{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-02-01_1_StR_533_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-02-01","aktenzeichen":"1 StR 533/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2064 095\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nAll URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Hartmut ID ; ohne festen Wohnsitz,\nscboren am EB 1959 in Albrechtswiesen, Kreis AB-BD: zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Kellner Verner zZ oc ; ohne festen\nWohnsitz, geboren am ED '934 in cl Sachsen,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1. Februar 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED in er Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\n\"als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Baden-Baden vom 30. April 1965:\n\n1. in den Fällen II A 1 bis 10 hinsichtlich beider\nBeschwerdeführer mit den Feststellungen und im\nFall II D 31 hinsichtlich des Angeklagten In\nunter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben;\n\n2. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte Ip in Fall II B 1 wegen schweren Diebstahls und der Angeklagte ZB in Fall 11\nB 2 wegen Sachhehlerei verurteilt wird, ferner\nim Strafausspruch in diesen beiden Fällen sowic\nim Ausspruch über die Gesamtstrafen nit den\nFeststellungen dazu aufgehoben.\n\nfünf\n\nlen,\ngung\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat die beiden Angeklagten zu je\ndahren Gefängnis - Gesamtstrafe — verurteilt, und zwar:\n\na) TEE wegen schweren Rückfalldiebstahls in 34 Fälwegen räuberischen Diebstahls und wegen Unterschlain zehn Fällen;\n\nb) ZEMEMEEEB vezen schweren Diebstahls in 15 Fällen,\n\nvegen gewohnheitsmäßiger Hehlerei in 21 Fällen, wegen Unterschlagung in 17 Fällen und wegen Gefangenenmeuterci.\n\nAußerdem hat sie beiden Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und verschiedene Tatwerkzcuge eingezogen. Dagegen haben die Angeklagten Revi-\n\nsion\n\neingelegt, mit der sie die Verletzung des sachlichen\n\nRechts und ZEEED auch Verfahrensverstöße rügen. Die\nRechtsmittel sind nur zum Teil begründet.\n\nA. Die Verfahrensrügen des Angeklagten Zr\n\nhaben keinen Erfolg. Die Ausführungen, mit denen er einc\nVerletzung der Aufklärungspflicht geltend macht, erschöpfen sich in Angriffen gegen die Feststellungen des\n\nTatrichters; darauf kann eine Revision nicht gestützt\nwerden (§ 337 StPO). Die Behauptung, das Landgericht habe\nihn zu dem Vorwurf der Gefangenenmeutercei nicht vernommen,\ntrifft nicht zu; ausweislich der Sitzungsniederschrift\nhat sich der Beschwerdeführer zu Abschnitt:E der Anklageschrift, der den Vorwurf der Gefangenenmeutercei enthält,\nerklärt und diese Tat zugegeben (Band VI Blatt 2567 d.A.).\n\nB. Die Sachbeschwerden greifen zum Teil durch...\n\n1. Die_Unterschlagungen\n\nmir zum mn mn am an m an m m mn gen mu Gun dr mer en he\n\na) Zwischen dem 1. September 1960 und dem 8. Juli 1961\nstellten die Angeklagten sich unter falschem Namen bei\nverschiedenen Gastwirten als Kellner vor, ließen sich einstellen und entfernten sich abends vor der Abrechnung nit\ndem eingenommenen Geld. Die Strafkammer hat IWW ücshalv\n\n: der Unterschlagung in zehn Fällen schuldig gefunden und\n\nzehn Einzelstrafen zwischen ein und vier Monaten Gefängnis gegen ihn verhängt, während sie ZW s Verhalten\ninsoweit weder rechtlich gewürdigt noch bei der Strafzumessung behandelt hat.\n\nDieser Teil des Urteils muß aus mehreren Gründen aufgehoben werden.