{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-02-01_1_StR_380_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-02-01","aktenzeichen":"1 StR 380/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_380/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Hans Freiherr von GC ED zu: \\ammm,\n\ngeboren an ED 1915 ir su,\n\nwegen Partciverrats.\n\nDer i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1. Februar 1966, an der teilgenommen haben:\n\nScnatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. Ein iüer Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE vi der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. ED au: EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf dic Revision des Angeklagten wird das Urtoil des Landgerichts München I vom 5. März 1965 im Falle II B - Strafverfahren gegen Harald ED - aufgehoben. Insoweit\nwird der Angeklagte freigesprochen und werden die Kosten\ndes Verfahrens der Staatskasse auforlegt.\n\nDic Kostonentscheidung des Landgerichts wird ferner dahin\ngeändert, daß die Staatskassce dic Kosten der früheren Revision der Staatsanwaltschaft zu tragen hat.\n\n“ Aufgcehoben wird auch die Gesamtstrafe.\n\nIn übrigen wird dic Revision verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt insoweit die Kosten des Rechtsnittels.\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, nachden ein früheres\nUrteil aufgehcben und dic Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung zurückverwicsen worden war, wegen Partceiverrats in zwei Fällen zur Gesamtstrafc von scchs Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung\nausgesctzt hat. Mit sciner Revision rügt der Angeklagte die\nVerletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel ist zum Teil begründet.\n\nFall_II_A_- Sorgerechtsverfahren -\n\n=, u ou\n\nSoweit die Revision die Verletzung des § 267 Abs. 2 StPO\nrügt, befaßt sie sich nicht mit\"Umständen, welche die Strafbarkcit ausschließen, vermindern oder erhöhen\", sondern\nbemängelt, daß dic Tatbestandsmerkmale des § 356 Abs. 1 StGB\nnicht genügend festgestellt seien. Sie macht also damit sachlichrechtliche Mängel des Urteils geltend, wobei sie allcrdings großentceils unzulässigerweise die Beweiswürdigung\nund dic Feststellungen des Landgerichts angreift (vgl. § 337\nStPO). Dice Verletzung des § 267 Abs. 2 StPO ist jedenfalls\nnicht dargetan.\n\nDas Landgericht hat auch nicht gegen § 358 StPO verstoßen. Es hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurtcilung zugrundegelegt, die den Senat zur Aufhebung des\nfrüheren Urteils geführt hat. Insbesondere ist das Landgericht nun von der Rechtsansicht ausgegangen, daß es für\n\nden Parteiverrat nicht genügt, wenn der Rechtsanwalt als\nrechtskundiger Privatmann handelt, sondern daß für das\nVoraussetzung ist. Ob die Feststellungen für dieses Tatbestandsmerkmal ausreichen, ist einc sachlichrechtliche\nFrage.\n\n§ 244 Abs. 2 StPO wird nur dadurch verletzt, daß\n. ein Beweis nicht erhoben wird, nicht dadurch, daß ein\nBeweisergebnis - nach Meinung des Beschwerdeführers -\nnicht hinreichend berücksichtigt wurde.\n\n2. Die_Sachrüge\nDie Strafksmmer hat festgestellt, daß der Angeklagte\ndcm Harald CE äurch aic Abfassung des Briefes an\ndas Jugendamt beruflich - als Rechtsanwalt - gedient hat.\nEin Rechtsfehler ist hierin nicht zu ersehen. Daß Harald\nCE richt ausäarücklich um den anwaltlichen Rat des\nAngeklagten gebeten hat, widerspricht der Feststellung\nnicht. Um sich seines anwaltschaftlichen Rats zu versichern,\n\nlas er dem Angeklagten seinen Entwurf für oin Schreiben\n\nan das Jugendamt vor. In seiner Erwartung, daß der Ange-\n\" klagte ihn beraten werde, sah er sich nicht getäuscht.