{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-01-25_1_StR_584_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-01-25","aktenzeichen":"1 StR 584/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2064 047:\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 584/65\n25.4. URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Hilfsarbeiter Franz R ED aus SCHERE:\ngeboren am EEE 1935 ir SB, zur Zeit\n\nin dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\n2. den Werkzougwacher Erwin D aus Sn:\n\ngeboren an EEE 1943 in (Polen),\n\nvogen Vergehens gegen § 330 a StGB u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Januar 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandiung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB :.: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Rn\n\nJustizangestellter a)\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDic Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Stuttgart vom 6. Juli 1965 werden verworfen;\ndie des Angeklagten RP mit der Maßgabe, daß er wegen\nvorsätzlichen Vergehens gegen § 330 a StGB verurteilt\nist.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten Rp wird die Untersuchungshaft seit\ndem 7. Juli 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\n\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Der mehfach, u.a. .achtmal wegen gefährlicher Körperverletzung vorbestrafte. Angeklagte RB steht im Ruf, ein\nrücksichtslöser Schläger zu sein. Am 14. Dezenber 1964, nach\nerheblichem. Alkoholgenuß, schlug der. Angeklagte vor eincr\nSC: r Gaststätte dem US-Soldaten Mc SB runälos\nzweimal mit der Faust ins Gesicht. In Verlauf dieser Auseinandersetzung feuerte er aus seiner Tränengaspistole auf\nMc CB u:.2. aus nächster Nähe einen gezielten Schuß ab, der\ndiesen in dic Augen traf (S. 9, 15 UA). Der Angeklagte wurde\nnach dem Vorfall zunächst vor der Polizei verborgen gehalten\n(S. 11 UA). - Bei dem linken Auge des Verletzten besteht die\nGefahr völliger Erblindung.\n\nNachdem RlBauf Grunä dieses Vorfalls in Polizeigewahrsam genommen war,. sagte sein Zellengenosse, der Angcklagte DER vor dem vernchmenden Kriminalbeamten wider\nbesseres Wissen aus,..er sci es gewesen, der am 14. Dezember\ngcschossen habe,\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts wurden der Angeklagte\nFO unter. Freisprechung im übrigen) wegen eines Vergehens\nder Volltrunkenheit zu zwei Jahren und sechs Monaten Gefüngnis,\n- der Angeklagte TEE vregen Vortäuschung einer Straftat zu\n‘ zwei Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nII. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten.\nDer Beschwerdeführer RPrüsgt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Der Angeklagte\nDEE vcnäet sich mit der Sachrüge gegen den Strafausspruch.\nDieses Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.\n\nAuch die Revision des Angeklagten RP kann keinen\nErfolg haben.\n\nDas Landgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß\n\n. bei dem Angeklagten R@Bim Zeitpunkt der Tat ein die\nZurechnungsunfähigkeit begründender Rausch nicht auszuschließen, wenn.auch möglicherweise sein Hemmungsvermögen\nnur erheblich vermindert war (S. 11, 12 UA; BGHSt 9, 390 £f),\nDie Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit des Be-\n'schwerdeführers rührte allein von seinem übermäßigen\n\n‘ Whiskygenuß her. Eine Gehirnerschütterung hatte er nicht\ndavon getragen (S. 12 , 13 UA).\n\nBei der gegebenen Sachlage war der Tatrichter nicht\ngedrängt, bezüglich der Frage, ob die Beeinträchtigung der\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten auch auf eine Gehirnerschütterung zurückzuführen war -{RG HRR 1939 Nr. 1561),\neinen ärztlichen Sachverständigen und den Arzt, der wenige\nTage nach dem Vorfall den Angeklagten im Furtbachkrankenhaus\nbehandelte, als sachkundigen Zeugen zu hören. Das Landgcricht durfte die betreffenden Fragen auch ohne ärztlichen\nBeistand entscheiden. Es ist, entgegen der Darstellung der\nRevision, gar nicht festgestellt, daß der Angeklagte bei\nseiner Auseinandersetzung mit Mc Ci auf den Hinterkopf\naufschlug. Festgestellt ist vielmehr, daß beide zu Fall\nkamen und der Angeklagte unten zu liegen kam (S. 9 oben UA).