{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-01-24_1_StR_303_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-01-24","aktenzeichen":"1 StR 303/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2134 014\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_303/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\naus BEE:\n\nden Kraftfahrer Heinz-Dieter K NEED\n\ngeboren am EEE 1940 in vREEEEEEEEEEED ;\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\ner A. Sstrafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvcn 30. September 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\n\nals Vorsitzender,\nLundesrichter Dr. Flitner\nLundesrichter Mayr\nLurdesrichter Dr.Dr. Spiegel\nEundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaitschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nvie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLerdgerichts Bochun vom 24. Januar 1966 wird verworfen.\n\nTer Argeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nver Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinreit mit der Verführung eines unbescholtenen Mädchens (8§ 176\n1 Nr. 3, 182, 73 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einen\nverurteilt worden. Seine Revision beanstandet das Verchren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist un-\n\nbegründct.\n\nI\n[02\n[0\nv\n\nge\nex\n#3\n\nty eu\n\nu)\n\ner Beschwerdeführer wendet sich dagegen, daß seinem Antrag\nın der Hauptverhandlung nicht stattgegeben worden sei, Else\nTED 215 Zeugin darüber zu vernehmen, daß sie mit dem\nihn belastenden Zeugen Günter DB - entgegen dessen Aussage\nirn der Hauptverhandlung - nicht über das Alter der Anni\nSU - dcs Opfers der Tat - gesprochen habe. Zu Unrecht\nhabe, so meint die Revision, das Landgericht angenommen, daß\ndie in das Wissen der Else TED zestelite Tatsache für\nie Urteilsfindung keine Bedeutung habe,\n\nDaß der ablehnende Beschluß keine ausreichende Begründung\nenthalte, weil sich das Landgericht auf die Erklärung beschränkt habe, die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung\nohne Bedeuturg, anstatt die Bedeutungslosigkeit im Hinblick\nauf die in den §§ 34, 244 Abs. 3 StPO getroffene Regelung\nim einzeinen darzulegen (vgl. BGHSt 2, 284, 286; BGH HJW 1953,\n535 Mr. 21), hat die Revision nicht geltend gemacht. Daher\ntreucht nicht erörtert zu werden, ob hier nicht schon eine\nr./kere Eegründung entbehrlich gewesen wäre, weil auch ohne\n-ie allen Verfahrensbeteiligten bei Verkündung des Beschlusses\nerkernbar war, weshalb die unter Beweis gestellte Behauptung\nis für die Entscheidung bedeutungslos angesehen wurde. Jedenfells hat die Strafkammer den Beweisamtrag im Ergebnis zu\nTZecht abgelehnt. Es bedurfte nämlich nicht der Klärung, ob\nSer Zeuge Günter DB Kenntnis von dem Alter der Anni\nSB Surch Elise TB oder auf andere Weise erlangt\nratte, nachdem das Landgericht auf Grund der eigenen Einsassung des Angeklagten bei dessen polizeilicher Anhörung im\nYorverfahren durch den in der Hauptverhandlung als Zeugen verner.menen Kriminalhauptmeister FEB zu der Überzeugung gelargt war, der Angeklagte habe von Günter DW vor der Tat\n\n- A -\n\nerfsrren, daß Anni EMEEEED crst :3 Jahre alt war. Demnach\n\nt richt zu beanstanden, daß die Strafkammer die unter Beweis\nellte Fehauptung als für die Entscheidung bedeutungslos\nrgesehen hat.\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der\nallgereinen Sachbeschwerde weder zum Schuld- noch zum Strafaussiruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nScharpenseel Flitner Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-24/1-str-303-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-24/1-str-303-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:17.727753+00:00"}}