{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-02-01_1_StR_282_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-10-04","aktenzeichen":"1 StR 282/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der TLandgerichtspräsident, dem Verwaltungsgeschäfte\ndie Erledigung von Rechtsprechungsaufgaben unmöglich\nmachen, kann seine Verhinderung selbst feststellen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nGVG § 66\n\nDer TLandgerichtspräsident, dem Verwaltungsgeschäfte\ndie Erledigung von Rechtsprechungsaufgaben unmöglich\nmachen, kann seine Verhinderung selbst feststellen.\n\nBGH, Urt. v. 4. Oktober 1966 - 1 StR 282/66 - IG Heidelberg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_282/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Manfred KB :u: m,\ngeboren am ED 1940 ir EEE\n\n2. den Automechaniker Erwin S EB zu: : RB,\n\ndort geboren am 1958,\n\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 4. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner,\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter lLoesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof mw\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt > au: En\n\nals Verteidiger des Angeklagten Kg:\nRechtsanwalt ED au: iD\n\nals Verteidiger des Angeklagten Se.\nJustizangestellter 0)\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Heidelberg vom 1. Februar 1966\n\n- unter Aufhebung der Einzelstrafen wegen Fahrens ohne\nFahrerlaubnis und der Gesamtstrafen, jedoch unter Aufrechterhaltung der Nebenentscheidungen - dahin geändert, daß verurteilt werden:\n\n1. KO vezen schweren Raubes in Tateinheit mit\nunbefugter Waffenführung und mit fortgesetzten\nDahren ohne Fahrerlaubnis zu fünf Jahren und sechs\n\"Monaten Zuchthaus;\n\n2: SCHE vezen Raubes in Tateinheit mit [ortgesetztem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu drei Jahren\nund sechs Monaten Gefängnis.\n\n- 3 -\n\nDie weitergehenden Kevisionen werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels; jedoch werden die Gerichtsgebühren\n\nfür den Revisionsrechtszug um ein Fünftel ermäßigt.\n\nDie Untersuchungshaft seit dem 2. Februar 1966,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, wird den Ange-\n\nklagten angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nTe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten SB .ezen\nRaubes, Kom wegen schweren Raubes in Tateinheit mit\nunbefugtem Waffenführen, beide Angeklagten außerdem wegen\nfortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu längeren Gesanmtfreiheitsstrafen verurteilt. Dagegen haben die Angeklagten,\nVerletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts\nrügend, Revision eingelegt. Die Rechtsmittel sind - von\neinem Mebenpunkt abgesehen — unbegründet.\n\n1. Die Besetzungsrüge hat keinen Erfolg.\n\nDie Hauptverhandlung hat nicht der ordentliche Vorsitzende der Strafkammer, Landgerichtspräsident Dr. Kim, sondern\ndas gemäß § 66 Abs. 1 Halbsatz 1 GVG zu dessen regelmäßigem\nVertreter bestellte Kammermitglied geleitet; Beisitzer\nwaren zwei diesem Spruchkörper ebenfälls ständig angehörende\nKichter. Diese Besetzung halten die Beschwerdeführer für\ngesetzwidrig, weil der ordentliche Vorsitzende nicht ver-\n\nhindert gewesen sei. Die Beanstandung ist unbegründet.