{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-01-18_1_StR_571_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-01-18","aktenzeichen":"1 StR 571/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2064 044\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 = 22 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Albrecht NED aus LU, zeroren\n\nom ED 1910 in SED «=. CE,\n\nwegen Unzucht nit einem Kinde.\n\nDer l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 18. Januar 1966,\nan der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Nai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ir\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. GW bei Ger Verkündung\nals Vertreter der Bundesan.altschaft,\n\nJustizangestellter in\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 13. August 1965\nim Strafsusspruch uit den Feststellungen dazu\naufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDice weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn u u nn nn m u er m nn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen Vornahne\nunzüchtiger Handlungen an einem Mädchen unter 14 Jahren\nin zwei Fällen\" zur Gesamtstrafe von einem Jahr und neun\nMonaten Zuchthaus verurteilt. Mit seiner Revision rügt\nder Angeklagte die Verletzung des förmlichen und des\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist nur in Strafausspruch begründet.\n\n1.) Die Verfahrensrügen können keinen Erfolg haben.\n\nDer angeklagte wurde während der Vernehmung der\nZeugin Gabriele NW aus dem Sitzungssaal entfernt.\nDie Revision rügt in dieser Hinsicht zwar die Verletzung\nder 8% 33, 230, 247 StPO. Mit Ausnahme der Rüge zu § 247\nAbs. 1 Satz 3 StPO handelt es sich aber um bloße Protokoilrügen, die unbeachtlich sind (s. BGHSt 7, 162). Denn die\nRevision bringt nur vor, daß im Sitzunssprotokoll fol-\n\ngende Feststellungen fehlen;\n\na) Daß gemäß § 33 StPO der Angeklagte und die Staatsenwaltschaft vor Entfernung des Angeklagten darüber gehört wurden;\n\nb) ob diese Maßnahme vom Vorsitzenden oder vom Gericht\nangeordnet wurde, insbesondere ob ein Beschluß ergangen\nsei;\n\nec) aus welchem Grund der Angeklagte aus dem Sitzungssaal entfernt worden sei»\n\nEs sei auch nicht ersichtlich, wann der Angeklagte,\nnachdem er zum ersten Mal wieder hereingerufen worden\nwar, den Sitzungssaal zun zweiten Nal verlassen habe\nund ob dies auf Grund eines Gerichtsbeschlusses geschehen\nscio\n\nVerfahrensfehler müssen, wenn sie mit der Revision\ngerügt werden wollen, bestimmt behauptet werden. Dazu\ngenügt nicht das Vorbringen, daß im Sitzungsprotokoll\netwas nicht beurkundet sei. Vielmehr muß dazu behauptet\nwerden, daß etwas tatsächlich geschehen oder nicht geschehen sei. Denn beeinträchtigt werden die Rechte eines\nVerfahrensbeteiligten durch den Verfahrensfehler selbst,\nnicht dadurch, daß etwas in der Niederschrift falsch oder\nnicht protokolliert worden ist. zrgibt sich aus dem Sitzungsprotokoll ein Verfahrensfehler, so muß auch dieser, wenn\ner mit der Revision geltend gemacht wird, bestimmt behauptet werden; der Beschwerdeführer muß sich also die\nBehauptung dieses Fenlers zu eigen machen. Das gilt auch\ndann, wenn die Revision von einem Verteidiger begründet\nwird, der in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht\nnicht zugegen war (s. BGH aa0).\n\nBestimmt behauptet wird nur, daß der Angeklagte nicht\nüber den wesentlichen Inhalt dessen unterrichtet worden\nsei, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst\nverhandelt wurde. Das ist aber durch das Sitzungsprotokoll\nwiderlegt (§ 274 StPO). Denn danach ist ihm die Aussage\nder Zeugin Gabriele KW alsbald bekanntgegeben worden,\nnachdem er den Sitzungssaal wieder betreten hatte»\n\nDaß die Voraussetzung für seine Entfernung sus dem\nSitzungsziumer nicht vorgelegen habe (§ 247 Abs. 1 StPO;\nvgl. auch BGHSt 15, 194; BGH Urt.v. 6. Juli 1964 - 1 Stk\n551/64 = 6 KLs 124/64 StA Saarbrücken), behauptet der\nBeschwerdeführer nicht.\n\n2.) Zur Sachrüge.\n\nDer Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\nGegen diesen wendet sich die Revision auch nicht besonders.\n\nDer Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat deu Angeklagten nildernde\nUmstände nach § 176 Abs. 2 StGB versagt. Seine Ausführungen hierzu erscheinen nicht frei von Rechtsirrtun.\nE83 bemerkt dazu nur, daß die Taten nicht derart von\nden üblicherweise abzuurteilenden Fällen abweichen,\ndaß sie als besonders leicht zu bewerten seien, daß\nder Angeklagte das Kind jeweils mehrere Minuten lang\nbelästigt und ein Vertrauensverhältnis mißbraucht habe.\nDamit stellt das Landgericht ausschließlich auf das\nTatbild selbst ab und darauf, ob es sich hiernach um\neinen besonders leichten Fall handelt. Die Annahme mildernder Umstände ist aber nicht auf besonders leichte\nFälle beschränkt. Ob mildernde Umstände vorliegen, ist\nunter Berücksichtigung aller Umstände, die für die Wertung\nder Tat und des Täters in Betracht kommen, zu beurteilen,\ngleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie\nbegleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 4, 8,\n9; BGH NJW 1960, 1869 Ur. 16). Es kann also insbesondere\nnicht außer acht bleiben, daß der zur Tatzeit 53jährige\nAngeklagte sich bislang, von einem Auslandsverkehrsdelikt abgesehen, straffrei geführt hat.\n\nZu Ungunsten des Angeklagten hat ferner das Landgericht berücksichtigt, daß der dem Kind zugefügte\nseelische Schaden sich durch die wegen des Leugnens\ndes Angeklagten notwendig gewordenen häufigen Vernehmungen des Kindes noch erhöht hat. Damit wird letzten\nzundes dem Angeklagten straferschwerend zur Last gelegt,\ndaß er kein Geständnis abgelegt hat. Dazu ist er aber\nnicht verpflichtet; er braucht sich zur Sache überhaupt\nnicht zu äußern (§ 243 Abs. 4 nF StPO). üs dar’ ihm\n\n-6 -\n\ndeshalb auch nicht als straferschwerend angerechnet werden,\ndaß die Vernehmung des Kindes als einzigen Jatzeugen notwendig war (BGHSt 1, 342; BGH GA 1962, 339).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSeibert Fischer Loesdau\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-18/1-str-571-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-18/1-str-571-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:17.507841+00:00"}}