\n\nDie Feststellungen sind - bis auf den Fall II AA -\nunvollständig. Nach dem Urteilszusammenhang waren den\n\nBeschwerdeführern in den einzelnen Gaststätten getrenntc\n\nBedienungsbereiche zugewiesen, in deren jeder von ihnen\nauch selbständig kassierte. Als sie sich kurz vor der\nAbrechnung gleichzeitig unbemerkt entfernten, nahm jeder\ndas Geld mit, das er eingenommen hatte. Demnach hatten\n\ndic Angeklagten weder Mitbesitz noch Mitgewahrsam an den\ngesamten Geld, das beide zusammen für den jeweiligen Wirt\nkassiert hatten, sondern jeder von ihnen hatte Alleingewahrsam an seiner Einnahme. Durch deren rechtswidrige\nZueignung konnte demzufolge jeder Angeklagte eine sclbständige Unterschlagung an diesem Betrag, aber nicht etwa\nbeide eine gemeinschaftliche Unterschlagung an der von\nihnen zusammen vereinnahmten Summe begehen (BGHSt 2, 317),\nwic die Anklage und möglicherweise auch das Landgericht\nangenommen haben. Zur Bestimmung des Schuldumfanges dieser Unterschlagungen hätte die Strafkamner feststellen\nmüssen, wieviel Geld jeder Beschwerdeführer jeweils kassiert und mitgenommen hatte, und hätte sich nicht mit der\n\"Ermittlung der Summe begnügen dürfen, die sic beide zusammen jeweils für sich behielten.\n\nDas Landgericht hat in diesen Handlungen, soweit cs\n“ sie rechtlich gewürdigt'hat, einfache Unterschlagungen,\naber keine Veruntreuungen im Sinne des § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB geschen. Das ist nicht richtig. Die Beschwerdeführer waren’ zwar jeweils erst kurz vor der Tat angestellt worden; zwischen ihnen und den Gaststätteninhabern bestand kein besonderes Vertrauensverhältnis. Darauf\nkomnt es jedoch für den Tatbestand der Veruntreuung nicht\nan. Hierfür genügt es, daß der Täter Besitz oder Gewahrsam kraft eines Rechtsgeschäfts mit der Verpflichtung\nerlangt hat, sie zurückzugeben oder zu einem bestimmten\nZucck zu verwenden (BGHSt 9, 90, 91). Eine solche Bindung ergab sich für die Angeklagten aus dem jeweiligen\nArbeitsverhältnis. Es war die Grundlage dafür, daß sie\nden Gewahrsam an dem eingenommenen Geld erreicht hatten,\nund verpflichtete sie, dieses Geld an dessen Eigentüncr,\nihren Arbeitgeber (vgl. RGSt 34, 39, 41) abzuliefern.\n\nDie kassierten Gelder waren ihnen daher anvertraut in\nSinne des § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB (BGH Urt. v.\n10. November 1964 - 1 StR 433/64).\n\nDiese Mängel und das Fehlen der Wertung des Verhaltens des Angeklagten. TB nötigen dazu, das Urteil hinsichtlich der in Abschnitt II A 1 bis 10 behandcelten Unterschlagungen aufzuheben.\n\nUnbegründet ist hingegen die Rüge des Angeklagten\nIB, die Strafkammer habe in diesen Verfehlungen zu\nUnrecht zehn selbständige statt einer fortgesetzten Tat\ngesehen. Zuzugeben ist der Revision allerdings, daß die\nBegründung des Landgerichts dazu sehr knapp ist. Außerdem ist der Satz, daß die beiden Angeklagten einen ein-'\nheitlichen Vorsatz \"nicht behauptet\" hätten, mißverständlich. Er könnte nämlich den Anschein erwecken, als\nsei der Tatrichter irrtümlich davon ausgegangen, er müsse der Frage, ob verschicdene ähnliche Handlungen cine\neinzige fortgesetzte Straftat bilden, nicht stots von\nsich aus nachgehen, sondern brauche sie nur zu prüfen,\nwenn der Täter das geltend mache. So sind die Ausführungen der Strafkammer jedoch nicht zu verstehen. Aus\ndem Urteil ergibt sich noch ausreichend deutlich, daß\nsie untersucht hat, ob die Beschwerdeführer die Unterschlagungen aufgrund eines Gesamtvorsatzes oder aufgrund\neines jeweils neuen Entschlusses begangen haben. Mit dem\nangeführten Satz will das Landgericht erkennbar sagen,\ndaß es, insoweit hauptsächlich auf die Einlassungen\nder Angeklagten angewiesen, aus deren Schilderungen\nkeine Anhaltspunkte für einen mehrere Maten umfassenden\nGesamtvorsatz hat entnehmen können.