\n\n-4-\n\nDr. KB, bisher Angehöriger eines anderen Gerichts,\nwar mit Wirkung von 1. Januar 1966 zum Präsidenten des\nLandgerichts bestellt worden. Dringende Verwaltungsgeschäfte,\ndie sich unmittelbar nach der Übernahme des neuen Amtes\nhäuften, verwehrten es ihm, den Vorsitz in der am 21. Januar\n1966 beginnenden Hauptverhandlung zu führen, für die von\nvornherein zwei Verhandlungstage vorgesehen waren und die\ntatsächlich vier Tage dauerte, Deshalb hatte er deren\nLeitung seinem regelmäßigen Vertreter in der Strafkammer\nübertragen. Diese Handhabung unterliegt keinen durchgreifen-\n\naen Bedenken.\n\nNach § 66 Abs. 1 GVG hat bei vorübergehender Verhinderung\ndes ordentlichen Vorsitzenden einer Kammer sein Vertreter\nden Vorsitz zu führen. Ein Verhinderungsgrund in diesen\nSinne ist nach ständiger Rechtsprechung auch die Geschäftsüberlastung des Richters (RGSt 54, 298, 299; 55, 236, 237; _\nRG GA 47, 159; 62, 482; BGHSt 12, 35, 36; BGH bei Dallinger\nMDR 1951, 539 zu GVG § 67). Für die Annahme solch einer\nVerhinderung macht es keinen Unterschied, ob die Überbeanspruchung durch die Häufung verschiedener Aufgaben allein\nder Rechtsprechung, sei es in demselben, sei es in mehreren\n(vgl. §§ 59 Abs. 2, 63 Abs. 1 Satz 2 GVG) Spruchkörpern,\noder durch das Zusammentreffen von Rechtsprechungsaufgaben\nund anderen dem Richter übertragenen Obliegenheiten (vgl.\n88 4 Abs. !2, 4o bis 42 DRiG) verursacht wird. In der Regel\nwird keines der zusammentreffenden Geschäfte einen in\nsich selbst begründeten, unbedingten Vorrang haben\n(BEHSt 18, 162). Die durch Überlastung verursachte Verhinderung eines Richters, eine bestimmte dienstliche Aufgabe zu bestimmter Zeit zu erfüllen, liegt daher im allgemeinen nicht offen zutage; sie ergibt sich vielmehr erst\naus der Feststellung, welches Dienstgeschäft vorrangig\nist und welches der Richter nicht gleichzeitig erledigen\n\nkann.\n\n- 5.\n\nDiese Feststellung wirkt auf die Besetzung der Richterbank\nzurück; sie kann so von gewissem Einfluß auf die Rechtsprechung in einem oder in mehreren Verfahren sein. Deshalb\nist die Feststellung, daß ein in einem bestimmten Verfahren\ngeschiftsplanmäßig zur Mitwirkung berufener Richter verhindert\nist, cine Rechtspflegeaufgabe; sie muß von einem gerichtsverfassungsmäßig dafür vorgesehenen Rechtspflegeorgan getroffen werden (BGHSt 12, 33, 35), und zwar sowohl dann,\nwenn die Überlastung durch eine Häufung allein von Rechtsprechungsaufgaben, als auch dann, wenn sie durch das Zusammentreffen solcher und anderer (vgl. § 4 Abs. 2 DRiG)\nObliegenheiten verursacht wird. Welches Rdchtspflegeorgan\nzu dieser Feststellung berufen ist, bestimmt das Gesetz\nnicht ausdrücklich. Die Lösung der Frage muß daher aus\nSinn, Zweck und Zusammenhang der Vorschriften über die Besetzung der gerichtlichen Spruchkörper und über die Verteilung der Geschäfte auf sie entnommen werden.\n\nDie Fälle sind verschieden. Manchmal berührt die Überlastung, sei es des Vorsitzenden, sei es eines Beisitzers\nallein den gerichtlichen Spruchkörper, dem sie angehören.\n\nDas ist zum Beispiel der Fall, wenn die Überbeanspruchung\neines Richters ausschließlich durch die in seiner Kammer\noder in seinem Senat anfallenden Rechtsprechungsaufgaben\nverursacht wird und wenn dieser Richter, soweit er dadurch\nverhindert ist, von einem anderen Mitglied desselben - in\nzuliissiger Weise überbesetzten (BVerfGE 18, 344) - Spruchkörpers vertreten wird. Ob in solch einem Fall der Vorsitzende, dem allein das Gesetz die Verteilung der Geschäfte innerhalb des Spruchkörpers übertragen hat (§§ 69, 117, 131 GVG),\ndes Zusammenhanges wegen berufen ist, die Verhinderung, auch\ndie eigene, festzustellen, braucht def Senat nicht zu entscheiden; denn hier ist der Fall nicht so gelagert. Deshalb\nist es im vorliegenden Fall auch nicht erforderlich, auf\n\ndie