\nZwischen Harald CB und dem Angcklagten wurde also\n‘ein Einvernehmen darüber hergestellt, daß der Angeklagte\njenen in cincr bestimmten Angelegenheit beraten und zwar\nberuflich beraten solle. Das Landgericht hat schr wohl geschen;\ndaß sich dies in der Wohnung des Angeklagten zugetragen hat.\nund daß dieser weder Akten über das ganze Geschehen angelegt noch Gebühren verlangt hat. Trotzden konnte es\n\nnach Sachlage ohne Rechtsverstoß zu der Überzeugung gelangen, doß-er Harold CE beruflich, als Rechtsanwalt, gedient hat. Der Senat hat schon in seinem früheren\n\n-5_\n\nUrteil (abgedruckt in BGHSt 20, Al) darauf hingewiesen,\n\ndaß, wenn der Rechtsanwalt einer Partci beruflich gedient\n\nhabe und nun für die Gegenpartei in derselben Rechtssache\n\ntätig werde, dies nur ganz ausnahmsweise als losgelöst von\nseinem Beruf angeschen werden’ könne‘. Hier betraf die Tatigkcit\ndes Angeklagten für Harald 7) keine bloße Nebensächlich-_\nkeit, er mußte sich mit demselben Streitstoff sachlich befassen,\nder ihm früher von Charlotte CB anvertraut worden war,\nund zwar in entgegengesetztem Interesse. Er konnte hierbei\n\nvon dem, was ihm früher beruflich von seiner Mandantin\nanvertraut war, gar nicht absehen. Er verwertete also berufliche Kenntnisse, nicht nur allgemeine Rechtskenntnisse,\n\nund nach den Feststellungen war das von Harald CE auch\ngewollt. Die Tätigkeit des Angeklagten beschränkte sich nicht\nauf einen beiläufig gegebenen Rat, er hat vielmehr ein längeres\nSchreiben für Harald CD entworfen und dicses nachträglich\nnoch abgeändert und ergänzt. Bei diesem Sachverhalt kann die\nAnnahne des Landgerichts nicht als irrtümlich bezeichnet werden,\ndaß der Angeklagte als Rechtsanwalt tätig geworden ist und\n\ndaß ihm dies auch bewußt war. Das wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Strafkammer nicht feststellen konnte,\nHarald CE habe den Angeklagten ausdrücklich zur Verschwiegenheit gegenüber Charlotte verpflichtet\n\n(so ist die Ausführung auf S. 55 unten: UA offensichtlich\n\nzu verstehen). Der Feststellung, daß Harald CB den\nAngeklagten, wie dieser erkannt habe, nicht gestattet haben\nwürde, später in der Sorgerechtssache wieder für Charlotte\nCD tätig zu werden, widerspricht es nicht, daß der\nAngeklagte nachher für Charlotte CD üper die Abänderung\ndes Unterhaltsabkommens mit der Gegenpartei verhandelt hat.\n\nVergeblich wendet sich auch die Revision gegen die\nFeststellung, daß der Angeklagte bei seiner Tätigkeit\n\n-6-\n\nfür Harald CB >ilichtwidrig gehandelt habe. Pflichtwidrig handelte er, weil er entgegen dem sich aus § 45 Nr. 2\nBRAO ergebenden beruflichen Verbot auf der Seite des geschiedenen Ehemannes in der das Kind Manucl betreffenden Sorgercechts.\nsache tätig wurde, obwohl er in derselben Rechtssache bereits\ndie Ehefrau in entgegengesetztem Interesse vertreten hatte.\nDabei kommt es nicht darauf an, ob das entgegengesetzte\nInteresse der Ehefrau jetzt noch bestand(so auch das Urteil\ndes Senats vom 15.3.1960 - 1 StR 569/59). Zwar hat das\nReichsgericht in RGSt 71, 231, 236 ausgesprochen, daß der\nWiderstreit der Interessen zur Zeit der Tat vorliegen müssc.\nDamit solltc aber ersichtlich nur gesagt werden, cs genüge\nnicht, daß künftig ein Interessengegensätz entstehen könnc.\nHier war aber der Angeklagte bereits in der Vergangenheit\n\nin entgegengesetztem Interesse für die andere Partei tätig\ngeworden. Da er sich dessen auch bewußt war, hat er den Tatbestand des § 356 Abs. 1 StGB vorsätzlich verwirklicht\n\n(BGHSt 3, 400, 405).\n\nDem Tatrichter ist daher darin beizustimmen, daß sich\nder Angeklagte nur in einem Verbotsirrtum befand, wenn er\nglaubte, wegen einer \"Verzichtserklärung\" der Charlotte\nCB Hinsichtlich des Sorgerechts nunmehr Harald CE\nberuflich in derselben Rechtssache dienen zu dürfen. Es kann\nauch der Annahme des Landgerichts nicht entgegengetreten\nwerden, daß dieser Irrtum nicht entschuldbar war. Da er bei\nseiner Tätigkeit für Harald CE Behauptungen aufstellte, die seinem früheren Vorbringen für Charlotte OBBEBES\nentgegengesetzt waren, mußte sich ihm die Unzulänsigkoit scinc9\nVerhaltens geradezu aufdrängen.