\n\nUnschädlich ist auch die etwas stark zusammengefaßte Erörterung der von den Beschwerdeführern erschlichenen\nEinstellung als Kellner. Nach dem Urteil hat die Strafkammer sich nicht davon überzeugen können, daß die Angeklagten \"stets\" von Anfang an die Absicht gehabt hätten,\ndas eingenommene Geld für sich zu behalten. Das deutct\ndarauf hin, daß der Tatrichter mindestens in einem Fall\njedoch einen derartigen Willen eines oder beider Beschwerdeführer für gegeben angesehen hat. Ob hier in der Erschleichung von Anstellung und Inkassovollmacht ein Betrug liegen könnte (vgl. BGHSt 17, 254, 259), kann dahingestellt bleiben. Selbst in dem oder in den Fällen, in\ndenen man das annehmen könnte, stellt die spätere Zucignung der kassierten Gelder nicht nur eine straflose Nachtat des voraufgegangenen Betruges, sondern eine sclbständige Veruntreuung dar. Durch den Betrug verschafften die\nAngeklagten sich nämlich nur Anstellung und Inkassovollmacht, die zusammen es ihnen ermöglichten, den Gewahrsan\nan dem Geld zu erlangen, das die Gäste ihnen für den Wirt\ngaben und das sie als dessen Besitzdiener (§ 855 BGB) für\ndiesen annahmen. Die Zueignung dieser Gelder hatten die\nAngeklagten sich insgeheim zwar von Anfang an :vorgenonnen;\nsie bewirkten sie jedoch erst später, nämlich als sie sich\nmit dem bisher für den Wirt verwahrten Geld heimlich aus\nder Gaststätte entfernten. Durch diese Zucignung fügten\nsie ihrem Arbeitgeber über die bereits durch den etwaigen\nBetrug verursachte Vermögensgefährdung hinaus einen neuen\nVermögensschaden zu, indem sie dessen Eigentum nunmehr\nihrem eigenen Vermögen einverleibten. Darin liegt eine\ndem möglicherweise früher vollendeten Betrug nachfolgende\nselbständige Veruntreuung (vgl. BGHSt 16, 280).\n\nb) Bei der Verurteilung des Angeklagten ED\nwegen Unterschlagung in 17 Fällen (Abschnitt II C) hat\ndas Landgericht ebenfalls übersehen, daß es sich nicht\num einfache Unterschlagungen, sondern um Veruntreuungen\nhandelt. Dieser Mangel, der den Angeklagten nicht beschwert, nötigt hier jedoch nicht. zur Aufhebung des Urteils, da der Schuldumfang in diesen Fällen richtig festgestellt ist. Die wegen dieser Taten verhängten Einzelstrafen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das\nLandgericht hat sie höher als die Strafen bemessen, dic\nes gegen Lemke wegen ähnlicher Verfehlungen (Abschnitt\nII A 1 bis 10) verhängt hat. Dafür sind erkennbar das\nhöhere Alter und die zahlreicheren Vorstrafen Zwinschers\nbestimmend gewesen.\n\n2. Die Diebstahls- und Hehlereitaten\n\nnm en ern din msn an Ei m wat ern rar udn ar Fr tr dh ben De m din men rn nn m rn m di\n\na) Die Wegnahme der Bekleidungsstücke aus den Ge-\n\n. schäftsräumen der Firma Ip & De ir TEE üurch\nden Angeklagten IB (Abschnitt II B 1) hat die Strafkammer zutreffend als schweren Diebstahl gewertet. Es handelt sich dabei jedoch nicht um einen Nachschlüsseldieb-\n‚stahl, Verbrechen nach § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wie es in\ndem Urteil heißt, sondern um einen Einbruchsdiebstahl,\nVerbrechen nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wie die Anklage\ndem Beschwerdeführer vorgeworfen hatte.\n\nDiese Verfehlung war entgegen der Ansicht des Landgerichts keine Rückfalltat, da zur Zeit ihrer Begehung\nID: egen Diebstahls noch nicht bestraft war.\n\nZU !ie3 sich einen Teil der Beute, deren Herkunft er kannte, geben und verwandte ihn für sich (Ab-\n\nschnitt II B 2). Mit Recht hat die Strafkammer ihn deshalb der Sachhehlerei, Vergehen gegen § 259 StGB, schuldig befunden. Die Anwendung des § 260 StGB ist hier jedoch nicht gerechtfertigt. Das Urteil enthält nämlich\nkeine Feststellung, die die Annahme des Tatrichters bcgründen könnte, ZB; damals erst einmal wegen Hehlerei bestraft, habe auch schon diese lange vor der im\nFrühjahr 1964 begonnenen Tatenreihe begangene strafbare\nHandlung gewohnheitsmäßig verübt.