Urteile DRiZ 1966, 953 und vom 2. November 1965 - 1 StR\n\n- 6 -\n\n416/65 - einzugehen. Manchmal greift die Überbeanspruchung\neines Richters aber über das Kollegium hinaus, dem er angehört, entweder weil sie nicht ausschließlich durch diesem\nSpruchkörper obliegende Rechtsprechungsaufgaben hervorgerufen wird oder weil sie die Hinzuziehung eines Vertreters\naus einer anderen Kammer oder einem anderen Senat notwendig\nmacht. In diesen Fällen läßt die ständige Rechtsprechung\nden Präsidenten des Gerichts nach pflichtgemäßem Ermessen\nentscheiden, welche Aufgaben der überlastete Richter,\ngleichgültig ob Vorsitzender oder Beisitzer, zu erledigen\nhat und welche gleichzeitig zu erfüllen er verhindert ist\n(BGHSt 12, 33 und 113; 18, 162; BGH LM GVG § 83 Nr. 7).\n\nZu dieser Entscheidung ist der Präsident auch berufen,\nwenn wie hier das Zusammentreffen von Rechtsprechungsaufgaben und Verwaltungsgeschäften es ihm selbst zeitweilig\nnicht erlaubt, einzelne richterliche Dienstgeschäfite in\ndem Spruchkörper zu erledigen, dem er sich angeschlossen hat.\nIn solch einem Fall befindet er über seine Verhinderung\nnicht als Kammer- oder Senatsvorsitzender, sondern als\nPräsident des Gerichts; denn nur in dieser Eigenschaft kann\ner zugleich über Bedeutung, Umfang und Dringlichkeit der\nVerwaltungsaufgaben urteilen. Er darf dabei über seine\neigene Verhinderung entscheiden.\n\nf\n\nIn Schrifttum wird zwar die Ansicht vertreten, daß die\nYerhinderung des Landgerichtspräsidenten dann, wenn Zweifel\nbestünden oder eine Ermessensentscheidung zu treffen sei,\nvon dem Oberlandesgerichtspräsidenten - (als Rechtspflegeoder Justizverwaltungsorgan ?) - festzustellen sei (Kleinknecht in Schwarz/Kleinknecht, StPO 26. Aufl. GVG § 66\nAnn, 7 B; Sax in Müller/Sax, StPO 6. Aufl. GVG § 66 Ann. +).\nDiese Ansicht teilt der Senat nicht. Die vorgeschlagene\nHandhabung, die Entscheidung der ranghöheren Stelle zu\nübertragen, wäre zwar noch bei der Verhinderung des lLandgerichtspräsidenten durchführbar. Sie versagt aber bei\n\n- 7 =\n\nVerhinderung des Oberlandesgerichtspräsidenten, obwohl für\ndiesen die §§ 62 bis 69 und 70 Abs. 1 GVG entsprechend gelten (§ 117 GVG); denn seine Gerichtsverwaltungsgeschäfte\n\nsind Landesdienst und als solcher einer Wertung durch den\nPriisidenten des im Rechtszug übergeordneten Bundesgerichtshofs nicht unterworfen. Ebenso könnte die Verhinderung des\nPräsidenten des Bundesgerichtshofs (§ 131 GVG), Aufgaben\n\ndcr Rechtsprechung wahrzunehmen, nicht etwa der Bundesjustizminister feststellen; denn er ist nicht Rechtspflegeorgan\n\nim Sinne der Gerichtsverfassung, sondern Regierungs- und Verwaltungsorgan. Ganz unklar ist, wie nach jener Meinung bei\nVerhinderung des Amtsgerichtspräsidenten zu verfahren wäre,\ndem in der Rechtspflege grundsätzlich das Landgericht übergeordnet ist, der aber in der Verwaltung dem Oberlandesgerichtspräsidenten untersteht. Außerdem verlagert diese Ansicht\n\neine Rechtspflegeaufgabe aus dem Rechtszug, in dem sie entsteht und der mit dem Verfahren selbst befaßt ist, der also\nden Gegebenheiten am nächsten steht, unzweckmäßig in die\nhöhere Instanz, die die Dinge aus der grüßeren i!erne meist\nnicht selbst überblicken kann und sich vielfach erst darüber\nunterrichten lassen muß. Verhinderungen eines Richters durch\nAmtsgeschäfte, insbesondere solche der Justizverwaltung,\nkönnen jedoch überraschend auftreten, gerade auch bei Gerichtspräsidenten. Die Entscheidung über die Vertretung erfordert dann den sofortigen Intschluß. Rückfragen bei der\nhöheren Behörde sind untunlich. Diese ist daher als Instanz\nzur Feststellung der Verhinderung des Landgerichtspräsidenten\n\nnicht geeignet.