\nDer Angeklagte blieb allerdings, nachdem er geschossen hatte:\nbewußtlos liegen und wurde von WiiiBund von zwei Dirnen mi!\nEis behandelt (S, 10 UA). Aber diese nachträglich eingetretene Bewußtiosigkeit war eine momentane Folge der\nAlkoholwirkung und der Anstrengung des Kampfes (S. 12, 13 UA\nZudem befand er sich schon wenige Stunden danach wieder\n\ndraußen und wurde vor seinem Stammlokal R@@Bar gesehen\n(S. 10 und 4 UA). Ein paar Tage später suchte er das genannte SEE r Krankenhaus auf. Dort wurden bei ihn\nnur Rippenprellungen festgestellt; von einer Gehirnerschütterung war bei der damaligen Untersuchung nicht die\nRede (S. 12 UA). Feststellungen, die ersichtlich auf die\nAngaben des Angeklagten selbst zurückgehen.\n\nFür eine Verletzung des § 261 StPO ist nichts ersichtlich. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Aussagen\nverschiedener Zeugen und den Einlassungen der Angeklagten\n(S. 10 ff, 13 UA), soweit die Strafkammer ihnen zu folgen\nvermochte. Die von Hc. CP vor der Polizei gemachten und\nnach § 251 Abs. 2 StPO verlesenen Angaben waren nicht\nanders zu würdigen als jede andere Zeugenaussage (§ 261 StPO).\nDies verkennt der Verteidiger, wenn er meint, nur diese\npolizeiliche Aussage und die Einlassung des Angeklagten\nhätten der Urteilsfindung zugrundegelegt werden dürfen.\nÜbrigens ist in der Aussage Mc C's zweimal von einen\n\"Schlagwechsel\" die Rede (Bl. 28 R. 29 R GA). Jedoch kommt\nes darauf nicht einmal an. Für das Revisionsgericht ist der\nUrteilsinhalt maßgebend und nicht das Protokoll (BGH NJW 1966,\n63 Nr. 23).\n\nDie innere Tatseite des Vergehens gegen § 330 a StCB\n(bedingten Vorsatz) hat die Strafkamner, zumal im Hinblick\nauf die Art der kriminellen Vergangenheit des Angeklagten,\nvöllig ausreichend dargelegt (S. 14 UA). Es ist insbesondere\nfestgestellt, daß er aus seinen früheren einschlägigen\nVerurteilungen wußte, daß er unter Alkoholeinfluß zu Gewalttätigkceiten neigte (S. 14 UA; BGHSt 10, 247 ff). Was\ndie Revision hierzu ausführt, geht fehl. Wenn der Verteidiger\n\nmeint, der Angeklagte hätte freigesprochen werden müssen,\nweil bezüglich des Grades der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit Zweifel bestehen geblieben seien, so berücksichtigt er die seit BGHSt 9, 390 feststehende Rechtsprechung;\nnicht.\n\nMit Recht hat das Landgericht die Tränengaspistole in\nder Art, wie der Angeklagtc sie zur Anwendung brachte, als\n‚gefährliches Werkzeug i.S. des § 223 a StGB angesehen (vel,\nBGHSt 1, 1, 4).\n\nNotwehr oder vermeintliche Notwehr hat die Strafkammer\nohne Rechtsfehler verneint. Der rechtswidrige Angriff des\nAngeklagten war, als er den Schuß auf Mc cm abgab, noch\nnicht beendet. Dessen Abwehrhandlungen gingen über das er-\n\n_ forderliche Maß nicht hinaus (S. 14 oben UA). Eine besondere\nSachlage, wie sie in RGSt 72, 183,184 und bei Dallinger\nMDR 1966, 23 erwähnt wird, war hier nicht gegeben. Dem Ange-\n\n:. klagten war, trotz seines alkoholbeeinträchtigten Zustandes,\n\nauch bewußt, daß sich Mc CP lediglich wehrte (vgl. auch\nBGHSt 1, 124, 127). Zudem ist festgestellt, daß Mc CD\n\nals er einen derben Schlag an den Kopf erhielt, mit seinem\nsofort ausnützte, um den folgenschweren Schuß aus nur wenigen\nZentimetern Entfernung auf Mc Cabo abzugeben (S. 9 UA).\n\nDie Angriffe gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet.\n\nIIl. Daher sind. beide Revisionen als unbegründet zu\nverwerfen; die des Angeklagten rm mit der Naßgabe, daß\n\ner wegen vorsätzlichen Vergehens gegen § 330 a StGB verurteilt ist (S. 14 UA).\n\nHübner Seibert Loesdau\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-25/1-str-584-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-25/1-str-584-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:17.788618+00:00"}}