\n\nHinsichtlich des von DO ] begangenen schweren Dicbstahls hat die Strafkammer alle notwendigen Feststellungen\ngetroffen. Weitere Feststellungen zu der von Zwinscher begangenen Hehlerei sind in einer neuen Hauptverhandlung\nnicht zu erwarten. Deshalb ändert der Senat die Schuldsprüche selbst ab; in den Strafaussprüchen muß die Sache\ninsoweit an den Tatrichter zurückverwiesen werden.\n\n. b) Die Verurteilung des Angeklagten LU in den Füllen II D 1 bis 10, 12 bis 28, 30 und 32 bis 35 wegen\nschweren Diebstahls im Rückfall und die des Angeklagten\nZU in Gen Fällen II D 5, 6, 9, 10, 13, 16 bis 18,\n24, 25 und 33 bis 35 wegen schweren Diebstahls begegnet\nim Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Allerdings handelt es sich auch hier nicht um Nachschlüsseldiebstähle,\nVerbrechen nach § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB, sondern - entsprechend dem Anklagevorwurf - um Einbruchs- und Einsteigdiebstähle, Verbrechen nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB,\nbei I@Win Verbinäung mit § 244 StGB. Das stellt der\nSenat hiermit richtige.\n\nDie Meinung des Tatrichters, daß der Diebstahl in\n\n- 10 -\n\nFall II D 29 ein Bandendiebstahl und die Einbruchs- oder\nEinsteigdiebstähle in den Fällen II D5, 6, 9, 10, 13,\n\n16 bis 18, 24, 25 und 33 bis 35 zugleich Bandendicbstählec,\nVerbrechen nach § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB, seien, hält der\nrechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDaß die Strafkammer den Versuch, die Stahlrahnentür\n‚des Bahnhofscaf&s in Dow zufzubrechen, der dic\nunter II D 29 behandelte und offenbar als eine cinheitliche strafbare Handlung gewertete Tat einleitetc, nicht !\nauch unter dem Gesichtspunkt der § 8 243 Abs. 1 Nr. 2, 43\nStGB gewürdigt und daß sic mehrere Diebstähle (II D 32,\n33) nicht ausdrücklich als in sich fortgesetzte Taten bezeichnet hat, beschwert die Angeklagten nicht.\n\nDie Annahme, daß der Angeklagte Zen den gcmeinsam begangenen Taten als Mittäter teilgenommen habe,\nwird von den Feststellungen getragen.\n\nDie Auffassung der wevision des Beschwerdeführers\nIM die Diebstähle seien alle zusammen cine cinzige\nfortgesetzte strafbare Handlung, trifft nicht zu, wie\nschon oben bei der Erörterung der Unterschlagungen ausgeführt worden ist.\n\nIm Fall II D 31 hat das Landgericht I Verhalten, das Erbrechen zweier Automaten aufgrund eines einheitlichen Gesamtvorsatzes (vgl. auch die Fälle II D 32,\n33), weder rechtlich gewürdigt (vgl. BGHSt 9, 173) noch\n\nim Rahmen der Strafzumessung erörtert. Daher muß das Ur-\n\"teil im Fall IID 31 hinsichtlich dieses Beschwerdeführers aufgehoben werden, insoweit jedoch unter Aufrechterhaltung der feststellungen dazu.\n\n- 11 -\n\nce) In den Fällen IID1I bis 4, 7, 8, 12, 14, 15, 19\nbis 23, 26 bis 28, 30 und 32 hat die Strafkammer eine Mitwirkung des Angeklagten 7 an den Diebstählen geprüft, jedoch nicht für erwiesen erachtet. Dagegen hat\nsic in diesen Fällen zuverlässig ermitteln können, daß\ner jeweils einen Teil der Beute in Kenntnis ihrer Herkunft an sich brachte. Auf Grund dieser eindeutigen Feststellung hat sie ihn insoweit der gewohnheitsmäßigen Sachhehlerci, Verbrechen nach §§ 259, 260 StGB, schuldig befunden. Auch hier hat der Tatrichter einen Fortsetzungszusammenhang ohne Rechtsfehler verneint. Die Bemessung\nder wegen dieser Taten verhängten Einzelstrafen begegnet\nkeinen rechtlichen Bedenken. |\n\nFerner hält Zwinschers Verurteilung wegen gewohnheitsmäßiger Hehlerei zu einem Jahr Gefängnis im Fall IID 31\nder rechtlichen Nachprüfung stand. Der Tatrichter hat in\ndiesem Fall den Haupttäter Tg zwar noch nicht schuldig gesprochen. Die Feststellungen ‚hierzu ergeben jedoch,\ndaß IB die 150 DM, von denen AB sich einen Teil\nin Kenntnis ihrer Herkunft geben ließ, durch eine strafbare Handlung erlangt hatte, nämlich durch einen fortgesetzten Rückfalldiebstahl, Verbrechen nach §§ 242, 244 St&B.