\n\nDie Ausführungen des Landgerichts zum schweren Parteiverrat (S. 65/66 UA) stehen der Verurteilung aus § 356\nAbs. 1 StGB nicht entgegen. Daß der ersten Partei durch das\n\nTätigwerden für die Andere Partci cin Nachteil orwächst,\nist keinc Voraussetzung für den einfachen Partceiverrat.\n\nDa auch im übrigen, insbesondere in der Strafzumessung,\nkein Rechtsirrtum der Strafkammer ersichtlich ist, muß die\nRevision in diesem Fall verworfen werden. Dic Höhe der\nStrafe ist offenbar durch die Verurteilung im Falle II B\nnicht beeinflußt.\n\nFall_II_B - Strafverfahren gegen Harald Ci -\n\n-.—um— [| |\n\nAuf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen\nzu werden, weil dic Sachrüge durchgreift.,\n\nDen äußeren Tatbestand des Parteiverrats hat das Landgericht auch in diesem Fall rcechtsirrtumsfrei festgestellt.\nDic Feststellungen tragen insbesondere die Annahme, daß\nder Angeklagte dem Harald CB beruflich gedient hat.\nDicser hat sich in der Strafsache an ihn als Rechtsanwalt\nmit der Bitte gewandt, ihn vor dem Strafgericht zu verteidigen. Harald CE nat also ihm als Rechtsanwalt\ndic Angelegenheit anvertraut. Dadurch erst ist der Angeklagte\nveranlaßt worden, sich für jenen zu verwenden; Es ist zwar\n\nunter Rechtsanwälten nicht üblich, mit dem Strafrichter außerhalb eincs Vertceidigungsauftrags zugunsten eines Beschuldigten\n\nRücksprache zu nchmen, wic das der Angeklagte getan hat.\nDennoch konnte das Landgericht sie nach den Umständen als\nberufliche Tätigkeit ansehen, obwohl der Angeklagte dabei\nbetont hat, daß er als Privatmann auftrete.\n\nEr hat auch pflichtwidrig gehandelt, denn er hat, obwohl\ner schon im Ehescheidungsverfahren auf Seite der Charlotte\n\nCE it acn eidesstattlichen Versichenngen ihres Mannes\nbefaßt gewesen war und seine damalige Mandantin auch bei der\nAbfassung der Strafanzcige wegen falscher cidesstatt-\n\nlicher Versicherung beraten hatte, Harald CD in\nentgegengesctzten Interesse gedient.\n\nRechtlich bedenklich ist jedoch die Ansicht des Landgerichts, daß der Angeklagte auch in diesem Falle vorsätzlich gehandelt habe. Zum Vorsatz gehört, daß der Täter\nbei der Tat den Gegensatz der Interessen erkennt (so dic\nherrschende Rechtsprechung u.a. BGHSt 3, 400, 402; 5, 284,\n287; 7, 261; BGH GA 1961, 203). Das Landgericht hat ca\ndahingestellt gelassen, ob der Angeklagte,wic cr behauptct,\nnichts mehr davon wußte, daß er die von Charlotte Cp\nentworfene Strafanzeige überarbeitet hatte. Es mußte also\ndavon ausgehen, daß er dies aus dem Gedächtnis verloren hatte.\nDagegen wußte er noch, daß ihn Charlotte CR dic vorübergehend an einer weiteren Strafverfolgung kein Interesse mchr\nzeigte, gebeten hatte, sich dafür zu verwenden, daß ihrem\ngeschiedenen Ehemann keine weiteren Nachteile durch die Strafanzeige erwachsen. Daß er von ihrer späteren Sinnesänderung\nKenntnis erlangt hat, ist nicht festzustellen. Der Angeklagte\nhielt sich, wie das Landgericht annimmt, für befugt und berechtigt, sich als Rechtsanwalt - so wic er es getan hat - im\nInteresse beider Parteien einsetzen zu dürfen, weil seinc frühcre\nMandantin 1961 an einer weiteren Strafverfolgung \"dcesintercssiert\" war. Die Strafkammer sieht das als cinen Verbotsirrtun\nAN.