\n\nAus demselben Grund scheiden - außer möglicherweise in\nlange vorher überschaubaren Fällen - das Präsidium und die\nGesamtheit der Direktoren aus. Ihnen fehlt auch die - jedenfalls in manchen Fällen der Geschäftsüberlastung, wie etwa\nhier - erforderliche Zuständigkeit in Verwaltungsfragen.\nEbensovcnig komnt der allgemeine Vertreter des Landgerichtspräsidenten (§ 66 Abs. 2 GVG) dafür in Betracht. Sollte\n\nnämlich der Landgerichtspräsident die eigene Verhinderung nicht\nfeststellen dürfen, weil er selbst \"beteiligt\" ist, so dürfte\nauch sein Vertreter darüber nicht befinden; denn auch er\n\nwäre \"beteiligt\", weil er möglicherweise den Landgerichtspräsi-\n\ndenten zu vertreten hätte,\n\nIndessen ist der Gedanke, daß der Richter durch \"Selbstbeteiligung\" in Angelegenheiten der Gerichtsverfassung nicht\nausgeschlossen wird, dem Gerichtsverfassungsgesetz nicht\nfremd. Vielmehr dürfen die \"betroffenen\" Richter vielfach\nnitvirken, zum Beispiel die Mitglieder des Präsidiums bei\nder Verteilung der Geschäfte und der Vertretungsregelung,\ndie Direktoren und Senatspräsidenten auch bei der Vertceilung\ndes Vorsitzes (§§ 22 a bis c, 62 ff, 117, 131 GVG). Den\nGerichtspräsidenten gestattet das Gesetz, selbst zu bestimmen, welcher Kammer oder welchem Senat er während des\nGeschäftsjahres vorsitzen will (§§ 22 c Abs. 1 Satz 3, 62\nAbs. 2 Satz 1, 117, 131 GVG). Ferner ermächtigt es ihn, bei\nsrschöpfung der vom Präsidium geregelten Vertretung einen\nzeitweiligen Vertreter als Beisitzer in einen Spruchkörper\nzu entsenden (§ 67 GVG). Die Rechtsprechung hat es stets\nzugelassen, daß der Landgerichtspräsident sich selbst zu\neinem solchen Vertreter bestimmt (RGSt 36, 379; 40, 436;\n\nRG LZ 1918, 926). Zugleich zeigen diese und andere Vorschriften, beispielsweise §§ 22 c Abs. 3, 65, 77 Abs. 3, 87\nGVG, daß das’ Gesetz dem Gerichtspräsidenten - augenscheinlich als Vorsitzendem des Präsidiums (§ 64 Abs. 2 GVG) -\nRechtspflegeaufgaben anvertraut, die zwar im Verhältnis\n\nzu den dem Präsidium vorbehaltenen Geschäften an Bedeutung\nzurücktreten, aber ungleich gewichtiger sind als die Erklärung des Präsidenten, er sei durch dringende Vervwaltungsgeschäfte unerwartet verhindert, in einem Einzelfall den\nYorsitz zu führen. Hiernach ist es dem Landgerichtsprisidenten,\ndem - jedenfalls vielfach - ohnehin die Aufgabe zufällt, die\nVerhinderung eines Richters festzustellen, rechtlich nicht\n\n-9.-\n\nverwehrt, sich selbst an der Führung des Vorsitzes in einer\nTerhandlung für verhindert zu erklären. Diese Lösung entspricht vielmehr gerade sowohl dem Sinn, Zweck und Zusammenhang der Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes über\ndie Besetzung der Spruchkörper und über die Verteilung der\n\nGeschäfte auf sie als auch der Zweckmäßigkeit.\n\nEine solche Feststellung muß vor der Inangriffnahme der\nrichterlichen Aufgabe getroffen werden, an der anstelle des\nzuerst berufenen verhinderten Richters dessen Vertreter nmitwirkt. Eine bestimmte Form ist dafür nicht vorgeschrieben.\nWegen der Bedeutung, die dem durch die Verfassung geschützten\nRecht auf den gesetzlichen Richter zukommt (Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 GG), ist es jedoch erforderlich, daß die Verhinderung\neines Richters, die nicht offenkundig ist, sondern von einer\nErmessensentscheidung abhängt, \"in einer für das Revisionsgericht rechtlich nachprüfbaren Form\" festgestellt wird\n(BGHSt 12, 33, 36). Es ist daher zweckmäßig, daß der Verhinderungsgrund schriftlich festgehalten wird (so schon\nRGSt 65, 299, 301 für § 67 GVG); unerläßlich ist das aber\nnicht, wenn die Feststellung sonst in einer ausreichend\n\nsicheren Weise getroffen wird.