{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-01-25_1_StR_491_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-01-25","aktenzeichen":"1 StR 491/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1.\n\nBUNDESGERICHTSHOF 2964 043\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nun URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Monteur Joseph 5 EB zu: TEE:\ngeboren am GMEEEE 1920 ir OuumumEEEEEEE Su20-\n\nlawien, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden Hilfsarbeiter Franz VB zus ve:\ngeboren arı EEE 1945 in cor. RW Sugoslawien,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden Rundfunkmechaniker Franz POEB au vo:\n\nKro. PO, geboren or EEE 1354 in\nDEE Sugosiavien,\n\nwegen versuchten Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 25. Januar 1966, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mei\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. Kohlhaas in der Verhandlung;\nOberstaatsanwalt beim Bundeosgerichtshof\n\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt:.: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Sg\n\nRechtsanwalt EB aus EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten U»:\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Karlsruhe vom 12. April 1965 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nDen Angeklagten SP und UWiräd die Untersuchungshaft seit dem 13. April 1965, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten SB „cgen\nversuchten gemeinschaftliichen Raubes unter Freisprechung\nim übrigen zu einer Gefängnisstrafe von drci Jahren, den\nAngeklagten UGEB viegen versuchten gemeinschaftlichen\nRaubes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und den\nAngeklagten PB wegen Beihilfe zu einer Gefängnisstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.\n\nAlle Angeklagten rügen mit ihren Revisionen Verletzung sachlichen Rechts, die Angeklagten Senica und\nUrana daneben noch Verstöße gegen verfahrensrechtliche\nVorschriften.\n\nDie Rechtsmittel bleiben erfolglos.\n\nI.\nRevision des Angeklagten Tg\n\n1. Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen\nkeine durchgreifenden Bedenken. Zwar hat der Angeklagte\nmit einer am 21. April 1965 bei Gericht eingegangenen\nErklärung vom 15. April 1965 auf Rechtsmittel verzichtet. Ein wirksamer Verzicht ist aber unter den besonderen Umständen des Falles daraus nicht zu entnehmen.\nDer Angeklagte beherrschte die deutsche Sprache mur\nunvollkommen. Es ist daher nicht auszuschließen, daß\ner beim Unterzeichnen der -— von einem Gefängnisbeamten\nvorbereiteten und ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers\nzur Unterschrift vorgelegten - Verzichtserklärung einem\n\nUYißverständnis erlegen ist. Hierfür spricht insbesondere, daß der Angeklagte nach der dienstlichen Äußerung des Gefängnisbeamten vom 5. Januar 1966 ursprünglich entschlossen war, vor Abgabe einer Erklärung über\ndie Annahme des Urteils mit seinem Verteidiger zu\nsprechen, und daß er diesem später sagte, er wolle die\nRevision durchführen. u\n\n2. Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision\nzunächst, daß das Gericht für den Angeklagten, der slowenisch spreche, einen nur die kroatische Sprache beherrschenden Dolmetscher hinzugezogen habe. Der von\nder Revision insoweit angenommene Verstoß gegen § 185 GVG\nliegt jedoch in Wirklichkeit nicht vor. Wenn der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig ist und daher der Verhandlung allein nicht folgen kann, hat er\nnur Anspruch darauf, daß der Dolmetscher den wesentlichen Inhalt der wichtigsten Verhandlungsteile in eine\nfür ihn verständliche Sprache überträgt (vgl. auch\nArt. 6 Abs. 3 der Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950). Das muß nicht seine Muttersprache sein\n\n* (Schwarz/Kleinknecht GVG § 185 Ann. 2). Im vorliegen-\n\nden Fall ergibt der Akteninhalt zur Genüge, daß der\nAngeklagte nicht nur slowenisch spricht, sondern auch\ndie vom Dolmetscher verwandte serbo-kroatische Sprache\ngut versteht und beherrscht. Diese ist, wie der Dolmetscher ausdrücklich im Brief vom 23. Februar 1965\n\nan die Strafkammer erklärt, seine \"zweite Muttersprache,\ndie er auch in der Schule als Pflichtmuttersprache gelernt hatte\".\n\nDie Revision rügt sodann, daß verschiedene Äußerungen des Angeklagten, die für die Frage des Rücktritts\n\nvom Raubversuch von Bedeutung gewesen seien, nicht protokolliert worden sind. Diese Rüge ist unzulässig. Auf\neinen Mangel des Protokolls als solchen kann die Revision nicht gestützt werden.