{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-01-25_1_StR_635_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-01-25","aktenzeichen":"1 StR 635/65","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Josef CS np su; SCHNEE\n\ndort geboren u — Kr zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalibundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 25. Januar 1966 nach § 349\nAbs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n20. August 1965 im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft mit den\nFeststellungen dazu aufgehoben. Insoweit\nwird. dic Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen..\n\nRevi aıinn vamenmnfon\n\nPPENEBER EUR As\nIm uorigtcn wirTäa ale cevision VEeTWOTieno\n\nDice Angriffe der Revision, dic die Verletzung des sachlichen\nRechts rügt, sind offensichtlich unbegründet, soweit sie sich\ngegen den Schuldspruch, die Bemessung der beiden Einzelstrafen und die Bildung der Gesamtstrafe richten.\n\nDer Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft kann\nhingegen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat dem bisher unbestraften Angeklagten diesen Freiheitsentzug nur zum\nTeil auf die Strafe angerechnet; für die volle Anrechnung\nder Untersuchungshaft sei \"aufgrund des Leugnens\" des Beschwerdeführers \"kein Raum\", Diese Begründung läßt nicht erkennen, welche Gründe den Tatrichter insoweit bei seiner\nEntscheidung geleitet haben. Es ist denkbar, daß er aus dem\nProzeßverhalten des Angeklagten ungünstige Schlüsse auf dessen\nPersönlichkeit gezogen und deshalb zur Erreichung des Strafzweckes zulässig (vgl. z.B. BGHSt 1, 103, 105; BGH LM StGB\n\n§ 60 lir. 8) nur eine teilweise Anrechnung der Untersuchungshaft\nfür angemessen gehalten hat. Möglicherweise hat die Stralkammer aber unstatthaft (vgl. BGHSt 1, 342; BG GA 1962, 339)\nallein zum Nachteil des Beschwerdeführers gewertet, daß er\nnicht geständig war, wie sie es in ähnlicher Weise in ihren\ndeshalb ebenfalls aufgehobenen Urteilen vom 13. August 1965\ngetan hat (21 KLs 46 und 95/65; Urteile des Bundesgerichtshofs\nvon 4. und 18. Januar 1966 - 1 StR 579 und 571/65).\n\nDeshalb muß - unter Verwerfung der weitergehenden Revision -\ndas Urteil im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft aufgehoben und die Sache. insoweit zu neuer Verhandlurg\nund Entscheidung nach § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen werden.\n\nHübner Seibert Loesdau\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-25/1-str-635-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-25/1-str-635-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:17.807875+00:00"}}