geburt cine\nÄrztin - vergeblich - aufsuchte und am Tattage selbst nicht\nbereits bei Beginn der Blutungen, sondern erst bei deren\nStärkerwerden nach einem Arzt schickte, der dann infolge\nder für sie nicht voraussehbaren unä von ihr auch nicht\nvorausgesehenen Sturzgeburt um kurze Zeit zu spät kam.\n\nDemnach hat die Revision keinen Erfolg. Für eine An-\n\nordnung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO besteht keinerlei\nAnlaß.\n\nHübner Seibert Fischer\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-08/1-str-588-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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