{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-01-18_1_StR_538_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-01-18","aktenzeichen":"1 StR 538/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_538/65 URTEIL\n\nAllg\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufnenn Walter DEE :u: + EEE:\ndort geboren am ED 926;\n\nwegen Unterschlagung u.a.\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Januar 1966, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof WW in der\nVerhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EEE bci acer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE :..: u °\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter in\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Mainz vom 153. Mai 1965\n\n1. dahin geändert, daß der Angeklagte nur des Betrugs schuldig ist,\n2, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht Bad_ Kreuznach zu-\n\nm — | | | |. rw a.\n\nrückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 —\n\nm az mm mu m m om um\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nin Tateinheit mit erschwerter Unterschlagung zu einer\nGefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde\nerhebt, hat nur teilweise Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch wegen Unterschlagung kann allerdings nicht bestehen bleiben.\n\nNach dem Urteil wußte der Angeklagte, daß das Vorbehaltscigentum der Lieferanten an den Maschinen bestand\nund daß er hierüber nicht zu verfügen vermochte, Mangels\nÜbergabe konnte die Kundenkreditbank KG auf Aktien (KKB)\ntrotz guten Glaubens ihrcs Vertreters Siepmann gemäß\n8 933 BGB kein Eigentum erwerben. Wenn festgestellt wäre,\ndaß der Angeklagte einen Eigentumsübergang auf die KKB\nauf diese Weise bewirken wollte oder ihn billigend in\nKauf nahm, läge eine Unterschlagung vor. Das Landgericht\nstellt dies aber nicht fest, sondern nimmt eine solche\nVorstellung des Angeklagten nur als möglich an (UA S. 39).\nHiernach bleibt die andere Möglichkeit offen, daß dem\nAngeklagten die Wirkungslosigkeit der Sicherungsübereignung an die KKB bewußt war. In diesem Fall wäre eine\nUnterschlagung nicht gegeben, selbst wenn man davon ausgeht, daß an der Entscheidung BGHSt 1, 262, 264 nicht in\nvollen Umfang festzuhalten ist (vgl. den Hinweis des Senats in seinen Urteil vom 17. März 1964, GA 1965, 207):\nDenn im vorliegenden Fall ist nicht festgestellt, daß es\ndem Angeklagten crnstlich darum zu tun war, die Lieferanten auszuschalten; auch die \"symbolischen Übergabeakte\"\nam 6. August und 23. Oktober 1963 (UA S. 21) lassen ein\nsolches Vorhaben nicht erkennen.\n\nVon dieser zweiten Möglichkeit muß zu Gunsten des\nAngeklagten ausgegangen werden, soweit die rechtliche\nWürdigung unter dem Gesichtspunkt des § 246 StGB in Betracht kommt. Nach Sachlage ist nicht zu erwarten, daß\ndie vom Landgericht offen gelassene Frage noch eindeutig zu klären ist. Der Senat kann deshalb selbst dahin\nentscheiden, daß der Schuldspruch wegen Unterschlagung\nwegfällt (§ 354 Abs. 1 StPO).\n\n2. Dagegen ist der Schuldspruch wegen Betruges im:\nErgebnis nicht zu beanstanden, weil ein Vermögensschaden\nzur äußeren und inneren Tatscite für jede der beiden Mög-\n\nBU UDSa DU Der Be +5 DS wi ze a7 2 BR, er 2}\n\nlichkeiten festgestellt ist. Das bedarf keiner Erörterung\nfür den Fall, daß der Angeklagte keinen Eigentunmsübergang\nan die KKB annahm, Bei gutgläubigem Erwerb aber wäre das\nEigentum der KKB mit einem Prozeßrisiko belastet gewesen\nund deshalb eine Vermögensgefährung eingetreten (BGHSt 15,\n83, 86, 87). Auch diese Möglichkeit war - entgegen der\nAnsicht der Revision, insbesondere von Prof, Dr. Engisch\n(S. 2 seines Schriftsatzes v. 16. November 1965) - vom\nbedingten Vorsatz des Angeklagten umfaßt, wie die Feststellungen hinreichend klar ergeben. Nach dem Urteil (UA\nS. 39, 40) war sich nämlich der Angeklagte bewußt, \"daß\n\nun rn mr\n\nm Er mn m Er er me nr en\n\nm um um mn m m un er ar m . m m | nm | u m\n\nheit darstellte\". Diese Feststellung zur inneren Tatseite bezieht sich auch auf die im Urteil zuvor (UA S. 39)\nerörterte Möglichkeit, daß die KKB nach der Vorstellung\ndes Angeklagten kraft guten Glaubens Eigentum erwarb; den\nAusführungen ist zu entnehmen, daß der lebenserfahrene\nAngeklagte nach der Überzeugung des Tatrichters auch die\n\n-5-\n\nVermögensgefährdung der KKB durch das Prozeßrisiko in\nseinen Vorsatz aufgenommen hat.\n\n3. Die Revision kann daher nur insoweit Erfolg\nhaben, als die Verurtcilung wegen Unterschlagung vwegfällt. Die Änderung des Schuldspruchs zwingt aber zur\nAufhebung des Strafausspruchs. - Die weitergehende Revision ist zu verwerfen. Die Zurückverweisung an das lLandgericht Bad Kreuznach beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.\n\nSeibert Bundesrichter Fischer Loesdau\nist durch Erkrankung\nam Unterzeichnen verhindert\nSeibert\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-18/1-str-538-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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