\n\nNach den Feststellungen läßt es sich jedoch nicht ausschließen, daß der Angeklagte sich in einem Tatsachenirrtun\nbefunden hat, der nach § 59 StGB den Vorsatz ausschließt,\nRichtig ist, daß der Angeklagte schon im Scheidungsprozeß\n\nund im anschließenden Sorgerechtsverfahren vor dem Vormundschaftsgericht mit den eidesstattlichen Versicherungen\nauf der Scite der Charlotte CE pefast una in ihren\nInteresse in dieser Angelegenheit tätig geworden war. Es\nlag damals seiner Mandantin daran, die Unrichtigkceit dieser\ncidesstattlichen Versicherungen darzutun. Schon daraus ergab\nsich, wic das Landgericht richtig erkannt hat, daß der Anscklagte ‘in dieser Rechtssache nicht mehr auf Sciten des\ngceschicdenen Ehemannes täsig scin, ihn insbesondere im\nStrafverfahren nicht verteidigen durfte, wcil Harald Ge»\nGEB 1ier aas ontgegengesctztce Interesse hatte, die Wahrheit\nsciner eidesstattlich versicherten Angaben oder zum mindesten\nseine Überzeugung hiervon zu beweisen (vgl. BGHSt 5, 284). Das\nhat der Angeklagte nicht verkannt und er hat die Verteidigung -\n- auch aus diesem Grunde - abgelehnt.\n\nEs darf jedoch nicht übersehen werden, was ihm Frau CB\nGEB im Strafverfahren gegen ihren früheren Ehemann\naufgetragen hatte. Daß er für sie die Strafanzeige \"auf\neinen sachlichen Nenner\" gebracht hatte, kann ihm nicht angerechnet werden, weil nicht erwiesen ist, daß er sich dessen\nnoch erinnerte. Dagegen wußte er noch, daß ihm Frau CuBB-WEB scinst aufgsegchen hatte, sich für Harald CB zu\nverwenden, damit ihm aus der Strafanzeige keine Nachteile erwüchsen. Da es sich um ein Amts(Offizial)verfahren handelte,\nwurde er zwar zunächst in dieser Richtung nicht tätig. Er\nglaubte aber, auch in ihrem Sinn und Interesse zu handeln,\nals er bci dem Richter vorsprach, um dio Strafzumessung im\ngünstigen Sinn für Harald CP zu beeinflussen, ohne\nübrigens auf den der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt\neinzugehen. Da er nach seiner unwiderlegten- Angabe von der\nSinnesänderung der. Charlotte CE keine Kenntnis hatte,\nbefand er sich in einen tatsächlichem Irrtumüber die Pflicht-\n\n- 10 -\n\nwidrigkceit seines Handelns. Mit sciner Rücksprache beim\nStrafrichter, die jenen Zweck verfolgte,glaubte er nicht\n\nnur dem Intcresse seiner früheren Mandantin nicht zwriderzuhandeln, sondern gerade mit ihrem Willen und in ihrem\nInteresse tätig zu werden. Sein Vorsatz umfaßte also\n\nnicht die Pflichtwidrigkcit seines \"Dienens” (vgl. BGHSt\n\n15, 332, 339). Der Hinweis des Landgerichts. (S. 64 UA),\n\nder Angeklagte hätte durch Rückfrage bei seiner früheren Mandantin erfahren können, daß sein Eintreten für Harald Gun\nihrem tatsächlichen Interesse nicht mehr entsprach, ist in\ndiesem Zusammenhang belanglos, da nach § 356 StGB nur vorsätzliches Handeln strafbar ist.\n\nDie Feststellungen tragen hiernach die Verurteilung\ndcs Angeklagten nicht. Da nach Sachlage .nicht zu erwarten\nist, daß zum Vorsatz weitere Feststellungen zu Ungunsteon des\nAngeklagten getroffen werden könnten, spricht ihn der\nScnat frei. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe. Die „‚rafaussctzung zur Bewährung bleibt hinsichtlich der noch verbleibenden Einzelstrafe von 5 Monaten Gefängnis bostchen..\n\nSovcit der Angeklagte freigesprochen ist, sind die\nVerfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen, Dicse hat\nauch die gesamten Kosten der früheren Revision der Staatsanwaltschaft zu tragen, weil deren Rechtsmittel im Ergebnis ohne jeden Erfolg geblieben ist (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nDa das Verfahren im Falle II B nicht dargetan hat,\ndaß gegen den Angeklagten kein begründeter Verdacht mehr\nbesteht und da es dem Senat auch nicht geboten erscheint, von\nder in § 467 Abs. 1 Satz 1 StPO und § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO\ngegebenen Befugnis Gebrauch zu machen, wurde davon abgeschen,\n\ndie dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen\nder Staatskasse aufzuerlegen.\nHübner Seibert Fischer\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-01/1-str-380-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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