{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-01-11_1_StR_487_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-01-11","aktenzeichen":"1 StR 487/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n<064 049\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 487/65\n\nrn URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Rudolf (I zus\nSC, zehoren am EB 955 in 7, Kreis vn\n\nGEB, :.r zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Januar 1966, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. 0) in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. MW bei der Verkündung\n.als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanralt GEREEEEEEENE ::: s EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Ländgerichts Weiden in der Oberpfalz vom\n28. April 1965 wird mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) auf die Revision des Angeklagten im Ausspruch über\ndie Untersagung der Berufsausübung,\n\nb) auf die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit,\nals dem Angeklagten die Fahrerlaubnis nicht entzogen\nwurde.\n\n. In diesen Unfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\ndas Landgericht Regensburg zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 29. April 1965,\nsoweit sie 3 iionate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechune\nim übrigen wegen Betrugs in neun Fällen zur Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren und neun Monaten Zuchthaus verurteilt, ihn\n. die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und\nihm auf dic Dauer von drei Jehren die Ausübung des Vertretei\nberufs und eines selbständigen Gewerbes untersagt. Gegen\nseine Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagter\nmit der Sachbeschwerde. Die Revision der Staatsanwaltschaft,\ndie ebenfalls die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, beanstandet nur, daß dem Angeklagten die Fahrerlaubnis nicht\nentzogen worden ist. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist\nim wesentlichen unbegründet; die vom Generalbundesanwalt\nvertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\n1. Mit ihren Einzelausführungen greift die Revision der\nAngeklagten in unzulässiger Weise (§ 337 StPO) die Feststel:-\nlungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Auf die\nallgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil im ganzen nach\ngeprüft, aber weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler finden können.\nDie Feststellungen tragen im Ergebnis die Verurteilung des\nAngeklagten wegen Betrugs - auch zur inneren Tatseite - in\nallen neun Fällen. Daß die Strafkemner die Fälle Ur. 7b, c\nund 13 der Urteilsgründe als besonders schwer im Sinne des\n\n§ 263 Abs. 4 StGB gewertet und daher auf Zuchthaus erkannt\nhat, läßt ebenfalls keinen Rechtsirrtum ersehen und widerspricht insbesondere nicht den in BGH IM § 263 StGB Nr. 9\n\nausgesprochenen Grundsätzen.\n\nNicht bestehen bleiben kann jedoch der Ausspruch, daß\ndem Angeklagten die Ausübung des Vertreterberufs und eines\nselbständigen Gewerbes untersagt wird. Grundsätzlich kann\neinem Angeklagten nach § 42 1 StGB die Ausübung nur derjenigen\nBerufe oder Gewerbe untersagt werden, die er mißbräuchlich\nzur Begehung seiner Straftaten benutzt hat, wobei allerdings,\nwenn die Straftaten in einem bestimmten Gewerbezweig begangen\nwurden, dic Untersagung auf das ganze Gewerbe erstreckt\nwerden kann, 5ofern dies notwendig ist, um die Allgemeinheit\nvor weiterer Gefährdung zu schützen (BGH Urt. v. 6. Dezomber\n1955 - 1 StR 420/55 bei Dallinger MDR 1956, 144; BGH MDR 1956,\n783 Nr. 100). Die Untersagung jeder selbständigen Gewerbetätigkeit ist hiernach nicht zulässig (vgl. BGH Urt. v. 22.\nJanuar 1952 - 2 StR 475/51 bei Dallinger MDR 1952, 530). Der\nAngeklagte hat seine Straftaten, soweit er sie unter MißB-\nbrauch seines Berufs oder Gewerbes begangen hat, als\nInseratenwerber für ein Verlagsunternehmen oder für sein\neigenes Werbeunternehmen oder als selbständiger Kaufmann\nbeim Aufsuchen von Warenbestellungen begangen. Es würädc\nhiernach grundsätzlich nichts im \\/ege stehen, dem Angeklagten\nallgemein die Ausübung des Berufs eines Handelsvertreters,\neines selbständigen Handelsgewerbes und eines Werbeunternehmens auf Zeit zu untersagen. Ob eine derart weite Ausdehnung des Verbots erforderlich ist, müßte der Tatrichter\nallerdings prüfen und im neuen Urteil erörtern. In angcfochtenen Urteil hat das Landgericht außer dem Gesetzestext hierzu nichts angeführt, so daß der Senat nicht selbst ent scheiden kann, zumal es sich um eine rmessensentscheidung handelt\n\n2. Die von der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung beantragte Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 42 m ff 5!\nhat das Landgericht abgelehnt, weil sich der Angeklagte du\ndie Betrugshandlungen zum Schaden der drei Tankstelleninhaber jedenfalls nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Nach dieser kurzen Begründung\nkann die Ablehnung des Antrags auf Rechtsirrtum beruhen;\ndenn das Landgericht könnte hiernach von der Meinung ausgegangen sein, daß die Fahrerlaubnis nur dann entzogen werde)\nkönne, wenn der Angeklagte zum verkehrssicheren Führen von-Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Diese Ansicht ist aber, wi.\nder Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, nicht\nzutreffend. Die mangelnde Eignung kann auch auf Charakter-\n' mängeln beruhen (vgl»’ BGHSt 5, 179; 7, 165; 10, 333; 17;\n\n218). u. nl\n\nDie Strafkammer hat sich nicht zu der Frage geäußert,\nob sie die weiteren Voraussetzungen der Entziehung der Fah\nerlaubnis nach § 42 m StGB für gegeben hält, nämlich die\nVerurteilung wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung, di\nder Täter bei oder im Zusammenhang mit dem Führen von Kraf\nfahrzeugen oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraft\nfahrzeugführers begangen hat. Die Staatsanwaltschaft erblickt diese Voraussetzung in der Verurteilung wegen Totru\nin drei Fällen zum Schaden von Tankstelleninhabern, von de\nsich der Angeklagte Teibstoff und andere Leistungen erschwindelt hat. Daß diese Taten \"im Zusammenhang mit dem\nFühren eines Kraftfahrzeugs\" begangen worden sind, ist nac\nden Feststellungen nicht zu bezweifeln. Denn der Angeklag!\nhat sich in betrügerischer \"eise die Lieferung von Treibstoff und sonstige Leistungen für seinen Wagen beschafft,\nweiterhin fahren zu können. Die Straftaten dienten also\n\nen\n\ndazu, ihm die Führung des Kraftfahrzeugs weiter zu ermöglichen (vgl. BGH 17, 218, 220). Die Strafkammer hätte daher\nprüfen müssen, ob sich aus den Taten ertibt, daß der Angeklagte charakterlich zum Führen von Kraftfahrzeugen unge-\n\neignet ist, wobei sie auch sein sonstiges Verhalten und\nseine ganze Persönlichkeit hätte würdigen müssen. Da nicht\nersichtlich ist, daß die Strafkammer dies getan hat, das\nUrteil also insoweit auf Rechtsirrtum beruhen kann, muß\ndieses, soweit es die Entziehung der Fahrerlaubnis betrifft,\naufgehoben werden.\n\nSeibert Fischer Loesdau\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-11/1-str-487-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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