\n\nnn\n\nnahme der Strafkamner an, daß der Angeklagte nicht freiwillig vom versuchten Raub zurückgetreten sei. Ihre\nAusführungen hierzu enthalten jedoch nur unzulässige\nAngriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Ob\ndie vom Landgericht aus dem festgestellten Hergang der\nTat gezogenen Schlüsse auf die innere Einstellung des\nTäters. zwingend sind, ist ohne Bedeutung. Entscheidend\nist allein, daß die Strafkammer auf Grund einer möglichen Würdigung des Tatgeschehens zu ihrer Schlußfolgerung gelangt ist. Daran kann indessen kein Zweifel bestehen. Die Feststellung des Urteils, der Angeklagte\nhabe von der Vollendung seines Vorhabens Abstand genommen, weil er gemerkt hatte, daß er den Widerstand\ndes Posthalters nicht überwinden konnte, und weil er\nzudem befürchtete, der Überfallene könne ihn bis zum\nEintreffen der Polizei festhalten (UA S. 17), ist nicht\nnur mit den Denkgesetzen, sondern auch mit der Lebenserfahrung vereinbar. Das Landgericht hat hieraus auch\nzutreffend entnommen, daß der Angeklagte nicht freiwillig vom unbeendeten Versuch im Sinne von 8 46 Nr. 1\nStGB zurückgetreten ist. Daß er möglicherweise zugleich\nReue empfand, als ihm die Notwendigkeit klar geworden\nwar, einen größeren Widerstand als den erwarteten über-\n- winden zu müssen, um zum Ziele zu gelangen, schließt\ndie Unfreivilligkeit des Rücktritts nicht aus.\n\nda. mu.\n\nDie Revision des Angeklagten VB ist daher zu\nverwerfen.\n\nII.\nRevision des Angeklagten Sg»\n\n1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht schließt sich\ndie Revision der vom Angeklagten UgB erhobenen Rüge\neiner Verletzung des § 185 GVG an. Ob diese Rüge nicht\nschon deshalb unbeachtlich ist, weil sie nicht den -\nder deutschen Sprache kundigen -— Revisionsführer, sondern die Schwierigkeiten der Verständigung mit dem Angeklagten UP Lbetriift, kann dahingestellt bleiben.\n\n: Denn jedenfalls muß die Rüge aus den bei der Revision\ndieses Angeklagten bereits erörterten Gründen erfolglos\nbleiben. Soweit der Angeklagte SEP zusätzlich vorträgt, das Unvermögen des hinzugezogenen Dolmetschers,\ndie slowenische Muttersprache des Angeklagten Tg -u\nverstehen, rechtfertige zugleich die Rüge der Aufklärungspflichtverletzung (§ 244 Abs. 2 StPO), ist das\nRevisionsvorbringen unzulässig, weil nicht angegeben\nist, auf welche Weise und in welcher Richtung sich der\nTatrichter über eine bestimmte Beweisfrage hätte nähere\nAufklärung verschaffen müssen, Abgesehen davon hat die\nRevision auch keine Umstände vorgetragen, die für das\nGericht Anlaß zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen scin\n‘konnten; insbesondere ist nicht dargelegt worden, daß\nin der ‚Hauptverhandlung zwischen den Angeklagten re\n\n| {nm rn nr nn nn\n\nrigkeiten bestanden.\n\n2. Die Sachrüge ist im wesentlichen aus denselben Erwägungen unbegründet wie bei der Revision des\nAngeklagten U Da dieser nach dem rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt vom Raubversuch nicht\nfreiwillig zurückgetreten ist, kommt es auf die Frage,\nob der Angeklagte SB nit dem Rücktritt einverstanden war (vgl. RGSt 55, 105), nicht an. Der Versuch\nwar inzwischen fehlgeschlagen und entdeckt. Infolgedessen konnte der Angeklagte unabhängig von seinen\nMittäter keine strafbefreiende Handlung mehr vornehmen. Entgegen der Meinung der Revision halten auch\ndie Strafzumessungserwägungen der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nIIl.\nRevision des Angeklagten Pf\n\nDer Angeklagte war, wie das Urteil feststellt,\nzwar nicht an der Ausführung, wohl aber an der Planung\nder Tat bewußt beteiligt. Er hat damit das Tatvorhaben\nder Angeklagten WB und SW gefördert. Er hat\nauch nichts unternommen, um seinen Tatbeitrag rückgängig zu machen. Die möglicherweise vorhandene innere\nAblehnung der Tat entlastet ihn ebensowenig wie die\nfestgestellte Äußerung, er wolle mit der Sache nichts\n\nzu tun haben. Der Angeklagte ist daher mit Recht wegen\nBeihilfe zum versuchten Raub verurtcilt worden.\n\nHübner Seibert Loesdau\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-25/1-str-491-65","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-25/1-str-491-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:17.745262+00:00"}}