{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-01-11_1_StR_551_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-01-11","aktenzeichen":"1 StR 551/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2064 047\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nPr URTEIL\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Fabrikarbeiter Hans HEEMD aus IeiHB, Kreis\nEB: zevoren an GE 1957 3: SEN.\nKreis To\n\nwegen Entführung u.a.\n\nDer l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 11. Januar 1966,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter lLoesdau\nEundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt Dr. Em»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschalit,\n\nRechtsanwalt um u> MED\n\n‚als Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Trier vom 29. Juli 1965 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, daß das Wort \"versuchter\" vor \"leichter Körperverletzung\" entfällt. |\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu i\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nEntführung wider Willen in Tateinheit mit Nötigung, leich-\n\n- 3 -\n\nter Körperverletzung und Beleidigung sowie wegen ciner\nweiteren Nötigung und einer weiteren Beleidigung zu\neiner Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nl. Mit der Verfährensrüge macht die Revision eine\nVerletzung des § 244 Abs. 2 StPO geltend. Sie hält nicht\nfür genügend aufgeklärt, ob der Angeklagte die ihm zur\n\nLast gelegten Überfälle auf Frauen wirklich auf einsamen\nund unbeleuchteten Straßen und in einem unbewohnten Ge=-\nbiet ausgeführt habe, wie das Urteil feststelle. Auf\nGrund welcher Beweismittel das Landgericht nähere Fest=-\nstellungen hierüber hätte treffen sollen, gibt die Revision indes nicht an. Das Revisionsvorbringen ist daher\ninsoweit unzulässig (vgl. EGHSt 2, 168).\n\n2. Die Sachrüge wendet sich dagegen, daß das Landgericht - im Falle Edeltraud Hgg (UA 2, 3) - keinen\nRücktritt vom Entführungsversuch (§ 46 Nr. 1 StGB) angenonm:.en habe. Die Revision meint, das Verhalten des Angeklasten, der sein Moped auf den Widerspruch des Mädchens\nverlangsamt und ihr dadurch das Abspringen ermöglicht habe,\nhätte als freiwillige Aufgabe der beabsichtigten Entführung\ngewürdigt werden müssen. Das ist jedoch nicht richtig. Das\nUrteil stellt fest, daß Edeltraud Hu nachdem der Angeklagte entgegen seiner Zusage vom richtigen Wege abgebogen\nwar, zu schreien begann, ihm mit beiden Fäusten auf den\nRücken trommelte, ihre Schuhe auf dem Boden schleifen ließ\nund abzuspringen versuchte. Als ihr dieser Versuch endlich gelang und sie anschließend zurücklief, wurde sie, vie\ndie Urteilsbegründung fortfährt, vom Angeklagten verfolgt\n\n-4\n\nund behindert, schließlich eingeholt und belästigt. Daß\ndas Landgericht unter solchen Umständen in der - ersichtlich auf den heftigen Widerstand der Überfallenen zurückzuführenden - Verlangsamung der Fahrgeschwindigkeit keine\nfreiwillige Aufgabe der Entführungsabsicht geseher hat,\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nAuch im übrigen begegnet die Begründung des Schuldspruchs keinen rechtlichen Bedenken. Das gilt insbesondere\nfür die Annahme zweier Vergehen der vollendeten Nötigung\nin den Fällen Edeltraud Hgg (UA 3) und Gisela kg\n(UA 4). Daß es dem Angeklagten zunächst einmal darauf ankam, die beiden Mädchen mit Gewalt von ihrem ungehinderten\nHeimweg abzuhalten und zur Duldung von Zudringlichkeiten\nzu veranlassen, wird durch das Vorhandensein weitergehender Vorstellungen nicht ausgeschlossen. Mit Recht ist die\nStrafkammer daher in beiden Fällen davon ausgegangen, daß\nder Angeklagte seine Nötigungsabsicht in vollem Umfang\nverwirklicht hat.\n\nDer Schuldspruch enthält nur insofern eine Unstimmigkeit, als der Urteilsspruch - abweichend von den Gründen,\ndie zutreffend eine vorsätzlich begangene leichte Körperverletzung behandeln - irrigerweise von einer \"versuchten\"\nleichten Körperverletzung spricht. Hier liegt ein offenbares Versehen vor, das durch Streichung des fehlerhaften Zusatzes berichtigt werden kann.\n\nDie Strafzumessungserwägungen und die Ausführungen\nzur Frage der Strafaussetzung lassen ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist es unbedenklich, wenn das\nLandgericht dem Schutzbedürfnis der arbeitenden weiblichen\nBevölkerung Rechnung getragen hat. Daß der Angeklagte bei\n\n-5-\n\nder Rückkehr von seiner Arbeitsstätte selbst den \\Vjeg zu\nbenutzen hatte, auf dem er dann tätlich wurde, ändert\nnichts daran, daß er sich für sein Vorgehen einsame und\nunbeleuchtete Straßen ausgesucht hat, die von den von\nder Arbeit heimkehrenden Frauen passiert werden mußten.\n\n.\\ Beibert Fischer Loesdau\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-11/1-str-551-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-11/1-str-551-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:17.151291+00:00"}}