{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-02-01_1_StR_589_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-02-01","aktenzeichen":"1 StR 589/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1518 584/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Dieter PD HB zu: TE. ort\ngcboren am ED 1941, zur Zeit in dieser Sache\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1. Februar 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner .\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundcesrichter Fikart\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEEED in der Verhandlung,\nStaatsanvalt (EEE bei der Verkündung\n\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter u\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Trier vom\n22. Scptember 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwur-\n\ngericht bei dem Landgericht Mainz zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. &ründe:\nI. Der zweimal wegen Körperverletzung mit Jugendarrest\nbelegte Angeklagte ist jetzt vom Schwurgericht wegen Körper-\n\nverletzung mit Todesfolge zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt\nworden. Er hatte nachts auf der Straße mit dem angetrunkenen\nSchreiner Matthias IWW eine Auseinandersetzung gehabt\n\nund diesen zweimal gestoßen bzw. geschlagen, wobei Is»\njedes Mal zu Boden fiel. Der Verletzte starb einige Tage\nnach dem Vorfall auf Grund einer bei dem zweiten Sturz erlittenen Verletzung (S. 11, 12 VA).\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt gegen das Urteil\nVerfahrensbeschwerden und die Sachrüge. ’\n\nII. Die Verfahrensrügen, soweit sie überhaupt zulässig\nsind, hätten zwar keinen Erfolg haben können. Jedoch greift\ndic Sachrüge durch.\n\nDas Urteil läßt nicht ailenthalben deutlich erkennen,\nwelchen festgestellten oder nicht widerlegbaren Sachverhalt\ndas Schwurgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat\n(vgl. RGSt 71, 25). Ursächlichkeit und Voraussehbarkeit\nsind. zwar rechtlich bedenkenfrei bejaht worden (BGH IM\nNr. 1 zu § 222 StGB}. Das Urteil bietet jedoch keine Gewähr dafür, daß die Frage etwaiger Notwehr oder vermeintlicher Notwehr einwandfrei beurteilt worden ist, Der Angeklagte hatte sich unter anderem dahin eingelassen, In\nhabe zuletzt unmittelbar hinter ihm gestanden und in sciner\nzum Schlag erhobenen rechten Hand eine Bierflasche gehalten.\ntr habe daraufhin den Arm Im erfaßt, um diesen am\nSchlagen zu hindern, und mit der rechten Hand oder Faust\nnach ihm geschlagen. Hierbei sei IP hingefallen und\nzunächst bewußtlos liegen geblieben (S. 6, 13 UA).\n\nDie Erwägungen, mit denen das Schwurgericht dieses\nVorbringen glaubte widerlegen zu können, sind jedoch un-\n‚klar, nicht. widerspruchsfrei und daher rechtlich bedenklich.\n\n. „Daß die Zeugen Eheleute ll und Frau ME damals\nkeine Flasche in der Hand Igges gesehen hatten, licß nicht\nohne weiteres den Schluß zu, Matthias Igffphabe dem Angeklagten. nicht mit einer Bierflasche gedroht. Tatsächlich\nfand sich nach der Auseinandersetzung eine solche Flasche\nauf dem Bürgersteig. Zudem hat die Anwohnerin MP schört,\ndaß. der Angeklagte während der Auseinanderscetzung mehrfach\nvon einer Flasche sprach. Sie glaubte auch, sich erinnern\nzu können, daß der Angeklagte gerufen habe: \"Was, Du willst\nmir die Flasche auf den Kopf schlagen!\" (S. 14-UA). Zu\nletzterer Äußerung hat das Schwurgericht nicht erkennbar\nStellung genommen; nicht einmal unter dem Gesichtspunkt\nvermeintlicher Notwehr, für den zumindest sie von Bedeutung\nsein konnte. Daß der Angeklagte sich nicht bedroht zu fühlen\nbrauchte, steht nicht in Einklang mit der Feststellung, daß\nIB sich nach dem ersten Schlag erhob und auf den Angeklagten zutrat, während dieser stehen blieb (S. 5 UA). Daher hat auch die Urteilsausführung einstweilen keine tat-\n‚sächliche Grundlage, IL habe offenbar die Absicht gehabt, nach Hause zu gehen, der Angeklagte aber habe Streit\ngesucht (S. 15 UA).\n\nDurch die Erwägung des Tatrichters, der Angeklagte\nhätte den Tatort verlassen und einer (weiteren) Auscinandersetzung aus dem Weg gehen können (S. 14, 15 UA), wird eine\nNotwehrlage nicht einwandfrei ausgeschlossen. Sie setzt\nvielnchr eine solche Lage eigentlich voraus, da hier prak-\n\nWimmip er me une mn un m m Dr m m run an WE am mies\n\n“behandelt wird. Aber auch die Urteilsausführungen zu dicsen\n' Problem erwecken Bedenken. War der Angeklagte angegriffen\noder nahm er das irrig an, so ist cinstweilen nicht aargetan, warum er Lorig hätte ausweichen müssen. Da sich allcs\nin unmittelbarer Nähe seines Elternhauses abspielte, ist\nauch nicht verständlich, warum er sich \"vom Tatort\" entfernen sollte. Daß das Fenster des elterlichen Wohnhauses\noffen stand, hat das Schwurgericht dem Vater des Angeklagten anscheinend nicht geglaubt (S. 8 UA: \"offen gestanden\nhaben soll\"). Daher durfte es diesen Umstend auch in der\nFrage der Notwehr nicht zu Ungunsten des Angeklagten verwerten (S. 15 oben UA).\n\nAngesichts dieser Unklarheiten kann das Urteil keinen\nBestand haben (vgl. auch BGH Urt. v. 21. Mai-1963, 1 StR\n153/63 = 2 Ks 1/61 StA Trier). Die Sache ist an das Schwurgericht’ bei den Landgericht Mainz zurückzuverweisen (§ 354\nAbs. 2 StPO).\n\nIII. Für die neue Tatsachen-Instanz ist noch folgendes\nzu bemerken: Es muß versucht werden, das wirkliche Geschehen\nin jener Nacht und seine Hintergründe, deutlicher und bcestinmter als bisher geschehen, festzustellen, Der leicht\nerregbarc Angeklagte hatte schon früher Streit gesucht und\nKörpervarletzungen begangen (S. 3, 17 UA). Möglicherweisc\nhat er sich durch das Entgegentreten der Gastwirtin in\nGegenwart Igges (S. 3, 4 UA) gedemütigt gefühlt. Jedenfalls wäre nicht undenkbar, daß er seinen Zorn gegenüber\nden angetrunkenen, nicht sehr standfesten älteren Mann,\nder ihn - einstweilen unwiderlegt - unfreundlich, wenn nicht\nhöhnisch angesprochen hatte (S. 6, 7, 16 UA), durch Gewalttätigkeiten abreagiert hat ünd daß ihm die etwaige Drohung\n\nIB Willkommenen Anlaß dazu bot, zumal wenn er sic gar\nnicht ernst genommen hatte. Es wird auch darauf cinzugehen\nsein, daß nachher die Flasche nicht etwa am Boden lag oder\ngar zerschellt war, sondern auf der Straße stand, und aus\nwelchen Gründen der Angeklagte nach dem Vorfall zweimal\nsein Elternhaus verließ, so daß schließlich nach ihm gefehndet werden mußte (S. 17, 18 UA).\n\nHübner Seibert Fischer\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-01/1-str-589-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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