{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-01-11_1_StR_447_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-01-11","aktenzeichen":"1 StR 447/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2064 050\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nnn en\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden landwirtschaftlichen Gehilfen Heinz HD aus\n\nEp, © born zrı GE 1029. PD\nm\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 11. Januar 1966, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter lLoesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt Dr. EEE in üer Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EB >: i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE =: EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mosbach vom 4. Juni 1965 wird\nvervorfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vier fortgesetzter Vergehen der Untreue, in einem Fall begangen in\nTateinhceit mit fortgesetzter Unterschlagung, zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt. Seine Revision erhebt die Sachbeschwerde; sie hat\n\nkeinen Erfolg.\n\nDie Verurteilung im ersten Fall beanstandet die Revision zu Unrecht. Ihre Angriffe richten sich gegen die\ndem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die indessen frei von Rechtsfehlern ist. Wenn das Landgericht in\nder Darstellung des Sachverhalts ausführt, schon bei Zulieferung der Reifen habe sich der Angeklagte entschlossen, sie für sich zu verwenden (UA S. 3), andererseits\nim Rahmen der rechtlichen Würdigung den Zeitpunkt dieses\nEntschlusses als ungewiß behandelt (UA S. 9), so beschwert dieser Widerspruch den Angeklagten nicht. Das\nLandgericht geht von der günstigeren Möglichkeit aus und\nnimmt deshalb in diesem Fall keine Unterschlagung an\n(BGH GA 1955, 272; BGHSt 8, 254, 260; 14, 38, 47). Die\nVerurteilung wegen Untreue (Treubruchs; BGHSt 5, 61, ff)\nwird von den Feststellungen getragen.\n\nDasselbe gilt von den weiteren Verfehlungen des Angeklagten; gegen die Annahme des Treubruchstatbestandes\nim vierten Fall läßt sich entgegen der Meinung der Revision nichts einvwenden. Die tateinheitliche Verurteilung\nwegen der zum Nachteil der Kunden begangenen Unterschlagung begegnet keinen Bedenken.\n\nOhne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die\nAnnahme von vier selbständigen (in sich fortgesetzten)\nVergehen. Das Landgericht hat in rechtlich unangreifbart\nWeise diejenigen unselbständigen Einzelakte, deren Ausführungsart übereinstimmte, zu je einer Fortsetzungstat\nzusammengefaßt. Die Meinung der Revision, alle Taten\nsteht in Widerspruch zu den Feststellungen. Ein alle Eiı\nzeltaten umfassender Gesamtvorsatz (BGUSt 1, 313, 315)\nließ sich nicht schon daraus entnehmen, daß dem gesamteı\nHandeln des Angeklagten das einheitliche Motiv zugrunde\n\nlag, sich aus seiner schlechten finanziellen lage zu befreien, Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Gesamtvorsatz sich weiter erstreckte als\nvom Landgericht angenommen. Der Umstand, daß diese Möglichkeit im Urteil nicht ausdrücklich erörtert wird,\nzwingt nicht zu dem Schluß, daß das Landgericht sie nicht\ngesehen und geprüft hat; dagegen spricht vor allem, daß\nes bei den vier Tatgruppen das Vorhandensein eines Gesamtvorsatzes erwogen und bejaht hat,\n\nDa auch die Strafzumessungserwägungen keine rechtlichen Bedenken ergeben, war die Revision zu verwerfen.\n\nSeibert Fischer Loesdau\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-11/1-str-447-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-11/1-str-447-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:17.099173+00:00"}}