\n\nHier war der Landgerichtspräsident durch Verwaltungsgeschäfte verhindert, an der mehrtägigen Hauptverhandlung gegen\naic Beschwerdeführer teilzunehmen. Das hat er vor deren Beginn mündlich festgestellt, indem er aus diesem Grund ihrc\nleitung seinem regelmäßigen Vertreter in der Strafkammer\nübertrug. Diese Maßnahme kann hier als rechtlich genügend\nnachprüfbare und ausreichende Feststellung der Verhinderung\ndes ordentlichen Vorsitzenden angesehen werden, zumal die\nGestaltung des Falles es beinahe offenkundig erscheinen läßt,\ndaß der soeben ernannte Landgerichtspräsident damals nicht\nsofort alle ihm obliegenden -— bei Antritt des Amtes eines\nBcehördenleiters erfahrungsgemäß gehäuft anfallenden - Aufgaben\ngleichzeitig bewältigen konnte und daß die anstehenden Ge-\n\n—- 10 -\nrichtsverwaltungsgeschäfte zunächst besonders dringlich waren.\n\n2. Die weiteren Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils\n\noffensichtlich unbegründet,\n\n3, Auf die Sachrügen hat der Senat das Urteil im Ganzen\ngeprüft. Dies führt nur zu einer anderen Beurteilung des Zusanmentreffens zwischen Raub und fortgesetztem Fahren ohne\n\nFahrerlaubnis,\n\nBeide Angeklagten besaßen keinen Führerschein. Gleichwohl\nfuhren sie unter anderem abwechselnd auch den gestohlenen\nNercedes-Kraftwagen in unnittelbare Nähe der Sparkassennebenstelle in Mauer und stellten ihn dort mit laufendem Motor ab,\num nach dem geplanten und vorbereiteten Raub rasch damit zu\nentkommen. Das Vorfahren der teilweise bewaffneten und fest\nzum Raub entschlossenen Täter unmittelbar vor die Bank, deren\n\"rtlichkeit sie bercits ausgekundschaftet hatten, war eine\nAusführungshandlung des Raubes; denn es gefährdete schon Gewahrsam und Eigentum der Sparkasse an dem in der Nebenstelle\nverwahrten Geld unmittelbar. Diese Benutzung des gestohlenen\nKraftwagens hat die Strafkammer als Teil des fortgesetzten\nFahrens ohne Pahrerlaubnis gewertet. Schon aus diesem Grund\ntreffen daher hier der Raub und das Verkehrsvergehen nicht,\nwie das Landgericht angenommen hat, in Tatmehrhceit, sondern\ntateinheitlich' zusammen (BGHSt 6, 81). Bei dem Angeklagten\nSEE 5i)t das auch deshalb, weil er das Fahrzeug nach\n\nvollendetem Raub von der Bank wegfuhr (UA 13), diescs Verbrechen aber erst beendet war, als die beiden Tüter sich\n\nnit der Beute in einige Sicherheit gebracht hatten, und weil\nTateinheit bis zur Beendigung einer Straftat möglich ist\n(BGHSt 20, 194; BGH Urteil vom 13. Dezember 1955 - 5 StR\n221/54 -, insoweit in BGHSt 9, 44 nicht abgedruckt).\n\nDer Senat berichtigt den Schuldspruch selbst; die auf die\n\n- 11 -\n\nMöglichkeit dieser veränderten rechtlichen Beurteilung\nnicht hingeviesenen Angeklagten werden durch die Annahne\nvon Tateinheit statt Tatmehrheit nicht beschwert. Ferner\nAndert der Senat den Strafausspruch, da der Tatrichter\n\nbei einer richtigen Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses\noffensichtlich gegen beide Beschwerdeführer auf die\n\nwegen Raubes verhängten Einsatzstrafen als Einzelstrafen\n\nerkannt hätte,\n\nHübner Loesdau Mei\n\nPikart = Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-04/1-str-282-66","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-04/1-str-282-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:17.938510+00:00"}}