{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-01-11_1_StR_517_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-01-11","aktenzeichen":"1 StR 517/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2064 048\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nı StR 517/65\n“ URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Musiker Julius S ED zu: SEE. zetoren\nam ED 1922 in SEE. zur Zeit in anderer\n\nSache in Haft,\n\nwegen Notzucht\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 11. Januar 1966,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr: EEE in ser Verhandiung,\nStaatsanwalt Dr. MW rei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft;\nRechtsanvalt iD :.: ED\n| als Verteidiger,\n\nJustizungestellter gg\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Mai 1965 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht zu\n\ndrei Jahren Gefängnis verurteilt. Außerdem hat es ihm die\n\nFahrerlaubnis entzogen, die Erteilung einer neuen solchen\n\n- 5.0\n\nErlaubnis auf fünf Jahre gesperrt und seinen Führerschein\neingezogen. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt;\nmit der cr Verfahrensverstöße und die Verletzung des sachlichen Rechts geltend macht. Das Rechtsmittel ist unbegründet,\n\n1. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht und eine\nunzulässige Beschränkung der Verteidigung sieht die Revision darin, daß die Strafkammer Fragen an den als Zeugen vernommenen Privatdetektiv Br :un Leumund des\nTatopfers nicht zugelassen habe, nämlich Fragen nach den\nVerhältnissen der Frau Sc#Wwährenä ihrer Ehe, Die Rüge\nist aus sich heraus nicht verständlich. Die Revision teilt\nnämlich die zurückgewiesenen Fragen nicht mit; sie gibt\ninsbesondere nicht an, um was für Verhältnisse es sich dabei gehandelt haben soll und ob der Zeuge eigene \\ahrnehmungen darüber oder solche anderer und gegebenenfalls welcher Personen bekunden sollte. Die Beanstandung entspricht\ndeshalb nicht den Bestimmungen des § 344 Abs. 2 StPO und\nist daher nicht zulässig (vgl. BGHSt 3, 213, 214).\n\n2. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers verletzt\nauch die Ablehnung der verschiedenen Hilfsbeweisamträge das\nVerfahrensrecht nicht.\n\nDie in das Wissen des geschiedenen Ehemannes der Frau\nsc ..« der bereits einmal vernommenen Händler VB und\nHOEEEEED :estellten Tatsachen hat die Strafkammer uneingeschränkt als wahr unterstellt (VA 11; UA 12). Irgend welche\nUmstände, die den Tatrichter gedrängt haben könnten, diese\nAuskunftspersonen gleichwohl zu den - teilweise neuen -\nBehauptungen des Angeklagten zu vernehmen, sind nicht dargetan. Von einer Verletzung der Aufklärungspflicht durch\ndie wahrunterstellung kann daher keine Rede sein.\n\n-4-\n\nIn Übereinstimmung mit dem als Sachverständigen gehörten Konservator am Institut für gerichtliche Medizin\nder Universität Erlangen-Nürnberg Dr. Lautenbacn hat das\nLandgericht angenommen, daß durch Schläge verursachte\nBlutergüsse und Schwellungen sich nicht stets alsbald\nzeigen müssen, sondern unter Umständen auch erst cinige\nZeit später in Erscheinung treten können. Die gegensätzliche Auffassung des als Zeugen und Sachverständigen vernommenen Assistenzarztes am Stadtkrankenhaus in Fürth\nDr. Winter allein nötigte den von der Richtigkeit der\neinleuchtend begründeten Ansicht Dr. Lautenbachs überzeugten Tatrichter weder nach § 244 Abs. 4 noch nach § 244\nAbs. 2 StPO, wie die Revision meint, den Landgerichts=-\narzt Dr. Bittner als weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen, zumal der darauf gerichtete Antrag auf keine bestimmte Tatsachenbehauptung gegründet war (vgl. EGH Urt.\nv. 17. Mai 1952 - 1 StR 849/51 -; auszugsweise mitgeteilt\nin WIW 1962, 137).\n\nUnbegründet sind schließlich auch die Angriffe gegen\ndie Behandlung des Antrags auf Zuziehung eines weiteren\nSachverständigen zur Frage der Vermischung verschiedener\nin dem untersuchten Taschentuch festgestellter Geschlechtszellen. Mit den Ausführungen, Dr. Lautenbach sei bei der\nErörterung dieser Frage von unzutreffenden tatsächlichen\nVoraussetzungen ausgegangen, weil er das untersuchte Taschentuch als das vom Angeklagten am Tatort zurückgelassene angesehen habe, greift die Revision in Wirklichkeit\nin unzulässige: Weise (§ 337 StPO) die Feststellungen des\nfatrichters an; denn nach dem Urteil hat die Strafkammer\nfestgestellt, daß es sich bei dem dem Sachverständigen zur\nUntersuchung übergebenen Taschentuch um jenes Tuch handelte,\nmit dem der Angeklagte sich nach der Tat reinigte (UA 8,\n17). Die Zuziehung eines ordentlichen Professors aus Mün-\n\n-5 -\n\nchen als weiteren Sachverständigen hat der Tatrichter abgelehnt, weil dieser nicht über Forschungsmittel verfüge,\ndie denen des gehörten Sachverständigen überlegen seien.\nDas begegnet keinen Bedenken. Forschungsmittel sind nicht\näie persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen, das Ansehen\nund wissenschaftliche Verdienste des Sachverständigen,\nwie die Revision anzunehmen scheint, sondern die Hilfsmittel und Verfahren, die ihm für seine Untersuchungen\nzur Verfügung stehen (BGH bei Dallinger MDR 1956, 394;\n398 zu § 244 Abs. 4 StPO). Daß die Einrichtungen des Instituts für gerichtliche Medizin der Universität Hünchen\ndenen des gleichartigen Instituts der Universität Erlangen-Nürnberg, an dem Dr. Lautenbach tätig ist, überlegen\nseien, ist nicht dargetan.\n\n3. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil im ganzen geprüft. Auch dabei ist kein Rechtsfehler zu Tage getreten.\n\nDie Beweiswürdigung ist frei von Widersprüchen und\nverstößt weder gegen die Denkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung. Bei den Folgerungen, die sie aus dem zu\n‘den Akten gegebenen Bild des Opfers zieht, übersieht die\nRevision, daß das Lichtbild erst einige Tage nach der Tat\nangefertigt wurde, wie in dem Urteil ausdrücklich festgestellt ist (UA 15).\n\n-6 -\n\nDie Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hat die\nStrafkammer geprüft. Sie hat angenommen, der Beschwerdeführer sei infolge Alkoholgenusses etwas enthemmt ge=-\nwesen, hat diese Herabsetzung seines Hemmungsvermögens\njedoch in Übereinstinmung mit dem dazu vernommenen Sachverständigen nicht als erheblich angesehen und deshalb\n§ 51 Abs. 2 StGB nicht angewendet. Ein Rechtsfehler kann\ndarin nicht gefunden werden.\n\nDr. Seibert Fischer Loesdau\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-11/1-str-517-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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