{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-01-04_1_StR_579_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-01-04","aktenzeichen":"1 StR 579/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"20\nBUNDESGERICHTSHOR 096\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_579/65 URTEIL.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Josct Rogcr 5 ED zu: SCHE.\ngeboren anf 9: in zu:\n\nwegen Unzucht mit einem Kind.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. Januar 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. 0)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die. Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 13. August 1965\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird .\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\neg Le re\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht mit einem\nKind zu einem Jahr Zuchthaus hält der sachlichrechtlichen\nNachprüfung nicht stand.\n\n1. Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist nicht frei von\nWiderspruch und von Unklarheiten. Der bisher nicht einschlägig\nvorbestrafte Angeklagte hat die Tat bestritten. Das Landgericht hat ihn aber hauptsächlich auf Grund der Aussage des\n\n- 3 -\n\nzur Tatzeit knapp zehnjährigen verletzten Mädchens für überführt angesehen. Die Bekündungen des Kindes allein haben\n\ndem Tatrichter freilich nicht zum Tatnachweis genügt, weil\ner, wie das Urteil ausdrücklich hervorhebt, in Übereinstimmung\nmit dem dazu gehörten Sachverständigen dic Glaubwürdigkeit\n\ndes Mädchens im allgemeinen als herabgesetzt angesehen hat.\nDessen Bekundungen über die unzüchtige Handlung hat die\nStrafkammer aber geglaubt, weil verschiedene Umstände für\n\ndie Richtigkeit der Schilderung des Kindes sprächen, Als\n\nsolche Umstände nennt das Urteil unter anderem die Aussage\n\ndes kleinen Peter ZB: der Beschwerdeführer habe das |\nhochgehobene Mädchen wieder auf den Boden gestelit, und die %\nFähigkeit des Tatopferse, Teile seines Gesprächs mit dem 4\nAngeklagten auch in der Hauptverhandlung noch in direkter\nRede wiederzugeben. Insoweit ist die Beweiswürdigung frei\nvon Widerspruch und von Denkfehlern. Wenn dem Urteil entnommen werden könnte, daß die angeführten Gegebenheiten dem\nLandgericht genügt hätten, dem im allgemeinen nicht ganz\nzeugentüchtigen Kind in diesem Fall zu glauben, wäre der\nSchuldspruch nicht zu ı beanstanden.\n\nDas Urteil end : jedoch noch weitere Umstände mit, die\nden Tatrichter von der Richtigkeit der Darstellung des Mädchens überzeugt haben. Deshalb muß davon ausgegangen werden, daß nur die Gesamtheit dieser Umstände zu seiner Überzeugung geführt haben. Die Erörterungen über weitere Gegebenheiten, in denen das Landgericht eine Stütze der Aussage des Mädchens gesehen hat, sind jedoch teils unklar\nteils widerspruchsvoll.\n\nDas Landgericht hat in der Beweiswirdigung besonders\nhervorgehoben, das verletzte Mädchen habe den ‘Vorfall unmittelbar nach seiner Rückkehr. in das Heim Gertrud Sch\n- und später auch Rosemaric ße rzänit, während es ihn\nnach der Sachverhaltsschilderung nur Gertrud So: tgeteilt hat, die dann abends. eine Heimschwes ter darüber\nunterrichtete. Die Behauptung der Revision, der Straf-\n\nm m nn nn ann nn ann nn en nn\nEEE GE\n\nkammer sei hier eine Verwechslung unterlaufen, kann der Senat\n“nicht sicher widerlegen. Dem Urteil 1ä5ß8t sich nämlich nicht\nzuverlässig entnehmen, daß es sich bei der Erwähnung, das verletzte Kind habe den Tathergang später auch der vornehmlich zu\nanderen Vorkommnissen gehörten Rosemarie TB erzählt, um\neine ergänzende Feststellung handelt.