{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-02-08_1_StR_571_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-02-08","aktenzeichen":"1 StR 571/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2049 081”\nBUNDESGERICHTSHOR\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 571/66\n\n157 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Werner RB zus SW; Kreis\nEEE 2eborcn 2 1935 ir WE,\n\nwegen Betrugs i.R. u.2.,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 10. Januar 1967, an der teilgenommen haben:\n\nbundesrichter Dr. Seibert\nu als Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter hMai\nBundesrichter Pikart\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB\n\nals Vertretor der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDic Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Karlsruhe vom 8. Februar 1966 wird\n\nmit der Maßgabe verworfen, daß im Fall II 8 (Merkur)\ndie tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung\nentfällt. |\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung und Verfahrenseinstellung im übrigen — wegen\n\nRickfallbetrugs in sechs Fällen, dabei in einen Fall auch\n\nwegen tateinheitlich begangenen Siegelbruchs, wegen zweier\nVersuche des Betrugs im Rückfall, dabei in einem Fall zugleich auch wegen Veruntreuung, wegen einer weiteren\n\n— selbständigen - Veruntreuung und wegen Unterschlagung\n\nzu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\nGefängnis verurteilt.\n\nGegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte\nmit der Sachrüge. Das Rechtenittel bloibt im wesentlichen\n\nerfolglos.\n\nSoweit es zum Schuläspruch eines Strafantrags bedurfte\n(Betrug zum Nachteil der mit dem Angeklagten zur. Tatzeit\nverlobten Ruth OEM 2 263 Abs. 5, 52 Abs. 2 StGR),\nsind die Y oraus sat tzungen der ordnung sgemäßen und re chtzeitigen Antragstellung. erfüllt. ren On hat die\n\nStrafverfolgung bei der Zuständigen Behörde. in der ersten\n Junihälfte 1965 beantragt; in diesem Zeitpunkt. war nach\n\nden Urteilsfestatellungen dio Dreimonatsfrist des § 61 Ste\nnoch. nicht. abgelaufen, weil die Geschädigte erst kurz\nzuvor Kenntnis. von dem betrügerischen Charakter der Hand-\n\nTungsweise ihres Verlobten .‚SELangE. hatte wel. VA 3.\n\nDie äußeren und inneren , Tatbestandsmerkmale des Betruges sind nach dem festgestellten Sachverhalt durchweg\n\ngegeben. Das gilt auch für das täuschendo Vorgchen des\n\nAngeklagten zum Nachteil der UKB (II 2), der Bohl KG (II A}\n\nund der Firma SB (11 7:.\n\nIm erstgenannten Fall stellt das Urteil zwar nicht\nausdrücklich fest, daß der Angeklagte auch das Bewußtsein\ngehabt habe, durch Herbeiführung der Einigung über die\nAuszahlung eines Finanzierungskreditbotrags von 9.,200.-- Di\n\nbei der getäuschten Bank eine Vermögensbeschädigung hervorzurufen, Dieses Bewußtsein ergab sich aber für den\nTatrichter aus den festgestellten Umständen von selbst.\n\nDa der Angeklagte den Kredit nur auf Grund wiederholt\nfalscher Angaben über das Vorhandensein eines zahlungsfähigen Käufers und über eine von diesem geleistete Anzehlung erwirkt hatte, war er sich darüber klar, daß die\nBenk bei Kenntnis der wahren Sachlage von der Auszahlung\nAbstand genommen hätte und daß sie, nachdem es zur Geldhingabe gekommen war, hierfür keine ihren Vorstellungen bei\nVertragsabschluß entsprechende Sicherheit erlangt und demit\nin Vergleich zu ihrer wirtschaftlichen Lage vor Vertragsschluß einen Vermögensnachteil erlitten hatte. Daran vermag\nauch nichts zu ändern, daß der Angeklagte nach Abschluß\n\ndes Kreditvertreges offenbar zunächst bestrebt var, die\nfür die vereinbarten Rückzahlungaraten gegebenen Wochsel\n\n‚einzulösen wei. UA 5.\n\nAuch im Fall ni car a 4 enthält das Urteil zum\nSchädigungsvorsatz des Angeklagten keine näheren Ausführungen. Die Strafkammer stellt vielmehr fest, daß der Angeklagte bei seinen täuschenden Abmachungen mit dem Finan- .\nzierungsunternchmen davon ausging, er werde die vereinbarten Wechselraten einlösen können. Der Angeklagte wußte\naber anderseits, Wie dio weiteren Urteilsausführungen\n\nergeben, daß der fälschlich als Käufer angegebene, finanzschwache Naschinenschlosser Mpwund dessen Ehefrau für\ndie in erster Linie vorgesehene Haftung gegenüber der\nKreditgeberin nicht in Betracht. kamen. Hieraus hat der\nTatrichter ersichtlich entnommen, daß der Angeklagte die\nim Abschluß eines auf falschen Grundlagen beruhenden\nKreditvertrages notwendigerweise liegende Schädigung der\nFirma BB Ks zumindest als möglich erkannt und mit den\nEintritt dieser Möglichkeit einvorstanden war.\n\nDie Firma SED ee 7} hat der Angeklagte nach\nden Urteilsfeststellungen dadurch betrügerisch geschädigt,\ndaß er sie durch falsche Vorspiegelungen veranlaßte, ihm\nden Auftrag zur Bearbeitung. einer größeren Zahl von Stahlrohren zu erteilen und ihm auf der Grundlage, dieser Vereinbarung einen Vorschuß von 3000. -_— ‚DM zu gewähren, wobei\ner von vornherein damit rechneie und billigend in Kauf nahn,\n\nDa.\n\nausführen zu können un 23}. Damit sind die äußeren und\ninneren Tatbestandsnerknale dos Betruges auch in diesen\nFall ausreichend dargetan. wel. auch BEHSt 16, 321).\nDas Urteil enthält nur insoweit eine Unesamtgkest,\nals es die VWeiterveräußerung einer sicherungsübereigneten\nDrehbank an die Firma Me Kıı 8) auch als Veruntreuung\n\nzum Nachteil des Sicherungsnehners N B würdigt,\nohne die besonderen Voraussetzungen eines solchen rechtlichen\n\nZusemnentreffeno (vel. ECH GA 1965, 207), zumäl der inneren\nTatseite ‚darzulegen. Angesichts des Zeitablaufs ist mit .\nergänzenden Feststellungen (zum Nachteil des Angeklagten!\nnicht mehr zu rechnen. Diese Verurteilung. ist daher von\nhier aus zu streichen. Der Strafausspruch bleibt hiervon\n\nunberührt wel. S. 38 oben un).\n\nGegen die Fe :ststellung der Rückfallvoraussetzungen\nbestehen keine Bedenken. Daß als rückfallbegründend auch\nsolche Strafen herangezogen werden ‚können, die durch Stralbefehl ausgesprochen worden sind, ist anerkannten Rechts\n(vgl. auch § 410 StPO). Die Richtigkeit der Vorbestrafung\nist auch in solchem. Fall nicht nachzuprüfen. (ns IW 1953,\n2286, 14 = DRiZ 1933 Nr. 479). | |\n\nNach alledem ist die Revision mit der aus dem entscherdenden Teil ersichtlichen Maßgabe zu verwerfen.\n\nScitertt 0606030. Fischer —— Loesdau\n\nMai Be Pikart,\n\nae ee EEE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-08/1-str-571-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 410","ref_norm":"410","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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