{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-01-25_1_StR_554_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-01-25","aktenzeichen":"1 StR 554/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF |\n“v4:082:\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nFran URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Porzellandreher Nox R EEE zu: SEND.\ndort geboren an EEE 1937,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 25. Januar 1966, an der teilgenomuen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Seibert\n\nloesdau\n\nMai\n\nPikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsnof un\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftustelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hof vom 1. Juli 1965 wird\n\nverworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.,.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener räuberischer Erpressung, räuberischen\nAngriffs auf einen Kraftfahrer, Freiheitsberaubung und\nFahrens ohne Führerschein zur Zuchthausstrafe von einen\nJahr und sechs Monaten verurtcilt; es hat ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von einem Jahr\nverhängt.\n\nSeine Revision, mit der er die allgemeine Sachrüge\nerhebt, wendet sich nur gegen die Verurteilung wegen\nräuberischer Erpressung und Verbrechens nach § 316 a\nAbs. 1 StGB; infolge der Tateinheit erfaßt sie indessen das gesamte Urteil. Sie hat keinen Erfolg, weil kein\nden Angeklagten beschwerender Rechtsfchler zutage tritt.\nDer Erörterung bedürfen nur folgende Funkte.\n\nJ. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht\ndie Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB begründet, sind\nrechtlich nicht zu beanstanden. Die pathologische Erweiterung der Gehirnkammern hat es hierbei ebenso in\nBetracht gezogen wie die Alkoholbeeinflussung des Angeklagten. Wenn es im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen keinen pathologischen Rausch, sondern nur\neine das Hemmungsvermögen erheblich vermindernde abnorme Alkoholreaktion annimmt, so 1äßt sich gegen diese tatrichterliche Entscheidung aus Rechtsgründen nichts\neinwenden, zumal nichts dafür hervortritt, daß die Besonderheiten des Falles (Lebenslauf, eigenartiges Verhalten bei der Tat) hierbei unberücksichtigt geblieben\nsind. Das Vorliegen einer Depression wegen der ehelichen\n\nVerhältnisse hat das Landgericht ausdrücklich ausgeschlossen.\n\nDas Landgericht ist den Darlegungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung gefolgt. Es hätte das\nsachliche Recht nicht verletzt, wenn es das im Vorverfahren erstattete Gutachten überhaupt nicht im Urteil\nerwähnt hätte; es war deshalb nicht verpflichtet, auf\ndie Gründe einzugehen, die den Sachverständigen zu\nsciner früheren Stellungnahme bewogen haben.\n\n2. Die rechtliche Würdigung der Tat weist lctztlich\nkeinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten auf. !it\nRecht hat das Landgericht in dem - durch den Besitz des\nKraftfahrzeugs gewährten -— Gebrauchsvorteil einen Vermögensbestandtcil gesehen, dessen auch nur zceitweilige\nEntzichung den Fahrzeugeigentüner M9schädigte und\nzugleich dem Angeklagten den erstrebten Vermögensvorteil verschaffte. Das genügt zur Annahme der Erpressung\n(BGHSt 14, 386, 388, 389). Deshalb gefährden die weiteren Ausführungen, der Vermögensnachteil Michels habe\nauch im Verschleiß des Wagens und im Brennstoffverbrauch\nbestanden, den Bestand des Urteils nicht; jener Nachteil entsprach nämlich nicht der Bereicherung, auf die\ndie Absicht des Angeklagten gerichtet war, wie es § 253\nStGB erfordert (RGSt 67, 200, 201; BGH S. 389 aa0).\n\nRechtsfehlerfrei ist die Anwendung der §§ 255,\n316 a Abs. 1 StGB. Daß das Landgericht § 250 Abs. 1\nNr. 3 StGB außer Betracht gelassen hat, beschwert den\nAngeklagten nicht.\n\n3. Auch der Strafausspruch kann trotz der geringen\nMinderung des Schuldumfangs (oben Abschn. 2) bestehen\nbleiben. Das Landgericht ist von der Mindeststrafe ausgegangen und hat sie im wesentlichen nur deshalb überschritten, weil sich der Angeklagte zugleich der Freiheitsberaubung und eines Vergehens gegen § 24 Abs. 1\nNr. 1 StVG schuldig gemacht hat.\n\nHübner Scibert Loesdau\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-25/1-str-554-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-25/1-str-554-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:17.770124+00:00"}}