\n\nUnklar ist auch, inwiefern die Einlassung des Angeklagten\n\n\"in sich widerspruchsvoll und teilweise unverständlich sein\n\n_ und inwiefern dadurch, wie das Urteil ausdrücklich betont,\n\ndic Glaubwürdigkeit des verletzten Mädchens gewinnen söll. Daß\n\ndas Kind in dem dämmrigen Keller nach seinem Begleiter Peter\n\nZU gerufen have, obwohl dieser ganz in der Nähe war, hat\n\nauch der Junge und nicht nur der Beschwerdeführer angegeben.\n\nPerner kann dessen Behauptung, dic Kinder hätten seine Aufforderung wegzugehen nicht befolgt, deshalb habe er Kekse ge-\n\nholt, um sie damit zum Heimgehen zu bewegen, nicht ohne weiteres =\nals unverständlich bezeichnet werden. Zr\n\n2. Die Strafzumessung begegnet ebenfalls Bedenken.\n\nDas Landgericht hat in der fat, die bei dem Opfer keinen\n‚übermäßig großen seelischen Schaden verursacht hat, kein besonders schwerwiegendes Verbrechen nach § 176 Abs. ! Nr. 3 SteB-\ngesehen. Es hat dem bisher nicht einschlägig vorbestraften\nAngeklagten jedoch mildernde Umstände nach § 176 Abs. 2 StGB\nvornehmlich deshalb versagt, weil er keine Reue und Einsicht\ngezeigt und die Tat geleugnet habe. Das ist rechtsfehlerhaft.\nDer Angeklagte hat die unzlichtige Handlung bestritten, die .\nlediglich von dem im allgemeinen nur eingeschränkt glaubwürdi- -\ngen, zur Zeit der Hauptverhandlung 10 1/2jährigen Mädchen Bu\nwahrgenommen worden ist. Daraus allein können jedoch keine |\nungünstigen Schlüsse auf die Persönlichkeit des Beschwerde- Er\nführers gezogen werden; insbesondere kann daraus kein Mangel\nan Reuc und Einsicht gefolgert werden, die nur zeigen kann,\nwer eine Tat zugibt. Die Strafkammer hat daher in Ergebnis\n\n- 5 -\n\ndem Angeklagten mildernde Umstände hauptsächlich wegen des\n\nBestreitens der Tat versagt. Das ist nicht statthaft. Das\n\n. x Leugnen an sich darf nämlich. nach ständiger Rechtsprechung\n“(2.B. BGHSt 1, 342) nicht strafschärfend gewertet werden, da\n\nder Täter damit von einer Befugnis Gebrauch macht, die ihm\n\ndas Gesetz gewährt (vel. §§ 136, 243 Abs. 4 StPO).\n\nNicht unbedenklich ist auch die Erwägung, daß der Be-\n.schwerdeführer sich ein früheres Strafverfahren wegen ähnlicher Vorwürfe nicht habe zur Lehre dienen lassen. Es wäre\nfreilich rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht\ndamit nur die Tatsache jenes Verfahrens und die Erfolglosigkeit der dem Angeklagten dadurch zuteil gewordenen Warnung\nstrafschärfend gewertet hätte (BGH bei Dallinger MDR 1954,\n151 zu § 267 Abs. 3 StPO a.E.). Der deutliche Hinweis, daß\ner in dem früheren Verfahren mangels Beweises freigesprochen\nworden sei, läßt es jedoch nicht ganz ausgeschlossen er-\n\n-6 -\n\nscheinen, daß die Strafkammer in unzulässiger Weise auch\ndem damals bestehengebliebenen Verdacht eine gewisse Bedeutung eingeräumt hat (RG HRR 1932 Nr. 1183).\n\nDiese Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils und zur\nZurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer.\n\nHübner Fischer Loesdau\n\nMai Fikart\n\n!\nER","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-04/1-str-579-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-04/1-str-579-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:17.080329+00:00"}}