\n\nda) Im Fall II D 11 hat das Landgericht den Angeklagten IB nit Recht des räuberischen Diebstahls, Verbrechen nach § 252 StGB, schuldig befunden. Nach welcher\nVorschrift es diese Tat bestraft hat, hätte in dem Urteil\ndcutlicher dargelegt werden können. Die Ausführungen unter V B lassen jedoch noch genügend sicher erkennen, daß\nder Tatrichter wegen der Verwendung einer Gaspistole\ndurch I (vgl. BGHSt 4, 125; BGH GA 1962, 145) und wegen der Bandenabrede dabei zutreffend von dem Strafrahmen\n\n- 12 _\n\ndes § 250 StGB ausgegangen ist, und zwar im Hinblick auf\ndie dem Beschwerdeführer zugebilligten milderndce Umstände\nvon § 250 Abs. 2 StGB.\n\nZwinscher hat das Landgericht in diesem Fall wegen\ngemeinschaftlichen schweren Diebstahls, Verbrechen nach\n88 243 Abs. 1 Nr. 2 unä 6, 47 StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Das ist offenbar geschehen, weil nach\nder Überzeugung des Tatrichters ZU: Vorsatz nicht\ndie von IWW auf der Flucht zur Sicherung der Beute angewandte Nötigungshandlung umfaßte. Ein EEE peschvcrender Rechtsfehler kann darin nicht gefunden werden.\n\nnn be da a m mn mn me mr a\n\nDie Verurteilung ZB S5 wegen Gefangenenmouterci,\nVergchen gegen § 122 Abs. 2 StGB, zu acht Monaten Gefängnis (II F) wird von den Feststellungen getragen.\n\nDanach kann das Urteil, dessen Formel in der Fassung\ndes undatierten ersten Berichtigungsbeschlusses die strafbaren Handlungen, über die der Tatrichter entschieden hat,\nentgegen der Meinung der Revision des Angeklagten I\nrichtig angegeben hat, bestehen bleiben:\n\n1. insoweit, als zu Einzelstrafen verurteilt worden sind:\n\na) IB vegen schweren Rückfalldiebstahls in den\nFällen II D 1 bis 10, 12 bis 30 und 32 bis 35\nund wegen räuberischen Diebstahls im Fall II D 11;\n\nv) ZH ezen Unterschlagung in den Fällen\n\n- 13 -\n\nII C 1 pis 17, wegen schweren Diebstahls in den\nFällen IID5, 6, 9, 10, 11, 13, 16 bis 18, 24,\n25, 29 und 33 bis 35, wegen gewohnheitsmäßiger\n\nSachhehlerei in den Fällen II D 1 bis 4, 7; 8\n\n12, 14, 15, 19 bis 23, 26 bis 28 und 30 bis 32\n\nund wegen Gefangenenmeuterei im Fall II F;\n\n2, im - freilich geänderten - Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten ICE im Fall II B 1 und\nhinsichtlich des Angeklagten EB 11 > >;\n\n3, hinsichtlich der Feststellungen über das Verhalten des Angeklagten IB in Fall II D 31.\n\nInsoweit haben - von einigen Richtigstellungen abgesehen -\ndie Revisionen keinen Erfolg.\n\nIm übrigen muß das Urteil mit den Feststellungen aufgchoben werden, In diesem Unfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Tntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, nach § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückvervwiesen.\n\nMit der Aufhebung der Gesamtstrafen entfallen auch\ndic Nebenstrafen (BGHSt 14, 381). Bei der neuen Entscheidung über die Einziehung der Tatwerkzeuge wird das Landgericht zu beachten haben, daß § 40 StGB es nicht genügen\n\n- 14 -\n\nläßt, daß diese Gegenstände zur Ausführung der Taten benutzt wurden, sondern ferner voraussetzt, daß sie den\nTätern gehören, was bisher nicht ausdrücklich festge-\n\nstellt worden ist.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-01/1-str-533-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 855","ref_norm":"855","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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